Diskussion:Behördenleiter
Behördenleiterzulage?
BearbeitenDer Satz
- Behördenleitern wird in Deutschland eine Behördenleiterzulage gewährt.
ist wohl Quatsch. Bitte mal belegen, bei welcher Behörde das der Fall sein soll. --Opihuck 20:24, 25. Aug. 2012 (CEST)
Besoldungseinstufung
BearbeitenAuch der Satz
- Seine Besoldung richtet sich nach der Anzahl der ihm unterstellten Mitarbeiter sowie nach der Stellenbewertung durch die nächsthöhere Dienststelle.
ist in dieser Absolutheit Unfug. So etwas gibt es gelegentlich, ist aber nicht der Standardfall. Bei großen Behörden ist die Dotierung des Leiters in der BBesO geregelt und feststehend; im Übrigen wird sie nicht von der nächsthöheren Behörde festgelegt, sondern in der Regel vom zuständigen Ministerium, das selbst wiederum an die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers gebunden ist. Kurzum: Im Artikel steht viel Unsinn. --Opihuck 20:31, 25. Aug. 2012 (CEST)
Angestellte Behördenleiter
BearbeitenMir fällt als Beispiel im Moment nur die Bundesagentur für Arbeit an, deren Vorstandsmitglieder seit den Reformen 2002 keine Beamten mehr sind. Kennt jemand noch weitere deutsche Behörden, die nicht von Beamten, sondern von Angestellten geleitetet werden? --H.A. (Diskussion) 11:53, 26. Feb. 2015 (CET)
- Wenn an der Spitze der Organisation kein Beamter steht, handelt es sich nicht um eine Behörde. "Das Recht des öffentlichen Dienstes ist nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu regeln." (Grundgesetz) Das wird heute gerne durcheinandergebracht. In den "Agenturen" befinden sich dann an der Spitze keine Laufbahnbeamten mehr, sondern abgehalfterte Politiker. Die bekommen dann kein Gehalt nach der Bundesbesoldungsordnung, sondern z.B. 2,5 Millionen pro Jahr. Das ist halt lukrativer und deshalb wird aus vielen Ämtern eine Agentur. Wahrscheinlich hat das mehr mit Korruption in der Politik zu tun, als mit irgendwelchen Zweckdienlichkeiten. Bessere Arbeit wird dort heute wohl kaum geleistet, als zu Zeiten eines beamteten Leiters der Bundesanstalt für Arbeit. Umgekehrt hat man es ja auch hingebogen, daß die "kleinen Beamten" weiterhin bei privatrechtlichen Gesellschaften arbeiten können. --Gloster (Diskussion) 23:54, 20. Apr. 2015 (CEST)
- Alles Falsch. Allein der Gesetzgeber entscheidet darüber, durch wen eine Behörde geleitet wird. Dienstrecht und Organisationsrecht sind zwei Paar Schuhe. Im Allgemeinen steht der Leiter der Behörde im Beamtenverhältnis, was aber nicht notwendig ist:
- Die Mitglieder des Vorstands des Bundesagentur für Arbeit sind keine Beamte, sondern stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (§ 382 Abs. 2 SGB III). Die Bundesagentur für Arbeit ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 367 Abs. 1 SGB III); ihre Handlungsorgane (Vorstand, Verwaltungsausschuss, Regionaldirektionen, örtliche Agenturen für Arbeit) sind Behörden der Bundesagentur, der Vorstand leitet die Bundesagentur (§ 381 Abs. 1 SGB III).
- Die Mitglieder des Vorstands der Bundesbank stehen ebenfalls in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (§ 7 Abs. 4 BBankG) und sind keine Beamte. Der Vorstand der Bundesbank hat den Rang einer obersten Bundesbehörde (§ 29 Abs. 1 BBankG) und leitet die Bank (§ 7 Abs. 1 BBankG).
- Auch die Vorstandsmitglieder der deutschen Krankenkassen, die aus verfassungsrechtlichen Gründen Körperschaften des öffentlichen Rechts sein müssen (Art. 87 Abs. 2 GG), sind keine Beamten, sondern dürften in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (eventuell auch in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis) stehen. Ihre Vergütung regelt die Satzung der Krankenkasse (§ 194 Abs. 1 Nr. 8 SGB V).
- Es gibt noch etliche weitere Beispiele. Grund für die Herausnahme des Leitungsorgans aus dem Beamtenverhältnis ist häufig die besondere Verantwortung der Position, die eine Herauslösung aus dem allgemeinen Besoldungsgefüge angezeigt erscheinen lässt. --Opihuck 19:48, 21. Apr. 2015 (CEST)
Letzte edits
BearbeitenHallo @R2Dine, die Amts- und Stellenzulage hat fast nie etwas mit dem Job des Behördenleiters zu tun. Der Behördenleiter hat regelmäßig das Amt der höchsten Besoldungstufe seiner Behörde inne; zusätzliche Amts- oder Stellenzulagen erhält er - jedenfalls wegen der Behördenleitung - nicht mehr. Warum auch? Dein letzter Edit (Prozessvertretung) wirft mehr Fragen auf, als er beantwortet. Dass in einigen Ländern das sog. Behördenprinzip im Unterschied zum Rechtsträgerprinzip gilt, hat nichts mit der Frage zu tun, wer im Verwaltungsprozess die behördliche Vertretung zu übernehmen hat. Was soll denn in den Ländern gelten, in denen das Behördenprinzip nicht gilt? Wer vertritt denn dort die Behörde? Niemand? Du verwechselst die Passivlegitimation (§ 78 VwGO) mit der Prozessführungsbefugnis (§ 62 Abs. 3 VwGO). Gruß --Opihuck 17:44, 22. Nov. 2015 (CET)
Schade, dass du dich nicht meldest. Ich habe es berichtigt. --Opihuck 08:35, 24. Nov. 2015 (CET)
Wieder mal: Zulage für Behördenleiter
BearbeitenDer Satz Wird ihnen diese Tätigkeit nur vorübergehend, etwa vertretungsweise, für mindestens einen Monat übertragen, können sie für diese Zeit eine persönliche Zulage nach § 14 TVöD-AT[2] beanspruchen.[3] soll offenbar die bisherige Falschbehauptung, Behördenleiter erhielten stets eine Zulage, in neuem Gewand beleben.
Der Satz ist sinnentstellend und behauptet erneut einen Vorteil des Behördenleiters, den es so nicht gibt.
Wer im öffentlichen Dienst eine höherwertige Tätigkeit stellvertretend bekleidet, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf höhere Vergütung oder Besoldung. Für die Tarifkräfte ergibt sich dies aus dem zitierten § 14 TVöD-AT, für Beamte ergibt es sich aus § 46 BBesG und den inhaltsgleichen Vorschriften des Landesrechts. Der Hintergrund der Regelung: Wer höherwertige Arbeit leistet, soll dafür auch entsprechend bezahlt werden. Diese Regelung gilt für jeden Bediensteten und für jede Stelle und für jedes Amt und ist nicht „behördenleitertypisch“. Die Aussage ist unter diesem Lemma somit sinnentstellend, weil sie insinuiert, dieses Recht hätten nur Behördenleiter. Sie gehört nicht in diesen Text. --Opihuck 08:23, 25. Nov. 2015 (CET)