Diskussion:Asylbewerberleistungsgesetz

Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Stadtlandmensch in Abschnitt Wer trägt die Kosten ?

zur Überschrift von 1.2 Das Bundesverfassungsgericht wird nicht als "BVG" abgekürzt, sondern "BVerfG". (nicht signierter Beitrag von 194.95.154.129 (Diskussion) 17:46, 7. Sep. 2012 (CEST)) Beantworten

Hinweis auf AsybLG-Leistungsberechtigung von Ausländern mit "Visum" gelöscht. Dies ist rechtlich falsch, ergibt sich weder aus § 1 AsylbLG noch aus dem AufenthG. --87.160.254.231 00:07, 21. Jan. 2010 (CET) ---Beantworten

Folgender Beitrag gelöscht:

"Das Gesetz wird von Lobby-Gruppen wie Pro Asyl scharf kritisiert. Der Hauptkritikpunkt lautet, die geringen Leistungen und die Zwangsunterbringung in einem Wohnheim erlaubten kein menschenwürdiges Leben, und die Auszahlung der Hilfe überwiegend nicht in Bargeldform diskriminiere die Betroffenen, die zudem einem rechtlichen oder faktischen Arbeitsverbot unterliegen und somit keine Möglichkeit haben, unabhängig von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu leben."

Begründung: Es wird eine einseitige Meinung dargestellt, um zu suggerieren, dass die Leistungen nach dem AsylbLG nicht ausreichend sind. Der Gesetzgeber hat aber sichergestellt, dass alle wesentliche Bedarfe sichergestellt werden. §3 AsylbLG


Lasse den Abschnitt bitte drin. Es wird deutlich gemacht, dass eine Gruppierung das Gesetz kritisiert. Dies ist natürlich eine einseitige Meinung der beschriebenen Gruppe, stelle aber gleichzeitig keine einseitige Schilderung des Artikelinhaltes dar. --Wkrautter Disk Bew. 11:25, 26. Mär. 2007 (CEST)Beantworten

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Schade, dass dieser Artikel nicht ganz die Wahrheit angibt: Zunächst einmal sind die Leistungen nach dem AsylbLG dazu geeignet, auch ohne den gesetzlichen Bargeldanteil i.S.d. § 3 AsylbLG das verfassungsmäßig garantierte Existenzminimum sicherzustellen. Der Bargeldanteil ist also eine zusätzliche Leistung! In der älteren Version des Artikels kam das besser zum Ausdruck! Die Richtigkeit des vorstehend Gesagten ergibt sich allein schon aus der Tatsache, dass bei Personen, die Leistungen nach § 1a AsylbLG erhalten, im Regelfall der Taschengeldanteil gestrichen wird. Falls der Bargeldanteil (auch Taschengeldanteil genannt) nun zum verfassungsmäßig garantierten Existenzminimum gehören solle, wäre eine Leistungsgewährung nach § 1a AsylbLG dann ja regelmäßig unterhalb des Existenzminimums. Und das ist schlicht Blödsinn. Auch aus dem Wort Existenzminimum, grammatikalisch ausgelegt, ergibt sich, dass ein Überleben sichergestellt sein muss. Wenn also Personen, die rechtmäßig keinen Taschengeldanteil erhalten, Leistungen unterhalb des Existenzminimums erhalten würden, könnten diese nicht existieren; Folgen wären also Krankheit oder Todesfälle. Der Autor dieses Teils des Artikels möge sich einmal bitte den Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG (GK-AsylbLG) zu Gemüte führen (den Verlag habe ich leider nicht im Kopf). Der GK-AsylbLG wird jedoch als Standartwerk auch regelmäßig in der Rechtsprechung zitiert. Da könnte man das nachlesen.

Der Satz im Artikel "Die Fluchtmotive und die Tatsache, dass die Flucht vor Bürgerkrieg in Deutschland nicht als Asylgrund galt, wurde in der Öffetlichkeit und auc bei den Sozialbehörden zumeist nicht zu Kenntnise genommen" (ich habe die Rechtschreibfehler bewusst mit aufgenommen), in Verbindung mit den davor genannten Wirtschaftsflüchtlingen, zeugt ebenfalls weder von Rechtskenntnis noch von der Fähigkeit, einen politisch neutralen Artikel für Wikipedia abzufassen. Mich würde interessieren, woher der Verfasser seine Erkenntnisse nimmt. Fakt ist, grundsätzlich wird keinem Ausländer, der Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, eine wirtschaftlich motivierte Einreise unterstellt. Es gehört nämlich nicht zu den Aufgaben des Ausländers nachzuweisen, dass der nicht aus wirtschaftlichen Gründen in die BRD kam; sondern dies ist Aufgabe der zuständigen Behörde. Das ergibt sich aus § 1a Nr. 1 AsylbLG, sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung (siehe GK-AsylbLG). Dies ist übrigens nicht der einzige Mangel in diesem Absatz des Artikels zum AsylbLG (es wäre besser, die ältere Version zu nehmen).

Von fehlender juristischer Rechtskenntnis zeugt auch folgender Abschnitt im aktuellen Artikel zum AsylbLG: "Die Wortwahl der "akuten Erkrankung" wird teilweise dahingehend missverstanden, dass eine chronische Erkrankung keinen Leistungsanspruch auslöst. Eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes unter Beachtung des Menschenwürdegrundsatzes gebietet jedoch eine weitestgehend uneingeschränkte Behanldung chronischer Erkrankungen, da entweder ein akuter Behandlungsbedarf besteht und/oder die Behandlung zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist."

Im § 4 AsylbLG ist nichts von chronischen Erkrankungen zu lesen, sondern nur von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen. Die chronischen Erkrankungen wurden vom Gesetzgeber bewusst nicht berücksichtigt. Folglich besteht bei chronischen Erkrankungen regelmäßig kein Leitungsanspruch nach § 4 AsylbLG. Auch hier würde mich mal wieder interessieren, wieso der Autor des Abschnitts der Auffassung ist, das sei keine verfassungskonforme Auslegung!? Auch hier verweise ich erneut auf den GK-AsylbLG von Karl Heinz Hohm, im Luchterhand-Verlag erschienen.



Zu den Behauptungen des Vorredners:

Die Aussage: "Zunächst einmal sind die Leistungen nach dem AsylbLG dazu geeignet, auch ohne den gesetzlichen Bargeldanteil i.S.d. § 3 AsylbLG das verfassungsmäßig garantierte Existenzminimum sicherzustellen. ... Die Richtigkeit des vorstehend Gesagten ergibt sich allein schon aus der Tatsache, dass bei Personen, die Leistungen nach § 1a AsylbLG erhalten, im Regelfall der Taschengeldanteil gestrichen wird. Falls der Bargeldanteil (auch Taschengeldanteil genannt) nun zum verfassungsmäßig garantierten Existenzminimum gehören solle, wäre eine Leistungsgewährung nach § 1a AsylbLG dann ja regelmäßig unterhalb des Existenzminimums." ist ein klassischer Zirkelschluss, der jeglicher Logik entbehrt. Zum durch den Bargeldanteil nach AsylbLG gedeckten, zur Kommunikation aber auch zur Durchführung des Asylverfahrens unabweisbaren Teil des Existenzminimum gehören u.a. ÖPNV, Telefon, Porti, Schreibbedarf usw., ohne Bargeld nun mal nicht zu haben hierzulande.

Komplett skurril wirds hier: "Im § 4 AsylbLG ist nichts von chronischen Erkrankungen zu lesen, sondern nur von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen. Die chronischen Erkrankungen wurden vom Gesetzgeber bewusst nicht berücksichtigt. Folglich besteht bei chronischen Erkrankungen regelmäßig kein Leitungsanspruch nach § 4 AsylbLG. Auch hier würde mich mal wieder interessieren, wieso der Autor des Abschnitts der Auffassung ist, das sei keine verfassungskonforme Auslegung!? "

Lassen wir hierzulande also asylsuchende chronisch Nierenkranke, Diabetiker, Leberkranke, Krebskranke, HIV-Kranke ohne Behandlung jämmerlich verrecken, in nach Auffassung des Vorredners "verfassungskonformer" Auslegung des AsylbLG???


Anmerkung zum direkt vorstehenden Kommentar:

Der Satz "Zum durch den Bargeldanteil nach AsylbLG gedeckten, zur Kommunikation aber auch zur Durchführung des Asylverfahrens unabweisbaren Teil des Existenzminimum gehören u.a. ÖPNV, Telefon, Porti, Schreibbedarf usw., ohne Bargeld nun mal nicht zu haben hierzulande" ist zu sagen, dass hier offenbar "gefährliches Halbwissen" vorhanden ist. Der Satz bezieht sich ja auf eine Streichung des sog. Taschengeldanteils bei einer Leistungsgewährung nach § 1a AsylbLG. Jemand der sich im Asylverfahren befindet, besitzt i.d.R. eine Aufenthaltsgestattung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG). Eine Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG ist aber gerade bei solchen Personen nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm nicht möglich. Folglich geht die Argumentation des vorherigen Autors hier fehl. Mittel für den ÖPNV, Telefon etc. sind ebenfalls regelmäßig nicht unabweisbar geboten. Die meisten Menschen sind durchaus in der Lage, einige Kilometer zu Fuß zu gehen, um ihre Angelegenheiten zu regeln (selbst Schulkindern wird dies zugemutet!). Erst wenn dem gesundheitliche Probleme oder eine tatsächlich zu hohe Wegstreckenentfernung im Wege steht, wird dieser Anteil des Taschengeldes ggf. unabweisbar geboten. Geld für Telekommunikation und Schreibmittel sind auch nicht zwangsläufig unabweisbar geboten. Eine Situtation, in der allerdings auch diese Leistungen unabweisbar geboten sein können, stellt die Situation dar, in der der Leistungsempfänger nach § 1a AsylbLG (der sich ja widerrechtlich im Bundesgebiet aufhält und ggf. lediglich geduldet ist) seine Botschaft kontaktieren will, um sich Heimreisedokumente für die freiwillige Ausreise zu beschaffen. Hinsichtlich des vorstehenden Kommentars zu § 4 AsylbLG, in der Kommentator verzweifelt versucht, für chronische Erkrankungen doch einen anspruchsbegründenden Tatbestand im § 4 AsylbLG zu finden, ist zu sagen, die Idee ist gut, der Lösungsweg komplett falsch. Grundlage ist nicht § 4 AsylbLG, denn danach besteht tatsächlich kein Anspruch auf Leistungen im Falle von chronischen Erkrankungen! Vielmehr kann sich ein solcher aber aus § 6 AsylbLG ergeben. § 4 AsylbLG greift nur dann, wenn aus den chronischen Erkrankungen ihrerseits eine akute Erkrankung hervorzugehen droht oder bereits hervorgegangen ist. Insofern sei dem vorstehenden Autor versichert, dass der Gesetzgeber auch an die von ihm beschriebenen Fälle gedacht hat - und eben niemand in der BRD wie oben angegeben "jämmerlich verrecken muss".


Auslegungen wie die vorstehende "Die meisten Menschen sind durchaus in der Lage, einige Kilometer zu Fuß zu gehen, um ihre Angelegenheiten zu regeln (selbst Schulkindern wird dies zugemutet!)." sowie die Genehmigung von ärztlicher Hilfe und Krankenhausbehandlung bei chronischen Diagnosen grundsätzlich nur nach zeitraubender, gründlicher Einzelfallprüfung und nur als "Ermessensleistung" nach § 6 AsylbLG werden in der Praxis von den zuständigen Behörden angeführt, um auch schwer kranken Menschen zwecks Prüfung des Behandlungsbedarfs (Frage der Aushändigung eines Krankenbehandlungsscheins) erstmal kilometerlange Fußmärsche zum Sprechtag ihres Sozialamtssachbearbeiters zuzumuten und ihnen ggf. (so z.B. in Thüringen) auch den Rettungswagen zu verweigern, wenn der Wachschutz(!) der Unterkunft nicht die medizinische Notwendigkeit bestätigen kann. Auch bei Akuterkrankungen wird zur Prüfung des medizinischen Behandlungsbedarfs nach dem AsylbLG in der Praxis meist erstmal ein Sozialamtstermin beim medizinisch nicht vorgebildeten Verwaltungssachbearbeiter vorausgesetzt. Der entscheidet dann schonmal, dass Fusspilz als "chronische Erkrankung" keiner Behandlung bedürfe, und noch gefährlicheren (medizinisch unhaltbaren) Unsinn. Oder er entscheidet garnicht, was auf dasselbe (verweigerte Behandlung) hinaus läuft.

Wer als Verwaltungssachbearbeiter so handelt, nimmt im Ergebnis auch die Todesfälle in Kauf, zu denen es durch verfassungswidrig restriktive Auslegungen des AsylbLG in der Praxis immer wieder kommt, siehe z.B. hier http://thecaravan.org/node/1143 und hier http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Doku_Sachleistungen1.pdf Und in Bremen war der türkische Kurde Celal Akan am 26. Juni 1995 gestorben, weil sich die Sozialamtsentscheidung über die Frage einer Kostenzusage für die notwendige Lebertransplantation nach dem AsylbLG über viele Monate hingezögert hatte.


Quellenbaustein

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Spekulationen über "Ziele des Gesetzgebers bei der Schaffung des AsylbLG" ohne eine einzige Quelle ...

Besonders Sätze wie "Sehr häufig war bei den Flüchtlingen das Fluchtmotiv die Suche nach Schutz vor Krieg und Bürgerkrieg (vor allem im ehemaligen Jugoslawien)..." oder "Das Ziel der Erlangung des Schutzes vor Kriegs- und Bürgerkriegssituationen spielte (und spielt bis heute, vor allem bei Flüchtlingen aus dem Irak) eine entscheidende Rolle bei den Einreisemotiven von Flüchtlingen." hätte ich gerne mit Quellen belegt. Das klingt mir zu sehr nach Pro Asyl. --Anti68er  21:39, 6. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Dass der Zerfall Jugoslawiens seit 1991/92 zu einer Reihe Bürgerkriegen geführt hat und 100 000de Flüchtlinge (allein 350 000 Bosnier) deshalb in den 90er Jahren nach Deutschland kamen dürfte allgemein bekannt sein und bedarf keiner Belege. Sinngemäß dasselbe gilt für die Situation der Minderheiten (uA Christen) im Irak, weshalb Deutschland in 2009 zusätzlich zu den eigenständig nach Deutschland geflohenen Flüchtlingen noch weitere 2 500 Iraker im Rahmen von Resettlement Programmen aus Syrien und Jordanien aufgenommen hat.--93.220.74.105 23:49, 11. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Aktualität des Artikels - Neufestsetzung der Regelbedarfe ab 1.1.2011

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Die Ausführungen zu den Leistungen nach § 2 AsylbLG entsprechen nicht mehr dem aktuellen Gesetzesstand ab 1. Jänner 2012. Die Regelbedarfe des SGB XII, auf die über § 2 AsylbLG analog zurückgeriffen wird, betragen ab 1. Jänner 2012 in der Regelbedarfsstufe 1 - 374 €, in der Regelbedarfsstufe 2 - 337 €, in der Regelbedarfsstufe 3 - 299 €, in der Regelbedarfsstufe 4 - 287 €, in der Regelbedarfsstufe 5 - 251 € und in der Regelbedarfsstufe 6 - 219 € (vgl. u.a. Anlage zu § 28 SGB XII). Die Begrifflichkeit Regelsatz ist bereits ab 1. Jänner 2011 durch den Begriff Regelbedarf ersetzt worden (vgl. u.a.§ 28 SGB XII). Durch die Einführung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) ist zudem die Aufteilung der Regelbedarfe nicht mehr aktuell. Die damaligen Regelsätze waren ja vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verworfen worden und wurden daher angepasst. Die neue Aufteilung der Regelbedarfe findet sich im RBEG beschrieben. Vor kurzem hat das SG Berlin die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Bedarfe erneut angezweifelt; eine gerichtliche Klärung steht dort aber noch aus. Insofern sollte der Artikel bei Zeiten überarbeitet werden! --Kroppe (Diskussion) 11:01, 29. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Für die Regelbedarfe nach § 3 hat der Bundesgesetzgeber keinerlei Bedarfsermittlung vorgenommen, weshalb sie nach einhelliger Meinung in Literatur ebenso verfassungswidrig sind, wie die SGB II/XII Regelsätze es zumindest vor dem 1.1.2011 waren. Die "in NRW" vorgenommene Aufteilung der Grundleistungsbedarfe laut Tabelle ist daher mE schon mangels Bedarfsermittlung und bundesrechtlicher Grundlage ebenso gegenstandslos wie die aufgrund des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) veraltete Tabelle zu § 2 AsylbLG. Ich aktualisiere das jetzt mal. Eine aktuelle Tabelle zum RBEG befindet sich im Artikel zum Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz. Die Bedarfe für Kinder wären ggf. dort zu ergänzen. --Stadtlandmensch (Diskussion) 10:19, 20. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes am 18. Juli 2012

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Am 18. Juli 2012 urteilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, dass die bisher gezahlten Leistungen nach § 3 AsylbLG in der ersten zwei Jahren des Aufenthaltes in Deutschland zu niedrig seien und gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoßen.

Überarbeitung

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Hinweis: Der Artikel bedarf einer eingehenden Überarbeitung. Es gab erhebliche innere Redundanzen; einige Fragen wurden an zwei oder noch mehr Stellen angesprochen. Einige historisch überholte Absätze habe ich entfernt, andere zusammengefügt und/oder neu arrangiert. Auf dieser Basis werde ich in der nächsten Zeit eine inhaltliche Aufbesserung vornehmen.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 12:13, 27. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Überarbeiten, straffen und Beispiele ggf zu aktualisieren ist o.k., aber sich den Artikel anzueignen um ihn bezüglich kritischer Positionen zu neutralisieren und zB die Belege zur Kritik an der teils sogar zu Todesfällen führenden menschenrechtswidrigen med. Versorgung ersatzlos zu löschen geht garnicht! Menschenrechtsverletzungen im Bereich der med. Versorgung betreffen naturgemäß immer "nur" Einzelfälle, die zugehörigen Gerichtsentscheidungen ebenfalls. Aktuellere Beispiele finden sich zB im Anhang der Stellungnahme des Berliner Flüchtlingsrates vom 7.1.2013 zur geplanten AsylbLG-Novelle http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/FRBerlin_AsylbLG_BMAS_060113.pdf --Stadtlandmensch (Diskussion) 01:33, 6. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Ich habe mir hier nichts angeeignet. Jede Gerichtsentscheidung birgt die Gefahr eines Fehlers in sich, das ist im AsylbLG nicht anders als im Baurecht. Von mir aus können wir auch Urteile hier aufführen, die Dir nicht gefallen; da mag es ja einige geben. Ob sie aber gegen Grundrechte verstoßen oder nicht, kann man nicht einfach behaupten; das müsste schon von anderer Stelle - sagen wir von einem Instanzgericht - explizit festgestellt werden. Dazu Beiträge zu liefern, bist Du herzlich eingeladen.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 06:04, 6. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Juristerei ist eine Diskussionsveranstaltung, Wikipedia auch. In diesem Abschnitt wird KRITIK am AsylbLG dargestellt. Die Urteile liefern für sich selbst sprechende Beispiele aus der Praxis als Beleg. Es handelt es sich um Skandalurteile, die mir nicht gar nicht gefallen. Möglicherweise gefallen sie dir ja auch nicht, weil sie Sozialgerichtsbarkeit in Misskredit bringen könnten. Wenn Du Belege im Abschnitt KRITIK löschst, kann im nächsten Schritt die Kritik selbst mangels Beleg gelöscht werden. Kritiker hielten das AsylbLG auch schon verfassungswidrig, bevor das BVerfG dies bestätigt hat, und als noch di große Mehrzahl der Sozialgerichte die Leistungen für verfassungskonform erklärte. Die Auffassung, dass die Rechtspraxis des AsylbLG speziell im Bereich der med. Versorgung und die hier veröffentlichten Urteile gegen Grundrechte verstoßen wird von vielen JuristInnen und Menschenrechtsorganisationen geteilt. Für diese Position muss hier Platz sein. (nicht signierter Beitrag von 88.74.3.96 (Diskussion) 16:32, 6. Jun. 2013 (CEST))Beantworten

Ich habe nichts dagegen, die Urteile hier zu erwähnen; es geht mir auch nicht darum, irgendetwas unter den Teppich zu kehren. Mir gefällt vor allem die Form der Darstellung in diesem Abschnitt nicht. Mir ist da manches zu plump. Die Frage ist zu komplex, um sie der hier an den Tag gelegten Banalität abzuhandeln. Eine Formulierung wie „durch rechtsfehlerhafte, teils dennoch wie in den folgend genannten Beispielen von Gerichten bestätigte Handhabung“ geht nicht. Wer beurteilt, was rechtsfehlerhaft ist? Gerichte oder Menschenrechtsorganisationen? Das muss man schon klarstellen. Natürlich kann man meinen, dass jede Versagung eines gewünschten medizinischen Eingriffs automatisch rechts- oder gar verfassungswidrig ist. Über diese Brücke gehe ich allerdings nicht. Ich nehme den Abschnitt jetzt erst einmal wieder rein - schon deshalb, weil mir im Moment die Zeit für eine größer angelegte Diskussion fehlt -, werde ihn aber demnächst noch einmal bearbeiten, um insbesondere eine differenzierte Sprachweise zu finden.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 17:27, 6. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Ich habe das jetzt etwas umstrukturiert. Die erwähnten Entscheidungen, die in der Tat ihren Platz hier haben sollen, im übrigen aber allesamt aus der verwaltungsgerichtlichen Zeit vor 2005 stammen, stehen jetzt im Abschnitt, der sich mit den medizinischen Leistungen beschäftigt. Ich denke, dort gehören sie hin. Sodann habe ich eine rechtswissenschaftliche Quelle für die Kritik und die Ansicht, dass diese Praxis grundrechtswidrig sei, angefügt. Ich hoffe, damit kannst Du leben. Gruß.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 18:18, 6. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Und noch eines: Ich halte die zitierten Urteile für problematisch, weil sie allesamt aus der Zeit stammen, in der die Verwaltungsgerichtsbarkeit für AsylbLG zuständig war. Seit 2005 (!) ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig. In dieser Zeit sind genügend SG- und LSG-Urteile und Beschlüsse ergangen, die so oder so ausgegangen sind und bei § 4 zitiert werden könnten. Ich werde das gelegentlich überarbeiten.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 22:38, 6. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Sehr ärgerlich, dass Du hier weiter die Kritik am AsylbLG und de fakto auch das Urteil des BVerfG zum AsylbLG neutralisierst. Sätze wie "Die restriktive Handhabung der medizinischen Versorgung durch Verwaltung und Gerichte wird von Flüchtlingsinitiativen sowie in der Wissenschaft teilweise als Verstoß gegen Grundrechte kritisiert." sind absurd, da die Handhabung der med. Versorgung von Menschenrechtsorganisationen, Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, Flüchtlingsorganisationen unisono kritisiert wird. Und die Rechtsprechung der Sozialgerichte zum AsylbLG ist entgegen der Erwartung leider keinen Deut menschenrechtsfreundlicher als die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wenn Du die Skandalurteile zur med. Versorgung verschiebst, stellst Du die Menschenrechtsverstöße durch diese Urteile als korrekt dar. Das ist eine Verballhornung der unter KRITIK dargestellten Positionen, die im Grundsatz vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurden. Solltest Du hier weiter so agieren, muss der Artikel wohl leider wegen Vandalismus gesperrt werden (nicht signierter Beitrag von Stadtlandmensch (Diskussion | Beiträge) 21:56, 8. Jun. 2013 (CEST))Beantworten

In aller Ruhe: Ich versuche, aus einem tendenziös formulierten Abschnitt einen Abschnitt zu machen, der ohne POV auskommt. Die einen sehen es so, die anderen so. Solltest Du das als Verballhornung ansehen, muss ich damit leben; einem Sperrantrag sehe ich äußerst entspannt entgegen.
Zur Sache: Ich denke, es macht Sinn, die fraglichen Urteile dort unterzubringen, wo sie thematisch hingehören: Sie behandeln § 4; also sollten sie exemplarisch auch bei § 4 gezeigt werden. Eine „Verballhornung“ sehe ich nicht; ich denke, die Urteile sprechen für sich (hier wie dort).
Was meine von Dir kritisierte Formulierung angeht, verstehe ich die Aufregung nicht. Ich halte den Satz für richtig. Gleichwohl kann ich ihn gerne erweitern, etwa so: Die restriktive Handhabung der medizinischen Versorgung durch Verwaltung und Gerichte wird von Menschenrechtsorganisationen, Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, Flüchtlingsorganisationen und teilweise auch in der Wissenschaft als Verstoß gegen Grundrechte kritisiert. Damit würde dann deutlich, dass die Kritik aus mehreren Richtungen kommt.
Nur noch ein Wort zur Klarstellung: Der Umstand, dass ein Urteil kritisiert wird, heißt nicht pe se, dass es im technischen Sinne falsch ist. Auch ein Urteil, dass niemand mag, kann richtig sein. Und: Das BVerfG hat zu § 4 AsylbLG nichts gesagt. So ehrlich solltest Du sein. Beste Grüße.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 22:08, 8. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Zu Deinen Änderungen von heute Abend: Kollege, das geht so nicht. Beachte bitte unsere Regeln beim Erstellen von Artikeln. Subjektive Sichtweisen haben hier keinen Platz. Das heißt: Beachte bitte, dass bei allem, was Du machst, sichergestellt ist, dass kein POV - ich glaube, Du weißt, was das ist - an den Tag gelegt wird. Ich will es Dir noch einmal erklären: Die Formulierung "...Beispiele für menschenrechtlich problematische, aber dennoch von Gerichten bestätigte Verwaltungsentscheidungen..." ist indiskutabel. Sie suggeriert, dass die Menschen- (besser: Grund-) rechtswidrigkeit zweifelsfrei feststeht. Davon kann, solange das BVerfG die Verfassungswidrigkeit nicht explizit festgestellt hat, keine Rede sein. Es gibt zwar Gruppen, die sehen das so; andere sehen es aber anders, heißt: andere sehen keinen Grundrechtsverstoß. Und genau diese Offenheit muss in einem Artikel zum Ausdruck kommen. Ich habe Deine Änderungen dementsprechend angepasst, und ich empfehle dringend, die jetzige Form so zu lassen. Damit kommt die Kritik nicht zu kurz. Ansonsten bitte ich um Beachtung von fachspezifischen Besonderheiten. Wir sprechen üblicherweise nicht von Grund- und Menschenrechten. Technisch sind das alles Grundrechte. Und: "JuristInnen" und sonstige "-Innen" sind bei Wikipedia auch unüblich (ganz abgesehen davon, dass auch diese Formulierung wieder suggeriert, als wären es alle Juristinnen und Juristen, was schlicht falsch ist). Mit der Bitte um Beachtung und den besten Grüßen.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 23:09, 8. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

"Wir sprechen üblicherweise nicht von Grund- und Menschenrechten." Wer is "wir"? Selbstverständlich geht es beim Existenzminimum um Menschenrechte, was auch das BVerfG im Leitsatz zum AsylbLG-Urteil betont. Selbstverständlich sind Gerichte "technisch" und sachlich an die Menschenrechte gebunden - EMRK, UN-KRK, UN-BRK usw. - die teilweise weitergehende Rechte als nr das GG definieren. Zum physischen Existenzminimum gehör auch das Recht auf Gesundheit und auf die notwendige medizinische Versorgung. Dieses Recht steht nicht zur Disposition - dennoch haben Gerichte das immer wieder missachtet, und dennoch beschränkt auch das AsylbLG dieses Recht im Gegensatz zum SGB 5 - in nach Meinung Vieler verfassungwidriger Weise. Relativierungen wie "das seinerzeit zuständige Verwaltungsgericht erster Instanz" sowie "verstarb später" machen den Fall nicht besser - selbstverständlich hat das seinerzeit das zuständige Gericht unterschieden - welches denn sonst? - und der Tod des Klägers erfolgte nicht irgendwann danach sondern eben leider schon wenige Wochen danach, und das zweitinstanzliche VGH Hessen hat sich aus rein formalen Gründen davor gedrückt sich mit dem Fall inhaltlich überhaupt zu befassen (VwGO-Novelle 1997 - es wurde Beschwerde eingelegt statt Antrag auf Zulassung der Beschwerde). Die Kritik an der seinerzeit von Pro Asyl als "eine Art Todesurteil" bezeichneten Entscheidung des VG Ffm scheint allerdings immer noch Deine (Sozial)richterehre zu kränken. Vor allem aber steht es Dir nicht zu, die dargestellte Kritik von Menschenrechtsorganisationen und Fachleuten am AsylbLG im Abschnitt "Kritik" mangels Bestätigung durch das BVerfG als "falsch" anzusehen und immer wieder Versuche zu unternehmen, die dargestellte Kritik zu neutralisieren, zu löschen oder in ihr Gegenteil zu verkehren!!!--Stadtlandmensch (Diskussion) 23:23, 9. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Bei aller Liebe: Ziehe hier nicht die persönliche Seite hinein. Wir spielen hier Enzyklopädie, das hat mit mir als Privatperson oder in meiner dienstlichen Funktion nicht das Geringste zu tun. Um meine Sozialrichterehre geht es hier nicht. Und was meine Dienstauffassung und meine Einstellung zu der mir übertragenen Aufgabe angeht, können wir uns gerne einmal unterhalten; hier ist allerdings nicht der Platz dafür.
Ich versuche, freundlich zu bleiben und es ein weiteres Mal zu erklären, in der Hoffnung, auf verständige Ohren (oder Augen) zu stoßen. Es geht mir darum, POV aus dem Artikel zu nehmen, und davon gab es hier eine ganze Menge. Um es ganz klar zu sagen: Natürlich darf das AsylbLG kritisiert werden, und natürlich hat das hier auch einen Raum. Aber ich möchte vermeiden, dass der Eindruck entsteht, als sehe das alle Welt so. Das ist nämlich bei weitem nicht so, auch wenn Du das vielleicht nicht hören magst. Im Grunde ist das eine Frage des Arbeitens.
Ich bitte also (nochmals) dringend, präzise zu arbeiten. Dazu gehört auch die Bitte, nicht irgendwelche Fußnoten an Stellen verschieben, die mit dem Inhalt der FN nichts zu tun haben. Das hast Du mit Birk schon so gemacht, und mit Deinem Nachweis zum VG FFM ist es nicht besser: Der Link belegt den Beschluss (nicht: Urteil) des VG und die Stellungnahme der Behörde, die ich, wie Du sicher gesehen hast, explizit in den Abschnitt aufgenommen habe. Der Link belegt aber NICHT, dass der Betroffene verstorben ist, und er belegt erst recht keine Ursächlichkeit. Wenn es diese Ursächlichkeit gibt, ist das ausgesprochen bedauerlich, und dann darf das in diesem Artikel auch stehen. Aber ich möchte zumindest für das zeitnahe Versterben des Betroffenen einen Beleg haben; das ist sicher nicht zuviel verlangt. Und die von Dir angegebene Quelle leistet das nicht. In der Sache bin ich für jeden Nachweis dankbar.
Ansonsten kann ich beim besten Willen nicht erkennen, wo ich Kritik neutralisiert hätte. Ich habe - im Gegenteil - die Ausführungen zum VG FFM präzisiert und ausgeweitet. Ich habe sie bestenfalls relativiert, und zwar in dem Sinne, dass ich darauf hingewiesen habe, dass nicht alle es so sehen. Das ist schlicht der Objektivität geschuldet.
Und was das Thema Grund- und/oder Menschenrechte angeht, lies unseren Artikel Grundrechte (Deutschland). Da steht alles nötige drin, um zu verstehen, worum es dabei geht.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 23:57, 9. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Nachsatz: Die Bindung der Gerichte an EMRK,UN-Behindertenrechtskonvention usw. ist ein Thema, bei dem Du möglicherweise Nachhilfe bräuchtest.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 00:02, 10. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Lieber Herr von der Elbe, Wikipedia ist eines Diskussionveranstaltung und kein Ort, sich die Hoheit über einzelne Artikel exklusiv anzueignen. Der Endruck entsteht dass Du das hier versuchst. Im übrigen: Sätze wie zB die Behauptung, dass "die Kosten für eine Psychotherapie nicht nach § 4 AsylbLG zu übernehmen sind." sind für einen Sozialrichter der es besser wissen müsste (in Blick in Juris genügt!) ein Armutszeugnis und schlicht falsch! Zahlreiche Entscheidungen kommen nämlich zum gegenteiligen Ergebnis, hinzuweisen ist zudem auf die AsylaufnahmeRL der EU.93.220.72.137 23:29, 16. Jun. 2013 (CEST) Noch so ein - medizinischer wie juristischer - Unsinn "Nach Auffassung der Rechtsprechung schließen sich akute und chronische Erkrankungen aus." Welche Rechtsprechung??? Welche medizinische Lehre??? Bezeichnenderweise findet sich in der einschl. Kommentierung genau die gegenteilige Meinung!Beantworten

Niemand muss das AsylbLG schön finden. Es darf gerne auch kritisiert werden. Und Zur Rechtsprechung: Sie ist ein Teil der Wirklichkeit, und sie prägt das Leben der Betroffenen in der Realität mehr als jede gegenteilige Meinung von Interessengruppen. Das mag man bedauern, aber das ist so. Daher ist es sinnvoll, dass zumindest auch die aktuelle Rechtsprechung zitiert wird. Der Satz "Nach Auffassung der Rechtsprechung schließen sich akute und chronische Erkrankungen aus." ist ein Beispiel dafür. Ich habe diese Rechtsprechung nicht gemacht, aber sie ist nun einmal da. Und deshalb sollte sie zitiert werden.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 06:29, 17. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Ich will es dann doch noch einmal in aller Ruhe versuchen.
(1) Generell scheint mir hier ein Mißverständnis zu der Frage zu bestehen, was Wikipedia ist. Wikipedia ist ganz viel, aber ein Diskussionsforum ist es sicher nicht. Wir spielen hier: "Wir bauen uns eine Enzyklopädie". Wir spielen hier nicht: "Ich stelle meine Meinung dar".
(2) Damit verbunden scheint mir auch eine Unkenntnis im Umgang mit Arbeitstechniken vorzuliegen. Wenn wir die Wirklichkeit abbilden wollen, dann gehört die Wiedergabe der aktuellen Rechtsprechung einfach dazu, selbst dann, wenn man sie nicht schön findet. Das sagte ich oben schon. Dazu gehört auch, dass sie von bestimmten Kreisen kritisiert wird. Auch das hat hier seinen Platz. Und ich denke, dass das auch in der aktuellen Version des Artikels mehr als deutlich rüberkommt. Man müsste den Artikel nur einmal lesen. Bereits im zweiten Satz zu § 4 steht: "Die Regelung ist Gegenstand vielfacher Kritik." Im dritten Satz des Abschnitts Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen steht: "Sie sind Gegenstand von Kritik von Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen". Deutlicher geht es kaum. Und dann gibt es noch einen ganzen Abschnitt "Kritik", der mit anderen Abschnitten gleichberechtigt auf einer Gliederungsebene steht und sehr detailliert wiedergibt, was gegen das AsylbLG zu sagen ist. Nochmal: Deutlicher geht es nicht.
(3) Die Differenzierung zwischen akuter und chronischer Erkrankung ist nicht meine Idee; sie ist gängige Praxis der Sozialgerichtsbarkeit. Als Nachweis habe ich bereits vor einiger Zeit auf Birk verwiesen; die FN steht im Text. Man kann diese Differenzierung für Quatsch halten. Das ändert aber nichts daran, dass sie zur Realität der Rechtsprechung gehört, und deswegen muss sie wiedergegeben werden. Nur dann kann man (wenn man will) die einzelnen Entscheidungen verstehen.
(4) Zu PTT und § 4 AsylbLG habe ich eine Entscheidung zitiert. Generell ist hier vieles einzelfallabhängig.
(5) Ich bitte nochmals dringend, sich zu vergegenwärtigen, was Wikipedia ist und was sie soll. Ich bitte weiterhin, die üblichen Arbeitstechniken zu beachten. Und ich möchte mir wünschen, dass hier nicht weiter von "bemächtigen" oder "Hoheit übernehmen" die Rede ist. Das ist ganz schlechter Stil.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 09:53, 17. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Als bislang Unbeteiligter habe ich mir den Abschnitt Kritik angeschaut. Ich empfinde ihn als gelungen und pointiert. Natürlich gibt es immer etwas zu verbessern oder auch klarzustellen. Vielleicht wäre es deshalb hilfreich und im Sinne einer Verbesserung des Artikels, wenn konkete Änderungs- und Ergänzungsvorschläge bzgl. des Kritik-Abschnitts hier auf diese Diskussionsseite besprochen werden? Denn was nicht weiterhilft sind pauschale Aussagen oder persönliche Angriffe. Vielen Dank --Forevermore (Diskussion) 13:13, 17. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Forevermore ist kein "Unbeteiligter", wenn er mit dem Hinweis, dass Matthias v.d. Elbe aktuell Urlaub habe, und er die Inhalte nicht beurteilen könne, Ergänzungen und Aktualisierungen des Artikels per revert löscht. So geht "bemächtigen" und "Hoheit übernehmen", traurig ist das hier--Stadtlandmensch (Diskussion) 08:23, 23. Jun. 2013 (CEST).Beantworten
Ich habe gerade einmal draufgeschaut (auch wenn ich das eigentlich im Urlaub nicht machen wollte). In inhaltlicher Hinsicht kann ich mit den Änderungen von Stadtlandmensch im Wesentlichen leben. Mir sind allerdings einige Formulierungen zu reißerisch, zu betroffenheitsjournalistisch und von mir aus auch zu POV. Wikipedia ist nicht das geeignete Forum, um die Schlechtigkeit der Welt anzuprangern. Ein bißchen weniger RTL II täte der Darstellung gut. Ich werde das jetzt nicht ändern, da ich keine Lust habe, aus dem Urlaub heraus einen Edit-War zu betreiben. Ich bin Mitte Juli wieder zurück; dann schaue ich erneut auf den Artikel. Ich würde mich freuen, wenn auch Du Dich bis dahin nicht dieses Artikels "bemächtigen" würdest. Beste Grüße.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 08:34, 23. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Jetzt hat Eschenmoser meine Aktualisierungen erneut gelöscht und die Seite gesperrt. Schreibverbot bis der Urlaub des Seiteninhabers vorbei ist? Zumindest an dieser Stelle möchte ich mir daher erlauben, in der Hoffung dass hier nicht auch gelöscht wird, bezüglich des durch das AsylbLG verletzten Menschenrechts auf Gesundheit hinzuweisen auf Eichenhofer, ZAR 5/2013, bezüglich der weiteren verletzten Grund- und Menschenrechte auf Janda, ebenfalls ZAR 5/2013, http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fZAR%2f2013%2fcont%2fZAR%2e2013%2eH6%2egl1%2ehtm --Stadtlandmensch (Diskussion) 17:05, 25. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Prima. Dann sind das ja zwei brauchbare Belege für eine mögliche Sicht der Dinge, die wir dann auch gerne in den Artikel einfügen können.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 07:53, 26. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Anspruchseinschränkung

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Ich werde mich in der nächsten Zeit mit der Anspruchseinschränkung nach § 1a beschäftigen. Ich kann lediglich die fachliche Seite bedienen. Vielleicht kann jemand - möglicherweise der Kollege Stadtlandmensch? - hierzu außerjuristische Kritik von Interessengruppen, Flüchtlingsinitiativen o.ä. ergänzen? Gruß.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 17:19, 10. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Arbeitsmöglichkeiten

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Man kann ja darüber nachdenken, ob man hier etwas zum Thema Arbeitsmöglichkeiten bringt. Dagegen will ich gar nichts sagen. Aber es ist doch erforderlich, das an einem sinnvollen Standort unterzubringen. Nach der letzten Bearbeitung waren die "Arbeitsmöglichkeiten" eine Untergliederung des Abschnitts "Leistungen bei Krankheit und Schwangerschaft". Man möge mir bitte erklären, was das eine mit dem anderen zu tun hat. Ich schlage vor, auf erster Gliederungsbene einen Abschnitt "Arbeitsmöglichkeiten" aufzumachen; dann kann der Text von mir aus so oder ähnlich wieder rein.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 15:35, 24. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Gab es tatsächlich eine Änderung des AsylbLG nach BVerfG-Urteil?

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Im Artikel wird im "Basisdaten"-Kästchen angegeben, die letzte Änderung des AsylbLG sei am 18 Juli 2012 erfolgt (mit Angabe des BGBl 1715, 2012). Tatsächlich steht aber aber auf der Gesetze-Im-Internet-Internetseite (http://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/BJNR107410993.html) zum AsylbLG der einleitende Hinweis "Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist". Im BGBl 1715 von 2012 (übrigens vom 20.8.2012, http://www.bgbl.de/Xaver/text.xav?SID=anonymous3772774722505&tocf=xaver.component.TOC_0&tf=xaver.component.Text_0&qmf=&hlf=&start=%2f%2f*%5B%40node_id%3D%2716011%27%5D&tocid=16011&bk=Bundesanzeiger_BGBl#xaverTitleAnchore) ist aber nur der BVerfG-Entscheid veröffentlicht worden und keine Neufassung des AsylbLG; dort wird nur aufgeführt, dass bestimmte Regelungen des AsylbLG nicht anwendbar sind und der Gesetzgeber unverzüglich eine Neuregelung beschließen muss.

So wie ich das jetzt verstehe, gab es eben seit dem BVerfG keine Änderung des AsylbLG und die derzeitige Regelungen der Leistungen beruhen einzig auf einer Anordnung des BVerfG. Falls ich mich irre, bitte ich um Richtigstellung. --79.194.215.167 19:22, 23. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Das BVerfG hat entschieden, dass verschiedene Vorschriften des Gesetzes nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind und deshalb nicht mehr angewendet werden dürfen. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben Gesetzeskraft. Deshalb ist es rechtlich so, als sei das Asylbewerberleistungsgesetz durch ein Bundesgesetz geändert worden. Der Hinweis in der Infobox „zuletzt geändert am“ ist also sachlich richtig. Dass die Seite www.gesetze-im-internet.de dies anders darstellt, ändert daran nichts. Beste Grüße --Forevermore (Diskussion) 22:25, 23. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
Nun, dann muss aberr der Wikipedia-Artikel Gesetzgebungsverfahren_(Deutschland) überarbeitet werden, denn davon, dass Entscheidungen des BVerfG Gesetzeskraft haben, ist nämlich nicht die Rede.--79.194.215.167 22:44, 23. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
Nein, muss er nicht. Das eine sind Äpfel, das andere sind Birnen. Die Entscheidungen des BVerfG haben nach § 31 BVerfGG Gesetzeskraft. Das hat mit dem Gesetzgebungsverfahren unter Parlamentsbeteiligung nichts zu tun.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 23:55, 23. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
Gut, dann hast Du jetzt zumindest belegt, dass Entscheidungen des BVerfG nach § 31 BVerfGG Gesetzeskraft haben, tatsächlich steht aber im Artikel "letzte Änderung durch:" und "Inkrafttreten der letzten Änderung:" Nun steht aber im BGBl 1715 von 2012 nichts davon, dass das Gesetz selber geändert wurde, sondern nur, dass bestimmte Passagen für nichtig erklärt wurden und dafür andere Passagen anderer Gesetze an ihre Stelle treten und ferner, dass der Gesetzgeber unverzüglich eine GG-konforme Änderung vornehmen muss. Also hat zwar das Urteil des BVerfG Gesetzeskraft, die Angabe, dass das Gesetz geändert worden sei, ist falsch. Insofern ist der Artikel irreführend, richtig muss es heißen "letzte Änderung durch: Artikel 3 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258, teilweise aufgehoben durch BVerfG, BGBl 1715, 2012". Und im Artikel müsste stehen, dass das BVerfG 2012 das AsylbLG zum Teil für verfassungswidrig erklärt und eine unverzügliche Änderung angeordnet hat, diese Änderung aber bis heute nicht umgesetzt wurde.--79.194.215.167 01:25, 24. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
Ich stelle das gerne zur breiteren Diskussion.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 08:16, 24. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
Nicht reden - machen! --Forevermore (Diskussion) 16:51, 24. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
OK, nach dem Grundsatz "Sei mutig!", ändere ich die Angaben in Artikel nach den Informationen von juris ([1]). --79.194.207.222 17:48, 24. Aug. 2013 (CEST) (Bitte schaut nach, ob die Zitierweise richtig ist. --79.194.207.222 18:02, 24. Aug. 2013 (CEST))Beantworten

Was sind nun die genauen Leistungen?

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Hi ich habe mir eben den Artikel durchgelesen und verstehe leider nicht so richtig wem nun wie viel zusteht. Gibt es Unterschiede bei der Beitragsbemessung zwischen anerkannten Asylbewerbern , geduldeten und welchen deren Antrag abgelehnt wurde? Wie hoch ist der Anteil von Sachleistungen im Mittel? Zählen dazu Miete und Unterkunft oder wird das Geld also diese 3xx Euro in manchen Bundesländern komplett ausgezahlt. Sorry das ich nachfrage aber ich habe es einfach nicht so richtig verstanden.--91.1.233.52 15:26, 8. Mär. 2014 (CET)Beantworten

"Zu Tode verwaltet": Kritik von Pro Asyl

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Ich habe diesen Beitrag nach einigem Überlegen revertiert. Sei die darin enthaltene Kritik an sich berechtigt oder nicht, hat sie doch nicht primär etwas mit dem AsylbLG zu tun. Die Kritik richtet sich vielmehr gegen die Krankenhäuser, die - angeblich - mit bestimmter Klientel anders, nämlich nachlässig, umgehen. Den konkreten Bezug zum Leistungsregime des AsylbLG sehe ich nicht.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 07:53, 20. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

Du schreibst "nach einigem Überlegen". Lasst uns hier auf der Disk gemeinsam weiterüberlegen. Klar ist, dass es sich bei der Kritik nicht um eine reine Frage der Krankenhäuser handelt, denn der "Fall Leonardo" wurde sofort (lebensrettend, aber ohne bleibende Schäden verhindern zu können) behandelt, sobald Kontakt mit dem Krankenhaus da war, und das Problem lag vielmehr bei dem Umgang des Sicherheitsdienstes und der Bediensteten der Erstaufnahmeeinrichtung. Beim verstorbenen 1-monatigen Baby hingegen war die Abweisung durch das Krankenhaus (wo der ebenfalls frühgeborene Zwillingsbruder bereits lag, die "Klientel" also nicht per se ausgeschlossen war) entscheidend. Von besonderem Interesse ist, dass - nach Ansicht von Pro Asyl zumindest - in beiden Fällen das Vorliegen eines Krankenscheins, etwa durch das Bremer Modell eines Vertrags mit einer gesetzlichen Krankenkasse, beide Situationen sehr wahrscheinlich gar nicht erst hätte entstehen lassen. Die Wurzel liegt somit, so die Auffassung von Kritikern (Pro Asyl und anderen), in den gesetzlichen Grundlagen bzw. zumindest in der Umsetzung (aufgrund der zeitlichen Verzögerung durch das Erfdernis, einen Krankenschein einzuholen, und aufgrund dessen, dass Betroffene u.U. in der Zwischenzeit durch nichtmedizinisches Personal nicht ernst genommen bzw. nicht unterstützt oder abgewiesen werden, bis ein Krankenschein vorliegt). Mein Vorschlag: den Text wieder einstellen (wo er war, oder in einem getrennten Abschnitt "Kritik"), da die Stellungnahmen von Pro Asyl mit Bezug auf das Gesetz bzw. seine Umsetzung relevant sind und im eingestellten Text korrekt dargestellt waren. --Carolin (Diskussion) 11:13, 20. Apr. 2014 (CEST)Beantworten
Zum aktuellen Fall in Hannover gibt es verschiedene Sachverhaltsdarstellungen, siehe hier. Daher würde ich diesen Sachverhalt nicht unbedingt als Beleg in einem Artikel bringen. --Forevermore (Diskussion) 11:50, 20. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

@Carolin: Danke für die Antwort. Ich will darauf gerne reagieren, allerdings nicht jetzt: Jetzt muss ich erst einmal mit den Kindern raus. Heute Abend habe ich mehr Zeit. Für den Moment nur folgender Gedanke: Ich sehe das Problem eher im Bereich der Umsetzung, sei es bei der Verwaltung, sei es bei den Krankenhäusern. Was bei einem anderen System wäre (Krankenschein o.ä.), wissen wir nicht und ist letztlich Kaffeesatzleserei. Ich will mich einem kritischen Abschnitt nicht grundsätzlich verschließen; lass uns heute Abend oder morgen noch einmal darüber diskutieren, wie und wo. Generell müsste wohl die Wortwahl entmilitarisiert werden. Bis nachher! Gruß.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 11:56, 20. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

Ich habe ebenfalls Zweifel, ob sich der Fall aus Hannover, so tragisch er auch ist, nach jetzigem Kenntnisstand eignet, als Aufhänger für eine Systemkritik zu dienen. Dafür liegen die verfügbaren Darstellungen einfach zu weit auseinander. Ohne den Fall erschöpfend analysieren zu wollen oder zu können, scheint es mir auch denkbar, dass es schlicht zu einem unglückseligen Missverständnis gekommen ist. Das wäre dann in der Tat kein Skandal, sondern nur unendlich tragisch. Lange Rede, kurzer Sinn: ich glaube, wir wissen über den Hannoveraner Fäll einfach zu wenig. Deshalb sollten wir zum jetzigen Zeitpunkt eher zurückhaltend sein, hier die eine oder andere dazu verlautbarte Stimme zu verwerten. Generell bin ich nicht sicher, ob das "Problem", das in der Kritik beschrieben ist, wirklich ein weit verbreitetes Phänomen ist, das über Einzelfälle hinausgeht. Ich arbeite seit 2006 sehr regelmäßig mit dem AsylbLG, und ich kann aus meiner Perspektive nicht bestätigen, dass es mehr als sporadische Eilverfahren gäbe, mit denen AsylbLG-Empfänger eine heilbehandlung oder eine Therapie gerichtlich durchsetzen müssen. Aber eines ist sicher richtig: jeder Einzelfall wäre einer zu viel. Letztlich ist das aber nicht wichtig. Entscheidend ist, dass ein Verband Kritik an der Behandlung von AsylbLG-Empfängern übt. Man KANN das wohl mit dem AsylbLG in Verbindung bringen, deshalb KANN man wohl auch einen Satz zur Kritik in den Artikel einbauen. Ich würde aber schon wert darauf legen, dass er verbal abgerüstet wird. Von "anmaßen" und "zu Tode verwalten" sollten wir, wenn wir den Anspruch seriöser Arbeit verfolgen, besser nicht reden, Ich erstelle nachher oder morgen früh einmal einen Entwurf. So viel für jetzt. Gruß. --Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 21:45, 20. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

@Matthias: Gern "verbal abgerüstet". @Forevermore: Danke für den Link.
Wir wissen tatsächlich noch recht wenig über den Hannoveraner Fall - die Autopsie steht noch aus und bis dahin ist unklar, ob die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt; auch von dem die Familie vertretenden Anwalt Matthias Waldraff sind möglicherweise später genauere Stellungnahmen zu erwarten. Bin ebenfalls der Ansicht, dass der entscheidende Punkt für den Artikel ist, dass ein Verband Kritik an der Behandlung von AsylbLG-Empfängern übt. Mir kan inzwischen folgender Gedanke: Die Wikipedia könnte und sollte vor der Kritik an der Anwendung des Gesetzes zunächst einmal Informationen zu der tatsächlichen Anwendung darstellen, speziell zum "Bremer Modell". Einen kurzen Text hierzu setze ich nun in den Artikel; ich muss mich zeitlich für ein paar Tage ausklinken, hoffe aber, dass der Textbeitrag ein guter Anküpfungspunkt für deinen Entwurf einer Aussage zur Kritik sein kann. --Carolin (Diskussion) 00:41, 21. Apr. 2014 (CEST)Beantworten
Das finde ich gut. Ich will das in den nächsten Tagen gerne noch etwas ergänzen. Für jetzt erst einmal ein herzliches Dankeschön und schöne (Rest-) Ostern. Gruß--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 07:49, 21. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

Zur Info zwischendurch, auch wenn es hiermit nicht direkt in Verbindung steht: Im Abschnitt "Kritik" habe ich (mit Ref.) ergänzt, dass die reduzierte medizinische Versorgung im Fall von Minderjährigen als Widerspruch zu Artikel 24 der Kinderrechtskonvention gesehen wird. (Diese Kritik wurde bereits 2011, also vor den hier genannten Fällen, geäußert.) Grüße --Carolin (Diskussion) 22:42, 25. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

OK, danke für den Beitrag!--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 06:24, 26. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

Fehlende Aktualität

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Ich habe heute einen Bearbeitungsbaustein gesetzt, weil diverse Passagen des Artikels nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen. Die ab März 2015 geltenden Änderungen sind nicht berücksichtigt. Wenn es kein anderer macht, werde ich in den nächsten zwei bis drei Wochen versuchen, den Artikel auf die aktuelle Lage umzustellen. Früher schaffe ich es sicher nicht. Wenn jemand anderes zeitnäher loslegen kann - von mir aus gerne.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 07:46, 7. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Habe soeben eine erste Anpassung an die aktuelle Rechtslage vorgenommen. --Stadtlandmensch (Diskussion) 00:56, 22. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Übersicht korrigiert und nach vorne bewegt

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Ich habe die Übersicht korrigiert und nach vorne bewegt, damit man die notwendigen Zahlen sofort. Mein Vorgänger hatte tatsächlich die Barbedarfe für Flüchtlinge in Aufnahmeeinrichtungen und diejenigen für Flüchtlinge außerhalb zusammenaddiert!!

Es fehlt immer noch jemand, der große Teile des Artikels überarbeitet bzw. in den Müll schmeisst. GeorgeDorgan (Diskussion) 08:37, 3. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

@ George Dogan
Leider ist Deine neue Übersicht komplett falsch, siehe § 3 Abs. 2 Satz 5!!
"Mein Vorgänger hatte tatsächlich die Barbedarfe für Flüchtlinge in Aufnahmeeinrichtungen und diejenigen für Flüchtlinge außerhalb zusammenaddiert!!" Aber genauso war es richtig! Bitte Gesetzeswortlaut und Bedarfssystematik beachten und vielleicht mal einen Blick in die Kommentierung werfen. Bitte halte dich hier raus wenn Du von der Sache nichts verstehst. Bitte nimm die Änderungen zurück!
--93.220.67.160 08:44, 10. Sep. 2015 (CEST)Beantworten
Auch mir ist nicht ersichtlich wieso die Betraege fuer Personen in Aufnahmeeinrichtung und jene ausserhalb selbiger zusammenaddiert werden. Zumindest im Gesetz http://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__3.html lese ich nichts davon! (nicht signierter Beitrag von 128.97.68.192 (Diskussion) 02:40, 19. Sep. 2015 (CEST))Beantworten
Die Beträge nach § 3 Abs. 2 sind zur "Deckung des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1" zu gewähren. Wie bereits erwähnt, ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 AsylbLG "Absatz 1 Satz 3 bis 6 entsprechend anzuwenden" für die dort genannten Bedarfe. Somit sind bei Selbstversorgung mit Lebensmitteln, Kleidung etc. außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen beide Beträge zu addieren. Das ist in Kommentierung und Verwaltungspraxis unstrittig. Ergibt sich auch aus der Logik der mit den genannten Beträgen jeweils gedeckten unterschiedlichen Bedarfe. --Stadtlandmensch (Diskussion) 00:30, 3. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

Abschluß des Asylverfahrens

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Was noch völlig im Artikel fehlt, ist, was eigentlich passiert, wenn das Asylverfahren bereits vor Ablauf der 15-Monats-Frist positiv beschieden wird. Werden dann die Leistungen automatisch von Asylbewerberleistung auf das höhere ALG II umgestellt, oder ist die 15-Monats-Frist vorrangig? --79.242.220.27 21:32, 10. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Danke für den Hinweis. Ich ergänze das zeitnah. Antwort vorweg: Mit der Anerkennung kann der Wechsel des Leistungsregimes erfolgen; die 15-Monats-Frist ist da nicht abzuwarten.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 22:12, 10. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Wer trägt die Kosten ?

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Bei ALG II ist angegeben, daß der Bund die Kosten allein trägt. Bei Sozialhilfe (z.B. wegen Erwerbsunfähigkeit) aber nicht. Wer trägt hier die Kosten ? Falls ich es in dem sehr umfangreichen Artikel übersehen haben sollte, bitte Hinweis, wo diese Information versteckt ist. --77.178.142.218 15:36, 20. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Ähm, um Sozialhilfe wegen Erwerbsunfähigkeit geht es in diesem Artikel nicht! Das ist SGB XII, und zwar §§ 41 ff., um genau zu sein. Dort wären die Kommunen wohl der Kostenträger.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 18:51, 20. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Ich habe mich offenbar mißverständlich ausgedrückt: mit "hier" war natürlich in diesem Artikel gemeint, d.h. wer finanziert die "Leistungen nach AsylbLG" ? --78.48.21.27 23:42, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten

"Wer finanziert die Leistungen nach AsylbLG?". Nicht ganz unwichtige Frage, zu deren Beantwortung der Artikel leider nichts hergibt. --Carl B aus W (Diskussion) 10:23, 21. Feb. 2019 (CET)Beantworten

Im Grundsatz zahlen die Länder, § 10 AsylbLG. Da nach § 10 im jeweiligen "Landesaufnahmegesetz" und ggf. ergänzenden Zuständigkeitsregeln der Länder meist festgelegt ist, dass die Sozialämter der Kommunen die Leistungen real erbringen müssen, ggf. mit Ausnahme der Erstaufnahmestellen des Landes, erstatten die Länder den Kommunen die Kosten nach dem jeweiligen Landesaufnahmegesetz und ggf. ergänzenden Kostenerstattungsregeln. Je nach Land wird dafür an die Kommunen allerdings zum Teil nur eine nicht kostendeckende Fallpauschale gewährt, zB in Sachsen. Dies führt ggf. zu Streits zwischen Land und Kommunen, vgl https://www.bundestag.de/resource/blob/405482/02c6fdc92bd09faf83f9759af4f36b8f/WD-4-020-14-pdf-data.pdf Seit 2016 erstattet der Bund - ohne das es dafür ein im AsylbLG geregelte Grundlage gibt - den Ländern einen Teil der Kosten für das Registrierungsverfahren, für AsylbLG-Leistungen sowie für SGB II Leistungen für anerkannte Geflüchtete. Die Höhe ist mittlerweile zum Streitpunkt zwischen Bund und Ländern geworden, vgl. https://www.sueddeutsche.de/politik/fluechtlinge-asyl-kosten-merkel-1.4478693 --Stadtlandmensch (Diskussion) 21:29, 25. Aug. 2020 (CEST)Beantworten