Diskussion:Beigeordneter
Allgemeines
BearbeitenDer Artikel ist fachlich ungenügend. Es wird die Rechtslage einzelner Bundesländer ohne jeden Gesetzesbezug dargestellt.
Und das Ganze auch noch unter Vernachlässigung der östlichen Bundesländer und ohne zu nennen, wo das Geschriebene zutreffend ist.--و ‎
© 00:13, 5. Apr. 2009 (CEST)
- Auf den ersten Blick ist der Artikel gar nicht so schlecht, trotz obiger Kritik. Manches ist gar nicht irgendwo festgeschrieben, sondern alte Übung. Ich empfehle, die Hauptsatzungen der jeweiligen Gemeinden (auch Städte sind nichts als Gemeinden) durchzulesen; sie sind vielfach im Netz nachzulesen. Das gilt auch für den Begriff "Stadtrat" als Bezeichnung für die Beigeordneten, der lt. diesem Artikel angeblich in Niedersachsen vorgeschrieben sei. Soweit ich es sehe (ohne Nachweis!), handelt es sich lediglich um eine alte Übung für die Kreisfreien Städte im ehemaligen Preußen, wozu Niedersachsen genauso wie NRW, jeweils teilweise, gehört. Vgl. z.B. die Hauptsatzung in Dortmund unter "Dortmund Hauptsatzung Beigeordnete". Dort findet sich die Zahl der Beigeordneten und die Angabe, daß die Dienstbezeichnung für diese das Wort "Stadtrat/-rätin" sei. Hier der Wortlaut:
- "§ 25 Beigeordnete
- (1) Der Rat wählt bis zu 9 hauptamtliche Beigeordnete.
- (2) Der (Die) allgemeine Vertreter(in) des Oberbürgermeisters (der Oberbürgermeisterin) hat die Amtsbezeichnung "Stadtdirektor(in)", die übrigen Beigeordneten haben die Amtsbezeichnung "Stadtrat" ("Stadträtin").").
- Andere Kreisfreie Städte sind, ohne Vorgabe von "oben", schon längst von dieser Regelung abgerückt. --146.60.210.78 00:12, 11. Sep. 2013 (CEST)
Aufteilung Bundesländer
BearbeitenIch denke, dass der Artikel in Bundesländer aufgeteilt werden sollte, anstatt zu versuchen unter "Wahl" usw. allgemein über Beigeordnete in Deutschland zu schreiben. Z. (Diskussion) 23:14, 24. Jan. 2014 (CET)
Aufteilung begonnen
BearbeitenDie bisherigen Bearbeitungen gehen - erkennbar - von der Hessischen Magistratsverfassung aus. Die ist aber "einzigartig" und bildet deshalb den Typus nicht ausreichend ab. Ich habe begonnen, umzustellen, noch anderweitig brauchbares wurde vorerst auskommentiert. Der Artikel muss aber nicht vom hessischen "Kollegialorgan" aus gedacht (und geschrieben) werden, sondern genau anders herum: Hessen ist ein Sondermodell innerhalb des allgemeinen Typus.--Rote4132 (Diskussion) 00:37, 8. Aug. 2017 (CEST)
Niedersachsen
BearbeitenIn Niedersachsen sind Beigeordnete keine Beamten auf Zeit (Dezernenten), sondern Abgeordnete (früher: Ratsherren) mit Stimmrecht (§ 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz. --Malabon (Diskussion) 22:01, 12. Aug. 2019 (CEST)
Link zur englischen WP
BearbeitenDer Link zu EN:WP "Municipal Commissioner (India)" ist falsch, denn bei einem deutschen Beigeordneten handelt es sich in keinem der verschiedenen Modelle um eine Person, die von staatlicher Seite bestimmt wird. Der Beigeordnete wird auf jeden Fall als Teil der kommunalen Selbstverwaltung von der Kommune selbst bestimmt. Allenfalls bedarf es der Bestätigung durch den zuständigen Regierungspräsidenten (wie z.B. in NRW). Der Funktionsbeschreibung nach ist die Verlinkung zu "Deputy mayor" wohl die richtige, da " and may function as chief operating officers" and "There may be within the same municipal government one or more deputy mayors appointed to oversee policy areas". Die Verlinkung des "Deputy mayor" zu DE:WP "Vizebürgermeister" wiederum ist mehr als zweifelhaft, da viele Aspekte des Deputy mayor mit dem Vizebürgermeister nicht erfasst werden. Hinzu kommt, daß zumindest in NRW ein Vizebürgermeister vollkommen unbekannt ist (dort gibt es Oberbürgermeister und Bürgermeister, vgl. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2023&bes_id=6784&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=gemeindeordnung#det0), viele Tätigkeiten des Deputy mayor von Beigeordneten, sogenannten Dezernenten erbracht werden. --217.91.241.137 15:37, 13. Nov. 2019 (CET)
Einleitungssatz
Bearbeiten„Beigeordnete sind in den meisten Ländern Deutschlands nach den jeweiligen Gemeinde- und Kreisordnungen Stellvertreter des Bürgermeisters oder des Landrats.“ Das ist schlicht falsch. Beigeordnete sind, außer in Niedersachsen, Dezernenten als Wahlbeamte, von denen nur einer die genannte Stellvertreterstellung innehat. --Malabon (Diskussion) 22:49, 4. Mär. 2022 (CET)
- Diese Aussage ist falsch. In Brandenburg z. B. zeichnen sich Beigeordnete als kommunale Wahlbeamte im Unterschied zu Dezernenten im Angestelltenverhältnis bzw. im Laufbahnbeamtenverhältnis gerade dadurch aus, dass sie Stellvertreter des Hauptverwaltungsbeamten sind. Alle Beigeordneten vertreten den HVB ständig in ihrem Geschäftsbereich. Nur bei Abwesenheit des HVB geht die allgemeine Stellvertretung auf den Ersten Beigeordneten über. Auch haben Beigeordnete in BB in der Vertretung und in allen Ausschüssen ein Teilnehme-, Rede- und Antragsrecht. Aufgrund des äußerst differenzierten Kommunalverfassungsrechts müsste dringend eine Aufteilung nach Bundesländern erfolgen. WikiGermanyMK (Diskussion) 11:48, 11. Aug. 2024 (CEST)
- Mit meinem Beitrag vom 4. Mai 2022 hatte ich die „Einleitung entsprechend der Diskussion überarbeitet“, vergaß aber hier kenntlich zu machen, dass das Diskussionsthema damit erledigt war. -- ErledigtBrühl (Diskussion) 15:22, 11. Aug. 2024 (CEST)