Diskussion:Auskunftspflicht
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BearbeitenIch habe den Abschnitt:
In Österreich ist die gesetzliche Grundlage Art 22 des B-VG. Gemäß dieser Bestimmung sind alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihre gesetzlichen Wirkungsbereichs zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Somit entsteht eine Rechtsbeziehung, in der einerseits die Organe verpflichtet werden, andererseits einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft haben. Festzuhalten ist, dass durch die wechselseitige Hilfeleistungspflicht keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet werden.<ref>Art 22 B-VG</ref>
rausgenommen. Im Artikel geht es nicht um Amtshilfe sonder um Auskunftspflichten. Entweder ergänzen (um eine Norm gegen Bürger), oder Verschieben (in den Amtshilfe-Artikel) oder rauslassen... --Badenserbub Briefkasten Bewerte mich! 10:11, 13. Apr. 2008 (CEST)