Diskussion:Bahn für Alle
aus der Löschdiskussion
Bearbeiten1. Presseöffentlichkeit: Bahn für alle wurde seit der Gründung als Bündnis sicher über 100 mal in der Presse zitiert, zuletzt mehrfach am 23.08.07 [1] oder mehrfach am 25.07.07 [2], [3] [4] [5] [6] [7]
2. Träger des Bündnisses sind relevant: verdi. BUND, attac, RobinWood, GrüneJugend, solid ...
3. Aktionen sind nicht behauptet, sondern belegbar: 25m-Transparent vom Berliner Hauptbahnhof gehängt (21.07.06, dpa), symbolische Bahnversteigerung (21.09.06 [8]) Bahnpoker vor dem Kanzleramt (24.07.07), "Stop die Bahnprivatisierung" vor dem Bundesrat (02.08.07) u.v.m.
4. Erfolge: Die Bahnprivatisierung wurde bisher erheblich verzögert. Ursprünglich sollte darüber Ende September 06 entschieden werden. Auch wenn solche Entwicklungen alles andere als monokausal auf die Öffentlichkeitsarbeit eines Bündnisses zurückgeführt werden sollten, ist das Bündnis "Bahn für Alle" als der größte gesellschaftliche Gegenpart sicher in erheblichem Maße daran beteiligt gewesen. --Carl Waßmuth 15:13, 2. Sep. 2007 (CEST)
- Und was davon steht im Artikel? Nichts. --jergen ? 15:27, 2. Sep. 2007 (CEST)
)Aus der Löschdiskussion kopiert, damit es nicht verloren geht und eingearbeitet werden kann. --87.123.72.107 19:39, 2. Sep. 2007 (CEST))
Artikel 76e
BearbeitenEs wird hier genannt:
- Einbringung des Allgemeinwohlauftrags für den Schienenverkehr aus dem Grundgesetz (Artikel 76e) in die Debatte
Es gibt jedoch keinen solchen Artikel und in Art. 76 ist nichts von Bahnverkehr oder Allgemeinwohl erwähnt:
Artikel 76 - Einbringung von Gesetzesvorlagen
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen. Quelle: [9]
Das sollte also dringend klar gestellt werden. --Dan-yell 09:55, 20. Sep. 2007 (CEST)
- OK, herausgefunden: Es ist Artikel 87e, Absatz 3 - ändere ich gleich. --Dan-yell 12:47, 20. Sep. 2007 (CEST)