Diskussion:Assessor

Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Rote4132 in Abschnitt Staatskonkurs?
Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Assessor“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Anwartschaft?

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In dem Artikel steht, dass ein Assessor eine Anwartschaft auf den Einstieg in den höheren Dienst hat. Ist eine Anwartschaft nicht dann gegeben, wenn bei einem mehrgliedrigen Erwerbstatbestand schon so viele Teile erfüllt sind, dass der Eintritt des Vollrechts nicht mehr einseitig verhindert werden kann? Übertragen auf den Assessor würde dies bedeuten, dass er irgendwann in den höheren Dienst eintreten können, ohne dass sein späterer Dienstherr dies verhindern könnte. M.E. ist dies aber nicht so. Schießlich gibt es doch kein Recht auf Einstellung.JonesNRW 9:50, 29. April 2008 (CEST)

Führen, Verwendung

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Existiert eine Strafbarkeit, wenn der Titel (ist es überhaupt einer) unberechtigt geführt wird? In welchen Bereichen wird der Titel heutzutage noch verwendet? Matt1971 16:50, 17. Jun 2005 (CEST)

--> JA, das unberechtigte Führen des Titels ist strafbar. Habe gerade eingefügt, dass den Titel gem. § 61 JAG NW führen darf, wer das zweite jur. Staatsexamen absolviert hat. Die Strafnorm steht irgendwo im StGB (Unberechtiges Verwendung von Titeln oder sowas)

  • Danke, aber was bedeutet denn JAG NW? Matt1971 ♫♪ 13:37, 12. Dez 2005 (CET)


Der Titel "Notarassessor" ist keine Besonderheit von Baden-Württemberg. In Bayern wird ein Assessor, der sich nach dem 2. Staatsexamen für die Ausbildung zum Notar entscheidet, zuerst "Notarassessor" und trägt auch amtlich diese Amtsbezeichnung. Nach der dreijährigen Ausbildung wird er dann früher oder später zum Notar ernannt. Außerdem steht in bayerischen Examenszeugnissen des 2. juristischen Staatsexamens, dass man die Bezeichnung "Assessor" führen darf - von irgend einem Zusatz ist im Zeugnis nicht die Rede. In anderen Bundesländern scheint dies anders zu sein (Ass. jur. oder korrekter Ass. iur. offenbar, oder die ausgeschriebene Form).

Es steht auch nicht im Text, daß der Notarassessor eine baden-württembergische Besonderheit ist. Der "Württembergische Notariatsassessor" ist eine Besonderheit, da es sich bei ihm um einen Absolventen einer Schule handelt, die einer Fachhochschule gleichgestellt ist und nicht um einen Hochschulabsolventen, wie im Eingangssatz des Artikels erwähnt.--HolgerB 19:22, 5. Okt 2006 (CEST)
Im Text sieht es so aus, als ob der württembergische Notariatsassessor mit dem am Anfang der Zeile genannten Notarassessor identisch sei, also die württembergische Variante sieht wie eine Erläuterung des Begriffs Notarassessor aus.--82.135.14.165 10:14, 8. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Assessoren an Industrie- und Handelskammern

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Ich kannte vor Jahren einen Assessor an der IHK zu Wiesbaden. Über seine Vorbildung ist mir nichts mehr erinnerlich. Ob er Jurist war oder eine andere Ausbildung (Studium) hatte, die zu dieser Bezeichnung berechtigt oder ob es eine mehr interne Praxis bei den Industrie- und Handelskammern ist, kann ich nicht beurteilen. Der sehr informative Beitrag hier ermöglicht für mich zunächst auch keine eindeutige Einordnung. Auf jeden Fall war es eine dauerhaft geführte Bezeichnung, die nichts mit dem Beamtenverhältnis auf Probe zu tun haben dürfte. Läßt sich hierzu etwas Verdeutlichendes einfügen? H.P. Fresdorf, Hamburg ---84.143.35.145 19:28, 3. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Wahrscheinlich handelte es sich um einen bei der IHK angestellten Volljuristen. Dies lässt sich meines Erachtens dem Artikel entnehmen. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von Sebastianbopp (DiskussionBeiträge) 13:42, 3. Jun. 2008 (CEST)) Beantworten

Archivierung der gescheiterten Lesenswert-Kandidatur vom 3. bis 10. Juni 2008

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Assessor bzw. Assessorin (Abk. Ass., Assess.; lat. assessor, -oris „Beisitzer, Gehilfe im Amt“ zu assessus „als Beisitzer“; vgl. lat.-nlat. assessoral, assessorisch „den Assessor betreffend, in der Art eines Assessors“) ist eine deutsche Berufs- bzw. Dienstbezeichnung, die von Akademikern geführt werden darf...--SebastianBopp ~

erstmal bitte die ganze Fettschrift aus dem Artikel, Fließtext ist auch besser als ein Haufen Sternchen.--Ticketautomat 16:20, 3. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Der Artikel konzentriert sich ausschließlich auf Deutschland. Assessor ist zB in Südtirol die offizielle Bezeichnung für ein Mitglied des Gemeindeausschusses (also sozusagen der "Regierung" einer Gemeinde). --85.127.134.1 19:04, 3. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Contra Kann mich Tobnu nur anschließen. Ein Artikel der bis auf zwei magere Weblinks insbesondere auch des historischen Abschnitts völlig unbelegt ist, erfüllt nicht im entferntesten die Lesenswertkriterien. Machahn 19:34, 4. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Kontra. Insgesamt ist da noch zu wenig Fleisch am Knochen. Die Einleitung ist zu lang, die Gliederung nicht gelungen (Geschichte gehört nicht ans Ende). Nachweise und belastbare Quellenangaben fehlen ganz, wären aber für Behauptungen wie "Der Assessorentitel wird häufig von Justitiaren und Mitarbeitern in wissenschaftlichen Einrichtungen verwendet." wünschenswert. Der Weblink auf die BBesO ist verzichtbar, weil im Artikel nicht darauf Bezug genommen wird. -- MOdmate 19:40, 4. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Kandidatur leider eindeutig gescheitert -- Rolf H. 06:46, 10. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Ehrentitel

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Ist der Bergassessor wirklich ein Ehrentitel (vgl. dort)? Das scheint mir ein Missverständnis zu sein. Wenn es wirklich ein Ehrentitel wäre, müsste auch zu sagen sein, welche Institutionen diesen Ehrentitel auf welcher Rechtsgrundlage verleihen.
Der einzige „Bergassessor“, den ich persönlich kenne, ist eigentlich ein „Bergassessor a.D.“ (außer Dienst), der (nach dem bestandenen 2. Staatsexamen) auf eigenen Wunsch aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden ist zugunsten einer (besser bezahlten und damals aussichtsreicheren) Stelle in der Privatwirtschaft. Einen solchen Karriereverlauf gab es auch im ersten Viertel des 20. Jahrhunderts häufiger bei Architekten, die ursprünglich die Berufsausübung als Baubeamter in der öffentlichen Bauverwaltung anstrebten. Der formal korrekte Zusatz „a.D.“ ist dabei im alltäglichen Sprachgebrauch meist weggefallen. Wer keine Ahnung vom Beamtentum hatte, hielt das wohl für unwichtig. Außerdem trugen auch die wegen Alters oder Krankheit pensionierten Beamten den Zusatz „a.D.“ (wie später „i.R.“ = im Ruhestand). Dieser formale Fehler lässt sich (für ausgeschiedene Assessoren wie für Pensionäre) auch in alten Adressbüchern finden, die doch meistens auf „amtlichen Angaben“ basieren. Gruß, Ulf-31 (Diskussion) 11:23, 20. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Verwaltungsassessoren

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Der Begriff Verwaltungsassessor/Verwaltungsassessorin ist im Unterabschnitt "Arten" - zumindest für das Land Nordrhein-Westfalen - meines Erachtens falsch dargestellt. In Nordrhein-Westfalen existiert im Geschäftsbereich des Innenministeriums ein Referendariat für Wirtschafts- und der Verwaltungswissenschaftler (Verwaltungsreferendariat), welches dem juristischen Referendariat vergleichbar organisiert ist. Der in diesem Referendariat zu erwerbende Abschluss ist der Verwaltungsassessor/die Verwaltungsassessorin und somit - genau wie der Assessor der Rechte - ein Berufsabschluß mit der Laufbahnbefähigung des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes (Quelle: http://www.mik.nrw.de/themen-aufgaben/moderne-verwaltung/ausbildung-allgemeine-verwaltung/hochschule.html ). Auch kenne ich aus der Behördenpraxis des Landesdienstes NRW nicht die Unterscheidung von Regierungsassessoren und Verwaltungsassessoren als Amtsbezeichnung in der Probezeit, wie sie derzeit im Artikel dargestellt ist. Beamte auf Probe tragen hier ihre Amtsbezeichnung mit Zusatz. Ich kenne aber die Situation in anderen Ländern/Behörden nicht. Kann das mal jemand aufklären bzw. korrigieren? Vielen Dank! Gruß! Tobias (nicht signierter Beitrag von 88.71.128.130 (Diskussion) 12:43, 1. Okt. 2013 (CEST))Beantworten

Ich habe eine Ergänzung in den Abschnitt eingefügt. --Bahrmatt (Diskussion) 11:55, 5. Okt. 2013 (CEST)Beantworten

Ehretitel vs Berufsbezeichnung

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Dass "Rechtsassessor" ein Ehrentitel sein soll und die anderen Berufsbezeichungen ist falsch. Falls es doch stimmen sollte, möchte ich dazu eine Quelle sehen. Auch die anderen Assessoren führen diesen Titel, ohne diesen Beruf ausüben zu müssen. Insofern wären alle gleichermaßen Berufsbezeichungen oder Ehrentitel. Denn der Studienassessor muss genauso wenig als Lehrer tätig sein, wie der Rechtsassessor als Jurist. (nicht signierter Beitrag von 138.246.2.202 (Diskussion) 21:10, 11. Dez. 2013 (CET))Beantworten

Artikel wurde angepasst, da kein Nachweis erbracht wurde, dass es sich beim Rechtsassessor um einen Ehrentitel handelt. Die Bezeichung Assessor ist eine Berufsbezeichnung, die auch in einigen Fällen dann getragen werden darf, wenn man den Beruf nicht aktiv ausführt, sondern nur zu diesem befähigt ist. Wieso der Rechtsassessor ein Ehrentitel sein soll, wurde nicht belegt. Genauso gut könnte Studienassessor, Lehramtsassessor oder Verwaltungsassessor ein Ehrentitel sein. Auch hier muss der Beruf nicht ausgeführt werden. Fakt ist: Bei all diesen handelt es sich um die selbe Art von Titel. Eine Unterscheidung, wie der Artikel suggeriert kann nicht belegt werden.
Alle Rechtstexte sprechen hier nur von Bezeichnung: z.B. 1. Für Gymnasiallehrer ZALG (Bayern): Bezeichnung Lehramtsassessor; 2. für Juristen JAG NW: Bezeichnung Assessor, 3. für Juristen NJAG: Bezeichnung Assessor.
Es handelt sich also bei den Assessoren für Recht oder Lehramt um die gleiche Art von Titel. Die "besondere" Stellung der Rechtsassessoren ist daher haltlos. (nicht signierter Beitrag von 138.246.2.202 (Diskussion) 10:35, 26. Jan. 2014 (CET))Beantworten

Staatskonkurs?

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lese ich bei Lorenz Wappes. Das soll wohl auch eine Prüfung sein, jedoch liest man hierüber keine Silbe. Hieß das früher in Bayern so? --Hopman44 (Diskussion) 14:30, 9. Nov. 2015 (CET) Konkurs war wohl die Bezeichnung für eine Aufnahmeprüfung o.ä.--Hopman44 (Diskussion) 16:17, 11. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Nein, Kollege Hopman44, auch - neben Akzeß - auch für die Zweite große Staatsprüfung gebräuchlich, habe es mal eingefügt.--Rote4132 (Diskussion) 21:46, 30. Mär. 2022 (CEST)Beantworten

Schutz gemäß § 132a StGB

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Dieser Schutz ist eher abzulehnen, da es sich nicht um einen Hochschulabschluss handelt und die „Ernennung“ durch Landesverordnungen ziemlich uneinheitlich ist. --141.30.221.102 22:24, 23. Jan. 2016 (CET)Beantworten