Diskussion:Bernard Fellay
Römisch-katholischer Bischof
BearbeitenDie Kategorie "Römisch-katholischer Bischof" trifft auf Bernard Fellay NACH VERSTÄNDNIS DER RÖMISCH-KATHOLISCHEN KIRCHE selbstverständlich nicht zu. Ein Exkommunizierter bleibt Glied der Kirche Gottes, aber er verliert das Recht, die Sakramente zu empfangen (und selbstverständlich auch zu spenden) sowie alle kirchlichen Ämter. "Da beißt keine Maus den Faden ab!".
Merkwürdig ist auch, wie schnell hier Autoren von Artikeln mit der "Sichtung" ihrer eigenen reverts bei der Hand sind! (Ein generelles WP-Problem!)
--Polyhistor1876--
- Dein Beitrag enthält leider keine schlüssige Begründung für deinen Edit. Warum ist jemand kein römisch-katholischer Bischof mehr, wenn er exkommuniziert ist? Das ist die Frage, die du beantworten musst. Das er sein Amt nicht ausüben darf ändert nichts an der empfangenen Weihe. Als nächstes stellt sich die Frage, welcher anderen katholischen Kirche oder Gemeinschaft (so die jetzige Kategorie) Fellay denn nun angehört. Ein eindeutiges Schisma der FSSPX ist von Rom bislang nicht festgestellt worden, mit der Sache ist eine Kommission betraut, die sich um interne Angelegenheiten kümmert, was nicht der Fall wäre, wenn die Piusse definitiv draußen wären (dann wäre das ein Fall für die Ökumene). Diese Frage sind also zu klären, und zwar von DIR, weil du ja offenbar auf dieser Version bestehst.
- Zur Sichtung: Bitte Wikipedia:Gesichtete Versionen lesen. Gesichtet werden kann jede Version, die frei von offensichtlichem Vandalismus ist. Eine sachliche Richtigkeit ist dagegen nicht gefordert. Insofern bleibt für eine "Merkwürdigkeit" bei meiner Sichtung kein Raum mehr. Gruß Moguntiner 18:40, 23. Okt. 2008 (CEST)
Sie fragen "Warum ist jemand kein römisch-katholischer Bischof mehr, wenn er exkommuniziert ist? Das ist die Frage, die du beantworten musst." - Sehr geehrter Moguntiner, dies ist keineswegs die Frage, die ich beantworten muß! Vielmehr müssen Sie zuvor die Frage beantworten, wie Fellay überhaupt jemals "römisch-katholischr Bischof" gewesen sein kann!
--Polyhistor1876 14:09, 25. Okt. 2008 (CEST)
- Oh, ganz einfach: Er unterfiel wegen seines Delikts dem Kirchenrecht der lateinischen Kirche.--Moguntiner 14:10, 25. Okt. 2008 (CEST)
Wie bitte? Ich glaube, Sie haben die Frage nicht ganz verstanden, jedenfalls paßt Ihre Antwort nicht zu meiner Frage. Also nochmals, klarer formuliert: Womit kann man die Auffassung begründen, Bernard Fellay sei jemals römisch-katholischer Bischof gewesen?
--Polyhistor1876 15:10, 25. Okt. 2008 (CEST)
- Die Antwort passt sehr gut zu Ihrer Frage. Fellay wurde exkommuniziert, weil er sich ohne päpstliches Einverständnis zum Bischof hat weihen lassen. Die Anwendung des kanonischen Rechts der katholischen Kirche beweist bereits, dass die Kurie bzw der Papst Fellay für einen römischen Katholiken hält, der sich von einem katholischen Bischof (Lefebvre) widerrechtlich hat weihen lassen. Deshalb wurden alle Beteiligten, also auch die Weihespender exkommuniziert. Hätte es sich nicht um eine Bischofsweihe von römischen Katholiken gehandelt, so hätte es gar keinen Raum für die Anwendung des CIC gegeben. Fellay war also Katholik.
- Fellay blieb auch Katholik, obwohl er sich die Tatstrafe der Exkommunikation zugezogen hat. Der Exkommunzierte bleibt nämlich Glied der Kirche, obwohl er von gewissen Rechten ausgeschlossen ist. Eine illegitime Bischofsweihe kann nicht zur Aufhebung der Kirchengliedschaft führen.
- Es gibt nur eine Möglichkeit, Fellay nicht als r.-k. Bischof zu betrachten, nämlich in dem man die Priesterbruderschaft St. Pius X., der Fellay vorsteht, nicht als Teil der Kirche betrachtet. Dann wäre Fellay auch kein r.-k. Bischof (mehr). Nun kann man sicher aus den Fakten herleiten, dass die Priesterbruderschaft St. Pius schismatisch ist, nur können wir hier nun mal nicht Apostolische Signatur spielen. Solange dieses Schisma nicht offiziell festgestellt ist bleibt für die Einordnung "andere katholische Kirchen und Gemeinschaften" somit kein Raum.--Moguntiner 17:44, 25. Okt. 2008 (CEST)
Ich bestreite doch überhaupt nicht Fellays Katholizität oder gar Kirchengliedschaft, wie könnte ich (Sie betreiben da Spiegelfechterei)! Ich bestreite aber entschieden die Gültigkeit seines Bischofsamtes. Er ist kein rechtmäßig geweihter römisch-katholischer Bischof. Seine Bischofsweihe war ein schismatischer Akt, dies hat die Kirche (motu proprio) ganz unzweideutig (sogar "hochoffiziell", wie Sie es verlangen) festgestellt. Mir als Katholiken wird vom Umgang mit ihm als Exkommunizierten sogar ausdrücklich abgeraten.
Wie Sie sicher bemerken, bestreite ich übrigens nicht Marcel Lefebvres Erzbischofsamt, sondern nur das seiner illegitimen Weihekandidaten. Sprachregelung im Vatikan ist daher auch fast durchgängig, Fellay et al. mit "Monsignore" zu betiteln.
Ich fürchte nur, daß wir in dieser Angelegenheit keinen Kompromiss finden können, da Sie, als Sympathisant einer Splittergruppe und Mindermeinung, sich offenbar des Artikels bemächtigt haben.
--Polyhistor1876 21:12, 25. Okt. 2008 (CEST)
- Also um mal vorneweg klarzustellen: Ich bin kein Sympathisant der Piusbruderschaft. Wäre ich Sympathisant, würde ich die Gültigkeit der Exkommunikationen bestreiten, was ich aber ausdrücklich nicht tue (die FSSPX argumentiert mit einer etwas obskuren Notstandslage). Ich sagte auch, dass man die FSSPX für durchaus schismatisch ansehen könnte, was einem Sympathisanten wohl auch nicht einfallen würde. Ihre diesbezügliche Unterstellung ist mithin unbegründet und unseriös dazu. Wollen Sie mich damit abwürgen, oder was? Wie wäre es, wenn Sie bei der Sache blieben? Ich persönlich bin auch Kritiker der Piusbruderschaft, jedoch kann ich nicht aus persönlichen Motiven das Kirchenrecht nach meinem Geschmack ausrichten. Das wäre ebenfalls unseriös.
- Ich verstehe auch nicht, warum Sie mir vorwerfen, mich dieses Artikels bemächtigt zu haben. Ist es jetzt verboten, strittige Punkte auf der Diskussionsseite anzusprechen? Ich habe Ihren erneuten Revert nicht rückgängig gemacht. Der erste Revert resultierte aus Ihrem Änderungskommentar "Ein Exkommunizierter kann kein RK-Bischof sein", was kirchenrechtlich falsch ist. Er war also durchaus gerechtfertigt. Als Sie erneut revertierten, habe ich micht der entsprechenden Diskussion gestellt. Ich empfinde Ihren Vorwurf daher als unfair.
- Desweiteren: Beweisen Sie, dass meine Auffassung eine Mindermeinung ist. Ihre Auffassung ist dagegen mit ziemlicher Sicherheit eine. Was hat man sich denn unter "Gültigkeit seines Bischofsamts" vorzustellen? Bestreiten Sie die Gültigkeit der Weihe? Dass Fellay sein Amt illegitim ausübt, ist klar, ändert aber nichts daran, dass er römisch-katholischer Bischof ist.
- Fassen wir doch die Fakten zusammen: Fellay ist Katholik, er wurde von einem römisch-katholischen Bischof zum Bischof geweiht, nachdem er zuvor schon die anderen Weihegrade empfangen hatte. Die Bischofsweihe war unerlaubt, aber eben nicht ungültig (ansonsten wäre Fellay überhaupt kein Bischof). Fellay wurde wegen dieses Delikts exkommuniziert (can 1382 CIC). Deswegen hört Fellay aber nicht auf, römisch-katholischer Bischof zu sein. Bischof sowieso nicht, weil die gültig vollzogene Weihe nicht aberkannt werden kann und römisch-katholisch nicht, weil er trotz Exkommunikation römischer Katholik bleibt. Selbstverständlich übt Fellay seine bischöflichen und priesterlichen Funktionen illegitim aus, außerdem steht er eine kanonisch inexistenten Gruppierung vor (die kirchliche Anerkennung wurde der FSSPX 1974 entzogen). Man kann auch nicht Oberer einer inexistenten Gruppierung sein, dieses Amt ist also inexistent, weswegen Fellay es auch nicht rechtswirksam ausüben kann (was im Innenverhältnis nichts ändert, da die FSSPX die kirchlichen Akte (sowohl Aufhebung als auch Exkommunikationen) bekanntlich nicht anerkennt). Das alle ändert aber nichts daran, dass Fellay Katholik ist (was Sie selbst nicht bestreiten) und dass er eine Bischofsweihe von einem in apostolischer Sukzession stehenden Bischof empfangen hat, die nach der Sakramentenlehre der Kirche gültig war.
- Kann es vielleicht sein, dass Sie hier bezüglich der Kategorie nur auf die Ausübung des Amtes abstellen?--Moguntiner 22:33, 25. Okt. 2008 (CEST)
Natürlich nicht, denn die Kirche zählt in ihrer amtlichen Statistik die "an der Ausübung ihres Amtes gehinderten Bischöfe" selbstverständlich mit zum Episkopat - sonst würden äußere Umstände ja den kirchenrechtlichen Status eines jedes Hirten jederzeit abändern können.
Nein, ich bestreite grundsätzlich, daß aus einer von Rom verbotenen, schismatischen Bischofsweihe ein römischer Bischof, ja, überhaupt ein Bischof hervorgeht, also: daß Fellay je Bischof war. Die Weihe war vom Papst verboten worden. Dies machte vorab allen Beteiligten den Willen des Oberhauptes der römisch-katholischen Kirche in dieser Angelegenheit deutlich.
Die Bischofsweihe ist kein Sakrament, nur das Mittelalter stritt noch um diesen Punkt. Apostolische Sukzession ist nicht die einzige Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit der Bischofsweihe.
Für einen papsttreuen Katholiken handelt es sich bei den vier Weihekandidaten bis zu einer etwaigen Anerkennung der Weihe jedenfalls nicht um römisch-katholische Bischöfe, und sie tauchen m.E. im "Annuario Statistico" des Vatikans nicht auf.
Im Übrigen wollte ich Sie nicht persönlich angreifen noch ist mir bewußt, wo ich dies getan hätte. Aber daß ich Ihnen eine gewisse Neigung zur positiven Auslegung des Sachverhalts "Ecône-Weihen" unterstelle, liegt an Ihren Auslassungen selbst.
--Polyhistor1876 23:01, 25. Okt. 2008 (CEST)
- Die Bischofsweihe ist kein Sakrament. Sorry, aber das stimmt einfach nicht. Es ist richtig, dass im Mittelalter die Bischofsweihe bisweilen(?) nicht als Sakrament gegolten hat. Dieser Streit ist jedoch zugunsten der Sakramentalität der Bischofsweihe geklärt worden [1].
- Apostolische Sukzession ist nicht die einzige Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit der Bischofsweihe. Das ist richtig. Materie und Form machen das Sakrament. Man kann jedoch davon ausgehen, dass Fellay die Hände aufgelegt wurden und dass eine Form verwendet wurde (das alte Pontifikale), die gültig war. Außerdem ist Fellay offensichtlich männlichen Geschlechts. An der Gültigkeit der Weihe kann daher mE nicht gezweifelt werden.
- Für einen papsttreuen Katholiken handelt es sich bei den vier Weihekandidaten bis zu einer etwaigen Anerkennung der Weihe jedenfalls nicht um römisch-katholische Bischöfe, und sie tauchen m.E. im "Annuario Statistico" des Vatikans nicht auf. Statistico? Meinen Sie das Annuario Pontificio? Da tauchen sie natürlich nicht auf, sie bekleiden ja auch kein Amt, sondern sind rechtlich gesehen Vagantenbischöfe. Das kommt daher, dass sie auf keine Diözese geweiht wurden (soweit wollte Lefebvre mit seiner Anmaßung nicht gehen), was nach dem Kirchenrecht immer sein müsste. Wenn Sie das als Argument nehmen, dann trifft ja der letzte Satz in meinem letzten Beitrag doch zu. Interessant wäre die Frage, ob zB der Milingo noch im Annuario auftaucht. Ich weiß auch aus dem Stehgreif nicht, wie das mit Ruheständlern ist. Möglicherweise listet es nur im Dienst befindliche Bischöfe auf.
- Im Übrigen wollte ich Sie nicht persönlich angreifen noch ist mir bewußt, wo ich dies getan hätte. Aber daß ich Ihnen eine gewisse Neigung zur positiven Auslegung des Sachverhalts "Ecône-Weihen" unterstelle, liegt an Ihren Auslassungen selbst. Entschuldigen Sie, aber ich habe das als Angriff verstanden. Ich reagiere aus Erfahrung allergisch, wenn mir in einem Internetforum irgendetwas unterstellt wird. Dergleichen bedarf immer eines sofortigen Dementis. Ich habe Ihnen auch mE keinen Anlass für derartige Spekulationen gegeben. Glauben Sie mir, ich hätte null Problem damit, Fellay für einen nichtkatholischen Bischof zu halten. Aber die Rechtslage gibt es eben nicht her, und die kann ich mir nicht zurechtbasteln, das wäre mE Selbstbetrug.
- Und hier schließt auch ein Problem an, dass sich aus Ihrer Kategorisierung ergibt. Welcher anderen Kirche oder Gemeinschaft gehört der Fellay denn jetzt Ihrer Meinung nach an? Da kommen Sie auch nicht darum, die FSSPX für schismatisch zu erklären. Damit haben Sie möglicherweise auch Recht (gewisse Äußerungen der Repräsentanten, etwa zum Messritus der Kirche legen es nahe), nur gibt es eben kein offizielles Dokument, dass dies festlegt. Meines Erachtens dürfen wir daher innerhalb einer Enzyklopädie(! - in Kommentaren und Zeitungsartikeln sähe das schon wieder anders aus) nicht davon ausgehen. Erschwerend kommt hinzu, dass auch Rom das ganze nicht von Kardinal Kasper, sondern von Ecclesia Dei untersuchen lässt, und ED ist nunmal nicht für die Beziehung mit außerkirchlichen Gemeinschaften zuständig. Verwaltungsjuristisch wird das ganze also als innerkirchlicher Konflikt betrachtet.--Moguntiner 23:36, 25. Okt. 2008 (CEST)
Materie und Form machen das Sakrament. Man kann jedoch davon ausgehen, dass Fellay die Hände aufgelegt wurden und dass eine Form verwendet wurde (das alte Pontifikale), die gültig war. Darauf können Sie sich verlassen: http://de.youtube.com/watch?v=gAr0psfJGeg
Außerdem ist Fellay offensichtlich männlichen Geschlechts. Stimmt ebenfalls zweifellos.
An der Gültigkeit der Weihe kann daher mE nicht gezweifelt werden. Falsch, denn das ist noch lange nicht Alles an Voraussetzungen. "Die sakramentale Gültigkeit einer Bischofsweihe hängt nach Meinung der katholischen Kirche von der richtigen Intention des Weihespenders und -empfängers sowie der Einhaltung des Weiheritus ab."
"richtige Intention von Spender und Empfänger" - das kann nach vorhergegangenem päpstlichen Verbot wahrlich nur mit FSSPX-Sonderbewußtsein zurechtgebastelt werden, nicht aber nach römisch-katholischem Sakramentenverständnis.
Und wenn wir es dann schon ganz formaljuristisch haben wollen: Bereits die Absicht, gegen ausdrückliches päpstliches Gebot zu handeln, führt als eindeutiger Akt des Unglaubens - auch ohne ausdrückliche Anordnung - zur Exkommunikation latae sententiae. Im Moment des Weiheaktes 1988 waren somit weder Spender noch Empfänger der Weihe fähig (capax), das Sakrament gültig zu spenden/empfangen.
Daß die Zuordnung des "Falles" der Priesterbruderschaft zu best. Dikasterien im Vatikan der politischen Linie geschuldet ist und nicht unbedingt kirchenjuristisch bzw. theologisch fundiert zu sein braucht, muß ich Ihnen ja nicht ausdrücklich sagen. ;-)
Mit der von mir alternativ vergebenen Kategorie "sonst. kath. Bf." war ich selbst nicht recht glücklich. Ich würde die Kategorie allenfalls ganz weglassen, oder die allg. Kategorie "Bischof, 20. Jh./21. Jh." wählen. Niemals jedenfalls "röm.-kath. Bf."
Dies müssen leider - aus Zeit- und Kompetenzgründen - meine letzten Anmerkungen zu diesem Thema sein.
--Polyhistor1876 01:30, 26. Okt. 2008 (CEST)
- Falsch, denn das ist noch lange nicht Alles an Voraussetzungen. "Die sakramentale Gültigkeit einer Bischofsweihe hängt nach Meinung der katholischen Kirche von der richtigen Intention des Weihespenders und -empfängers sowie der Einhaltung des Weiheritus ab." Um die rechte Intention zu haben musste Lefebvre allein beabsichtigen, auch tatsächlich eine sakramentale Weihehandlung durchzuführen. Davon kann ausgegangen werden.
- das kann nach vorhergegangenem päpstlichen Verbot wahrlich nur mit FSSPX-Sonderbewußtsein zurechtgebastelt werden, nicht aber nach römisch-katholischem Sakramentenverständnis. Nach römisch-katholischem Sakramentenverständnis ist die Gültigkeit nicht von der rechtlichen Legitimität abhängig.
- das kann nach vorhergegangenem päpstlichen Verbot wahrlich nur mit FSSPX-Sonderbewußtsein zurechtgebastelt werden, nicht aber nach römisch-katholischem Sakramentenverständnis. Nach römisch-katholischem Sakramentsverständnis ist die Gültigkeit eben gerade keine Rechtgläubigkeit und auch keine sittliche Disposition des Empfängers nötig (vom Bußsakrament abgesehen). Nachweis: Ott, Grundriss der Dogmatik, 11. Auflage, S. 477f. Das gleiche gilt für den Spender (Ott, aaO, S. 473; vgl auch Katechismus d. Kath. Kirche Nr. 1128).
- Bereits die Absicht, gegen ausdrückliches päpstliches Gebot zu handeln, führt als eindeutiger Akt des Unglaubens - auch ohne ausdrückliche Anordnung - zur Exkommunikation latae sententiae. Entschuldigung, aber wo haben Sie das denn her?
- Daß die Zuordnung des "Falles" der Priesterbruderschaft zu best. Dikasterien im Vatikan der politischen Linie geschuldet ist und nicht unbedingt kirchenjuristisch bzw. theologisch fundiert zu sein braucht, muß ich Ihnen ja nicht ausdrücklich sagen. Das kann sein, aber das können wir im Rahmen einer Enzyklopädie nicht beurteilen, weil wir dann Spekulationen anstellen würden.
- Dies müssen leider - aus Zeit- und Kompetenzgründen - meine letzten Anmerkungen zu diesem Thema sein. Sorry, aber das langt nicht. Ich kann Ihren Beiträgen nichts entnehmen, was zwingend gegen die Kategorisierung "r.-k. Bischof" sprechen würde. Insbesondere ist die von Ihnen aufgestellte Behauptung, die Bischofsweihe wäre gar nicht gültig gewesen unbewiesen. Können Sie überhaupt jemanden benennen, der dieser Meinung folgt? Die Gültigkeit der Weihen wird nach allem was mir bekannt ist von niemandem bestritten.
- Auf dieser Grundlage kann die Kategorisierung jedenfalls nicht entfallen.--Moguntiner 02:09, 26. Okt. 2008 (CET)
"Nach römisch-katholischem Sakramentenverständnis ist die Gültigkeit nicht von der rechtlichen Legitimität abhängig." Woher hast du das denn? In der katholischen Kirche herrscht selbstverständlich Formpflicht, die im übrigen Amt voraussetzt. Es gibt nur ein einziges Sakrament, bei dem dies nicht zwangsläufig der Fall ist, und das ist die Taufe, die mehr oder weniger geduldet ist. -- Mark Wolf 12:19, 9. Nov. 2008 (CET)
- Eine Eucharistiefeier, die von einem suspendierten Priester gefeiert wird ist gültig. Eine Weihe, die von einem suspendierten Bischof gespendet wird ist gültig. In beiden Fällen ist die heilige Handlung aber illegitim, im zweiten Fall neben der Suspension noch wegen der fehlenden Erlaubnis. Von daher sehe ich kein Problem an meinem Satz. Gälte er nicht, so wäre sehr zu fragen, die wie Kommission Ecclesia Dei erklären kann, die Sonntagspflicht könne bei der FSSPX erfüllt werden. Die dortigen Messen sind allesamt unerlaubt, weil die Priester nicht in Einheit mit dem Ortsbischof stehen und auch wegen fehlenden Weiheentlassschreibens suspendiert sind. Sie sind also illegitim. Ungültig aber nicht. Die Illegitimität bedingt also keine Ungültigkeit. Da Du auf den Zug von Polyhistor aufzuspringen scheinst bitte ich vor einer weiteren Diskussion um eine offizielle Quelle oder wenigstens ein Gutachten eines Kirchenrechtlers, das die Ungültigkeit der Bischofsweihe von 1988 behauptet. Ein solches Gutachten ist mir nämlich nicht bekannt, auch kenne ich keinen profilierten Kirchenvertreter, der solches behauptet. Die einzigen, die von der Ungültigkeit der Bischofsweihen ausgehen sind die Sedisvakantisten, die schon Lefebvres Weihe für ungültig halten.--Moguntiner 13:54, 9. Nov. 2008 (CET)
Andere katholische Gemeinschaft
BearbeitenSehr nett, meine begründete Streichung der Kategorie zurückzusetzen ohne das zu begründen. Bitte beantworte doch mal folgende Frage: Welcher anderen katholischen Kirche oder Gemeinschaft gehört Fellay denn an? Und wenn die Antwort "FSSPX" lautet, wie kommt es, dass die RKK den Fall FSSPX als innerkirchliche Angelegenheit (Zuständigkeit der Kommission Ecclesia Dei) betrachtet? Wo kann man das Dokument lesen, dass die FSSPX für schismatisch und außerhalb der Kirche stehend erklärt? Um es kurz zu machen: Ein solches Dokument existiert nicht. Der endgültig Status der kanonisch inexistenten sog "Priesterbruderschaft" St. Pius X. ist nicht geklärt. Eine solche endgültige Klärung wird aber durch diese Kategorisierung vorweg genommen, die somit eine Theoriefindung darstellt. Wir spielen hier nicht Apostolische Signatur, sondern können allein die (zugegebermaßen etwas unklare) Rechtslage darstellen. Und die erlaubt nicht die Aussage, dass Fellay einer "anderen katholischen Kirche oder Gemeinschaft" angehört. Wenn du anderer Meinung bist, dann kannst du das ja hier begründen, und bitte VOR einem erneuten Revert.--Moguntiner 14:01, 9. Nov. 2008 (CET)
- Ich habe nach einem erneuten Revert, diesmal von Valde die Sperrung der Seite beantragt. Ich hoffe, dass wir nun in Ruhe zu einer Einigung kommen.--Moguntiner 20:25, 9. Nov. 2008 (CET)
- Die bekommen wir schnell hin. Er steht nicht mehr in Gemeinschaft mit dem Bischof von Rom, darf sich also nicht mehr als in derartiger Gemeinschaft stehend bezeichnen. Für mich ist das eindeutig. -- Mark Wolf 23:08, 9. Nov. 2008 (CET)
- Bitte, wo kann ich erfahren, dass Fellay nicht in Gemeinschaft mit dem Papst steht? Es existiert kein entsprechendes Dokument. Fellay entzieht sich ganz eindeutig der päpstlichen Jurisdiktion. Ungehorsam begründet aber kein Schisma. Es wurde auch kein Schisma festgestellt, weder von Fellay, noch von Rom. Fellay betrachtet sich wohl immer noch als Teil der Kirche. Nach Angaben der FSSPX wird im Kanon der Messe für Papst und Ortsbischof gebetet. Die Sache ist durchaus ein wenig diffus. Ich würde auch nicht sagen, dass die These, dass die FSSPX an sich schismatisch sei unvertretbar wäre, nur wäre das eben eine Meinung(!), die sich nicht auf ein entsprechendes Rechtshandeln seitens der Kurie und/oder des Papstes stützen könnte. Darf man in einer Enzyklopädie so vorgehen? Ich wäre da kritisch.
- Die aktuelle Frage bleibt auch so bestehen: Welcher anderen kirchlichen Gemeinschaft gehört Fellay denn sonst an? EIn Blick auf die in der Kategorie versammelten Personen erscheint mir nicht passend: Freikirchler, Sedisvaktantisten, sonstige Vaganten - passt nicht so wirklich. Die FSSPX betrachtet sich nicht als eigenständige Konfession, sondern als Teil der Kirche. Ein dem entgegenstehendes Dokument eines kurialen Gerichts ist mir nicht bekannt. Wieder beurteilt man eine Sache abschließend, die nicht abschließend beurteilt ist. Für so einfach halte ich die Frage daher nicht. Ich persönlich trat ja bereits oben gegenüber Polyhistor für die ursprüngliche Kategorie "RK-Bischof" ein. Ich habe die Kategorie immer so verstanden, dass dort alle Römisch-katholischen Bischöfe einsortiert werden sollen. Fellay ist zwar exkommuniziert, bleibt aber Katholik und Bischof (im sakramentalen Sinne, ausüben darf er das Amt nicht). Das kommt der üblichen Verwendung nahe, auch Millingo ist dort einsortiert. Man kann es natürlich auch so sehen, dass nur die einsortiert werden sollen, die wirklich ein kirchliches Amt haben/hatten. Dann müsste Fellay raus, aber die andere Kategorie passt dann aus oben genannten Gründen wieder nicht. Kategorie:Vagantenbischof würde vielleicht noch gehen.--Moguntiner 23:54, 9. Nov. 2008 (CET)
- Dann sind wir ja im wesentlichen einer Meinung. -- Mark Wolf 12:38, 10. Nov. 2008 (CET)
- ? Ich plädiere für eine Streichung der Kategorie!--Moguntiner 13:08, 10. Nov. 2008 (CET)
- Ich ebenfalls. -- Mark Wolf 14:19, 10. Nov. 2008 (CET)
- Ah. Na dann...--Moguntiner 22:46, 10. Nov. 2008 (CET)
Anführungszeichen
BearbeitenDas waren keine Anführungszeichen, sondern die zur Hervorhebung notwendigen Formatierungszeichen für die Kursivschrift. Wahrscheinlich hast du dir den Text nur im Editorfenster angesehen, da verwechselt man sowas schonmal schnell. Ich habe - dein Einverständnis voraussetzend - revertiert. Alfred Grudszus 15:39, 16. Nov 2005 (CET)
- Oh je, Entschuldigung. Diesem Irrtum war ich tatsächlich aufgesessen. Nichts für ungut.--Moguntiner 09:46, 17. Nov 2005 (CET)
- Ist mir, wie gesagt, auch schon passiert. Gruß Alfred Grudszus 12:23, 17. Nov 2005 (CET)