In der Einleitung steht: Der Benutzungszwang besagt im Markenrecht, dass ein Markeninhaber grundsätzlich jedem Dritten die Verwendung der Marke im geschäftlichen Verkehr untersagen kann. - Wenn ich weiterlese, erfahre ich aber, daß der Benutzungszwang gerade dieses "Untersagen der Markenverwendung durch Dritte" einschränkt, also eben gerade nicht besagt, daß der Markeninhaber untersagen kann, sondern eben dem Markeninhaber auferlegt, die Marke zu nutzen. Müßte es nicht eher heißen: Der Benutzungszwang ist eine Einschränkung des Markenrechts. Grundsätzlich kann der Markeninhaber...untersagen, aber er unterliegt dem Benutzungszwang... ?-- feba 23:43, 3. Nov. 2007 (CET)
Weiter steht da:
Unter Benutzung versteht man die ernsthafte Benutzung der Marke in den eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen.
Was sind denn Warenklassen und Dienstleistungsklassen?