Diskussion:Bauvorlageberechtigung
Verschobene Diskussion von Bauplanungsbüro
BearbeitenHallo Editoren, ich erkenne keinen Sinn dafür, einen Artikel zum Thema Bauplanungsbüro anzulegen. Ganz abgesehen davon, dass der Artikel in der jetzigen Form keinerlei Qualitätskriterien entspricht und mangels Verlinkung auch verwaist ist, sagt er auch nicht wirklich etwas belegbares aus. Ein Bauplanungsbüro ist offenbar lediglich ein Büro, dass Bauplanung macht; somit gibt es bestenfalls eine Rechtfertigung für einen Wörterbucheintrag, analog dazu ist ein Blumenladen ja auch nur ein Laden der Blumen verkauft. Auch der Abgrenzungsversuch zu Architekturbüros oder Ingenieurbüros für Bauwesen passt nicht, diese können durchaus ebenfalls Bauplanungsbüros sein (bzw. sind es). Der Begriff ist tatsächlich keine gesetzliche Bezeichnung, nicht geschützt und nicht näher definiert. Das ganze Lemma ist Theoriefindung und hat m.E. gemäß WP:RK keinen Artikel verdient. Sofern da keine Gründe kommen, die eine Relevanz darlegen und ein Verbleiben in WP rechtfertigen, werde ich in Kürze einen LA stellen. Relevante Inhalte sind ohnehin über den Artikel Bauplanung abgedeckt. - Nichts für ungut und beste Grüße --MMG 00:05, 29. Mär. 2010 (CEST)
Hallo Zusammen! Im Artikel wird behauptet:
Ein Bauplanungsbüro ist ein Planungsbüro, das sich im Wesentlichen mit der Planung von Bauwerken beschäftigt, der Bauplanung.
- Typisches Kompositlemma wie Architekturbüro, Steuerberaterbüro, etc. Das rechtfertigt keinen eigenen Artikel.
Es ist mit einem Architekturbüro oder Ingenieurbüro für Bauwesen vergleichbar.
- Nicht korrekt, da ABs und IBBs durchaus auch Bauplanungsbüros sind oder sein können.
... In Deutschland wird dies durch die Länderbauordnungen geregelt. ... Die Bestimmungen zum Betreiben eines Bauplanungsbüros werden in Deutschland durch die Länderbauordnungen geregelt. In Bayern ist dies die Bayerische Bauordnung (in andern Bundesländer sinngemäß anders) BayBO Art. 61 Abs. 3 bis 6.
- Falsch, keine LBO sieht den Begriff des Bauplanungsbüros vor. In den LBOs ist vielmehr die Bauvorlageberechtigung definiert. Dazu gibt es schon einen WP-Artikel.
Betreiber eines Bauplanungsbüros können alle Personen sein, die eine Planeingabeberechtigung nach BayBO Art. 61 haben
- Nicht korrekt, Bauplanungsbüros darf jeder betreiben. Lediglich für die Baueingabe benötigt er eine Bauvorlageberechtigung.
Der gesamte Artikel ist inhaltlich zu diesem Lemma nicht belegbar, bestenfalls Theoriefindung. Die im Artikel zusammengetragenen Informationen sind allerdings nicht völlig unbrauchbar, deshalb gebührt dem Autor durchaus Dank, sie sollten aber m.E. im Artikel Bauvorlageberechtigung zusammengeführt werden. - Beste Grüße --MMG 11:55, 31. Mär. 2010 (CEST)
Innenarchitekt - Bauvorlageberechtigung
BearbeitenLeider wird vermisst bzgl. der Bauvorlageberechtigung auf den Status des Innenarchitekten einzugehen.
In welchem Umfang sind Innenarchitekten bauvorlageberechtigt? Nach Art. 61 Abs. 4 Nr. 4 BayBO (Bayern) sind Innenarchitekten in Bayern bauvorlageberechtigt für mit der Berufsaufgabe, dem Innenausbau, verbundene baulichen Änderungen von Gebäuden.Entscheidend für die Bauvorlageberechtigung ist also nicht die Art der baulichen Anlage, sondern die Zugehörigkeit der vorgelegten Planungen zu den Aufgaben, wie sie das Berufsbild des vom Entwurfsverfasser ausgeübten Berufs festlegt. Soweit solche Änderungen mit dem Innenausbau zusammenhängen, kann sich die Bauvorlageberechtigung auch auf Fassadenänderungen, die Veränderung tragender Bauteile, Altbausanierungen und andere Umbauten beziehen. (nicht signierter Beitrag von Cybersem (Diskussion | Beiträge) 23:51, 17. Jan. 2015 (CET))
Bauvorlageberechtigung beim Eisenbahnbundesamt
BearbeitenDie Bauvorlageberechtigte sind Beschäftigte der Eisenbahnen des Bundes (EdB) oder von diesen bevollmächtigte Personen. Sie müssen über eine hinreichende Sachkunde in der Eisenbahntechnik verfügen. Bezogen auf die jeweilige Baumaßnahme müssen sie ferner Kenntnisse im Eisenbahnbetrieb, die erforderliche Erfahrung und persönliche Eignung besitzen. Bauvorlageberechtigte sind dafür verantwortlich, dass die Ausführungsunterlagen, einschließlich der Unterlagen für Bauzustände und Baubehelfe, vollständig sind, sowie die bautechnische Prüfung rechtzeitig durchgeführt und abgeschlossen wurde. Sie haben sicherzustellen, dass die Unterlagen vor Beginn der Ausführung auf der Baustelle zur Verfügung stehen sowie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den als Technische Baubestimmung eingeführten Regeln sowie der planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung entsprechen.
https://www.eba.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Infrastruktur/AllgemeineVorschriften/VVBau/21_VV_BAU_4.53.pdf;jsessionid=BA30F1A1F62C53F6DA112E08F25DA278.live21303?__blob=publicationFile&v=5 (nicht signierter Beitrag von PhilippausMS (Diskussion | Beiträge) 14:47, 1. Dez. 2016 (CET))
"kleine und große" Bauvorlageberechtigung
BearbeitenIch bin nicht sicher, aber ich denke nicht, das eine der erwähnten Landesbauordnungen von "kleiner oder großer" Berechtigung spricht. Eine Quelle dafür ist hier auch nicht genannt. Bayern beispielsweise spricht von uneingeschränkt u. objektbezogen beschränkt, BW + SH schränken sie auf Gebäudeklassen ein. Wie bei den vielen anderen Zusatzqualifikationen, die in Stufen (insbesondere im Handwerk) erreicht werden können, wird hier - schon in den Überschriften - eine Wertung vorgenommen, die in Lexika o. Enzyklopädie eigentlich nichts zu suchen hat. --91.25.145.242 11:06, 2. Feb. 2023 (CET)