Diskussion:Bauarbeitsrecht
Teil des privaten Baurechts
BearbeitenDie Zuordnung des - begrifflich noch recht neuen - Bauarbeitsrecht zum privaten Baurecht ist mir bisher nicht bekannt. --Nixx 20:27, 19. Feb. 2008 (CET)
Bauarbeitsrecht und Sozialrecht
BearbeitenIn dem Artikel steht, im Bauarbeitsrecht überschneiden sich Zivil- und Sozialrecht. Als Beispiele hierfür werden in Klammern das AÜG und die Sozialkassen genannt. Weder das AÜG noch die Sozialkassen haben allerdings etwas mit dem Sozialrecht zu tun. Das Bauarbeitsrecht hat dafür bei den tariflichen Regelungen zu dem Fall des witterungsbedingten und wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls in der Schlechtwetterzeit Bezüge zu den sozialrechtlichen Regelungen über das Saison-Kurzarbeitergeld nach dem SGB III. --Arpinium (Diskussion) 20:06, 16. Jul. 2015 (CEST)
- Es war nicht meine Absicht, hier eine gültige Systematik des Bauarbeitsrechts aufzustellen. Ich wollte vielmehr aufzeigen, dass unter diesem Begriff verschiedene Rechtsmaterien zusammentreffen. Auch das Leiharbeitsverhältnis nach dem AÜG ist ein Arbeitsverhältnis mit den entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten für den Verleiher wie ein Arbeitgeber. Für Streitigkeiten über eine Erlaubnis nach § 1 AÜG sind die Sozialgerichte zuständig. Die Sozialkassen sind zwar privatrechtlich organisiert, dienen aber der (zusätzlichen) sozialen Sicherung der am Bau Beschäftigten, insbesondere bei der Altersversorgung und der Kompensation von beitragsrechtlichen Nachteilen. Insofern halte ich die Überschneidung von Zivil- und Sozialrecht für evident. Die weiteren Bezüge zum SGB III sind aber sicher noch zu ergänzen.R2Dine (Diskussion) 21:39, 16. Jul. 2015 (CEST)
- Evidenz folgt nicht daraus, dass man Evidenz behauptet. Sozialrecht und soziale Motive für die Schaffung von Arbeitsrecht sind etwas völlig Verschiedenes. Die Arbeitnehmerüberlassung ist im Baugewerbe ja gerade grundsätzlich verboten. Dass Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig sind, ist keine Besonderheit des Baugewerbes. Mit den Sozialkassen werden keine beitragsrechtlichen Nachteile ausgeglichen, was immer das, zumal speziell im Baugewerbe, sein mag. --Arpinium (Diskussion) 23:07, 16. Jul. 2015 (CEST)
- Ich habe nicht "Evidenz behauptet", sondern meinen Standpunkt begründet. Wäre schön, wenn Du das auch tätest. Ich lese bei Dir nur Behauptungen. Siehe im übrigen zu den Aufgaben und Leistungen der Sozialkassen http://www.soka-bau.de/soka-bau_2011/desktop/de/SOKA-BAU/Leistungen/: "Überbetriebliche Altersversorgung: Rentenbeihilfe - Die Arbeitsbedingungen in der Bauwirtschaft sind nach wie vor gekennzeichnet durch fehlende stationäre Produktionsstätten und starke Witterungsabhängigkeit. Häufige Arbeitsausfälle und die infolgedessen niedrigeren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung führen zu spürbaren Einbußen bei der gesetzlichen Rente. Um Nachteile bei der gesetzlichen Rente auszugleichen, erhalten die Beschäftigten der Bauwirtschaft in den alten Bundesländern eine zusätzliche tarifliche Rentenbeihilfe." (wörtliches Zitat Ende) R2Dine (Diskussion) 07:54, 17. Jul. 2015 (CEST)
- Das Zitat belegt die Absichten der Tarifpartner, aber nicht, dass es um Sozialrecht geht. Diesen Beleg sollte der bringen, der die Behauptung aufstellt. Sozialrecht ist öffentliches Recht, Private können kein Sozialrecht schaffen. --Arpinium (Diskussion) 16:48, 17. Jul. 2015 (CEST)
- Ich habe nicht "Evidenz behauptet", sondern meinen Standpunkt begründet. Wäre schön, wenn Du das auch tätest. Ich lese bei Dir nur Behauptungen. Siehe im übrigen zu den Aufgaben und Leistungen der Sozialkassen http://www.soka-bau.de/soka-bau_2011/desktop/de/SOKA-BAU/Leistungen/: "Überbetriebliche Altersversorgung: Rentenbeihilfe - Die Arbeitsbedingungen in der Bauwirtschaft sind nach wie vor gekennzeichnet durch fehlende stationäre Produktionsstätten und starke Witterungsabhängigkeit. Häufige Arbeitsausfälle und die infolgedessen niedrigeren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung führen zu spürbaren Einbußen bei der gesetzlichen Rente. Um Nachteile bei der gesetzlichen Rente auszugleichen, erhalten die Beschäftigten der Bauwirtschaft in den alten Bundesländern eine zusätzliche tarifliche Rentenbeihilfe." (wörtliches Zitat Ende) R2Dine (Diskussion) 07:54, 17. Jul. 2015 (CEST)
- Evidenz folgt nicht daraus, dass man Evidenz behauptet. Sozialrecht und soziale Motive für die Schaffung von Arbeitsrecht sind etwas völlig Verschiedenes. Die Arbeitnehmerüberlassung ist im Baugewerbe ja gerade grundsätzlich verboten. Dass Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig sind, ist keine Besonderheit des Baugewerbes. Mit den Sozialkassen werden keine beitragsrechtlichen Nachteile ausgeglichen, was immer das, zumal speziell im Baugewerbe, sein mag. --Arpinium (Diskussion) 23:07, 16. Jul. 2015 (CEST)
Dein sozialrechtliches Begriffsverständnis ist zu eng (siehe Artikelergänzung). R2Dine (Diskussion) 18:09, 17. Jul. 2015 (CEST)
- Bitte nicht einfach wild darauf los schreiben und Sätze in den Artikel reinhauen, die teils falsch, teils widersprüchlich, teils unschlüssig und teils so allgemein sind, dass ihr Aussagewert und Informationswert gering ist. Was ist unter Querschnittsmaterie zu verstehen? Was soll Sozialrecht im funktionalen Sinn sein? Warum sind Tarifverträge im Baugewerbe besonders wichtig im Vergleich zu anderen Branchen? Welche Regelungen zur Ergänzung gesetzlicher Sozialleistungen sind gemeint, die mit den Tarifverträgen zusammentreffen? Erholungsurlaub ist keine gesetzliche Sozialleistung, Bauarbeitsrecht ist weder Sozialrecht noch Strafrecht. --Arpinium (Diskussion) 18:33, 17. Jul. 2015 (CEST)
- Im Zusammenhang mit dem Vorstehenden spricht der Abschnitt für sich. Er ist eine Zusammenfassung und Quintessenz der vorhergehenden Abschnitte. Sozialrecht im funktionalen Sinn ist verlinkt. Ich empfinde Deine Einwände als mutwillig.R2Dine (Diskussion) 18:54, 17. Jul. 2015 (CEST)