Diskussion:Beschränkt-öffentlicher Weg

Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Pistazienfresser in Abschnitt Allgemeingültigkeit

Allgemeingültigkeit

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Soweit ich es sehe sind gesetzliche Regelungen zu Straßen und Wegen die Angelegenheit der verschiedenen Länder. Inwieweit kann der Artikel hier eine allgemeingültige Erörterung liefern? (gerade in Anbetracht, dass es nur drei Gesetzesreferenzen gibt)--Studiosus iurisdictionis (Diskussion) 23:25, 22. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Dazu kommt auch noch, dass keine genaue Gesetzesfundstelle angegeben ist.--Studiosus iurisdictionis (Diskussion) 11:03, 23. Apr. 2021 (CEST)Beantworten
Der Begriff ist im Verkehrsrecht etabliert. Müssen wirklich für alle Bundesländer Belege angeführt werden? Ich dachte, dass drei Beispiele ausreichend sind, die auch noch fast identisch formuliert sind. Die genauen Paragraphen lassen sich problemlos nachtragen. --Bernd Bergmann (Diskussion) 23:15, 23. Apr. 2021 (CEST)Beantworten
Ob das notwendig ist, weiß ich nicht - es besteht halt allgemein die Frage nach Allgemeingültigkeit --Studiosus iurisdictionis (Diskussion) 23:46, 23. Apr. 2021 (CEST)Beantworten
Beispielsweise für Niedersachsen finde ich in beck-online keine Treffer für dieses Lemma/Stichwort.--Pistazienfresser (Diskussion) 23:50, 23. Apr. 2021 (CEST)Beantworten
Und du meinst, weil es in Niedersachen nicht im Gesetz steht, gibt es das dort nicht? Möglicherweise steht es dort in einer Verwaltungsvorschrift. --Bernd Bergmann (Diskussion) 14:22, 24. Apr. 2021 (CEST)Beantworten
Was zu belegen wäre. Wikipedia:Belege.
Im Übrigen wären auch Aufsätze, Kommentare und Verwaltungsvorschriften bei beck-online zu finden.--Pistazienfresser (Diskussion) 14:39, 24. Apr. 2021 (CEST)Beantworten
Es wäre mir neu, dass alle Verwaltungsvorschriften bei beck-online zu finden sein sollen. --Bernd Bergmann (Diskussion) 22:14, 25. Apr. 2021 (CEST)Beantworten
Kannst ja bei dem niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) suchen, wenn du deine Theorie für ein weiteres Land bestätigt haben möchtest.--Pistazienfresser (Diskussion) 23:10, 25. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Das allgemein gültige Prinzip dürfte sein, dass durch die Widmung die Art der Benutzung eingeschränkt eröffnet sein kann, oder wie es im Artikel Widmung (Straßen- und Wegerecht) heißt: „In der Widmung kann auch geregelt werden, dass Verkehrsflächen nur eingeschränkt öffentlich genutzt werden (z. B. für den Fußgänger- oder Radfahrerverkehr).“--Pistazienfresser (Diskussion) 22:12, 29. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Straßenwidmung

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Der Zusammenhang mit der Straßenwidmung fehlt wohl noch.--Pistazienfresser (Diskussion) 12:03, 24. Apr. 2021 (CEST) geändert.--Pistazienfresser (Diskussion) 14:59, 24. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

In Rheinland-Pfalz ist unter der Norm zur Widmung von einer Beschränkung die Rede: § 36 Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 LStrG. Wäre aber noch zu belegen, dass das Ergebnis ein beschränkt-öffentlicher Weg in dem Sinne des Artikels wäre.--Pistazienfresser (Diskussion) 15:22, 24. Apr. 2021 (CEST)Beantworten