Diskussion:Beleihung
Sind Unternehmen etwa keine Privatpersonen? -- JensMueller 11:53, 12. Mär 2004 (CET)
- Natürlich, ich habe die Unklarheit versucht zu verbessern. --Andrsvoss 19:00, 12. Mär 2004 (CET)
...der Artikel ist interessant.* Allerdings klicken vermutlich die meisten wikipedia-User (so auch ich ;-) ) auf den Artikel "Beleihung" , weil sie etwas ganz anderes suchen: _finanzrechtliche Ausführungen_ zum Begriff "beleihen", wie "Beleihung von Versicherungen" - eine Ergänzung wäre wünschenswert.
- Z.B. auch im Hinblick auf die aktuelle rechtspolitische Debatte, ob und ggf. inwieweit Mitarbeiter privater Call-Centers "geschützte" persönliche Daten von ALGII-Empfänger bei diesen abfragen dürfen (gar über Telefon): ein Absatz dazu wäre hilfreich; z.B. unter einem Absatz "umstrittene Beleihungen".
LVwG
Bearbeitendie "Beleihung" einer "nicht rechtsfähigen Vereinigung" erscheint ausgeschlossen, da diese gar nicht selber handelt, sondern nur die Behörde oder Anstalt vertritt, wie eine Abteilung (zB Personalabteilung), eine Behörde (zB Passbehörde = Gemeinde) oder ein "Amt" (zB Einwohnermeldeamt = Gemeinde). Ra-raisch (Diskussion) 14:16, 4. Okt. 2016 (CEST)
- Der Gesetzestext von § 24 Abs. 1 LVwG ist im Artikel korrekt zitiert, siehe link. R2Dine (Diskussion) 14:55, 4. Okt. 2016 (CEST) Im Umfang der Beleihung sollte die fragliche Vereinigung dann eben nicht mehr "nicht rechtsfähig" sein. Vgl. beispielsweise für die Beteiligtenfähigkeit § 61 Nr. 2 VwGO. R2Dine (Diskussion) 17:14, 4. Okt. 2016 (CEST)
Art 24 GG
BearbeitenDie Übertragung von Hoheitsrechten und damit den Sinn der Beleihung, schließt Art 24 GG aus. (nicht signierter Beitrag von 188.110.108.32 (Diskussion) 19:23, 30. Jan. 2017 (CET))
- Art. 24 GG ist nicht einschlägig, vgl. überarbeitete Def. der Beleihung. R2Dine (Diskussion) 19:59, 30. Jan. 2017 (CET)