Diskussion:Beleihung

Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von R2Dine in Abschnitt Art 24 GG

Sind Unternehmen etwa keine Privatpersonen? -- JensMueller 11:53, 12. Mär 2004 (CET)

Natürlich, ich habe die Unklarheit versucht zu verbessern. --Andrsvoss 19:00, 12. Mär 2004 (CET)

...der Artikel ist interessant.* Allerdings klicken vermutlich die meisten wikipedia-User (so auch ich ;-) ) auf den Artikel "Beleihung" , weil sie etwas ganz anderes suchen: _finanzrechtliche Ausführungen_ zum Begriff "beleihen", wie "Beleihung von Versicherungen" - eine Ergänzung wäre wünschenswert.

  • Z.B. auch im Hinblick auf die aktuelle rechtspolitische Debatte, ob und ggf. inwieweit Mitarbeiter privater Call-Centers "geschützte" persönliche Daten von ALGII-Empfänger bei diesen abfragen dürfen (gar über Telefon): ein Absatz dazu wäre hilfreich; z.B. unter einem Absatz "umstrittene Beleihungen".

LVwG

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die "Beleihung" einer "nicht rechtsfähigen Vereinigung" erscheint ausgeschlossen, da diese gar nicht selber handelt, sondern nur die Behörde oder Anstalt vertritt, wie eine Abteilung (zB Personalabteilung), eine Behörde (zB Passbehörde = Gemeinde) oder ein "Amt" (zB Einwohnermeldeamt = Gemeinde). Ra-raisch (Diskussion) 14:16, 4. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

Der Gesetzestext von § 24 Abs. 1 LVwG ist im Artikel korrekt zitiert, siehe link. R2Dine (Diskussion) 14:55, 4. Okt. 2016 (CEST) Im Umfang der Beleihung sollte die fragliche Vereinigung dann eben nicht mehr "nicht rechtsfähig" sein. Vgl. beispielsweise für die Beteiligtenfähigkeit § 61 Nr. 2 VwGO. R2Dine (Diskussion) 17:14, 4. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

Art 24 GG

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Die Übertragung von Hoheitsrechten und damit den Sinn der Beleihung, schließt Art 24 GG aus. (nicht signierter Beitrag von 188.110.108.32 (Diskussion) 19:23, 30. Jan. 2017 (CET))Beantworten

Art. 24 GG ist nicht einschlägig, vgl. überarbeitete Def. der Beleihung. R2Dine (Diskussion) 19:59, 30. Jan. 2017 (CET)Beantworten