Diskussion:Berggrundbuch
Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Pingsjong in Abschnitt Überarbeitung
Überarbeitung
BearbeitenDer Artikel erfasst bisher nur das Bergrecht für das Rheinland und Westfalen. In anderen Landstrichen gibt es teilweise andere Grundlagen. Eine kontinuierliche Erweiterung ist erwünscht.--Pingsjong 15:57, 5. Mär. 2011 (CET)
- Es kann aber auch dabei bleiben, wie es ist. Jedenfalls schadet es dem Artikel nicht, wenn andere Regionen nicht erwähnt werden. Was nicht ist kann ja noch kommen. --der Pingsjong Glückauf! 11:48, 1. Mai 2015 (CEST)
- Für Mecklenburg-Vorpommern ist das Amtsgericht Stralsund für das Berggrundbuch zuständig. § 7 der Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum vom 4. September 1992, GVOBl. M-V 1992, S. 564.