Diskussion:Beschwerde (deutsches Recht)

Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von 2001:638:1558:E7C0:7D76:18FA:5CE5:DD4C in Abschnitt Beschwerdeverfahren im Verwaltungsrecht nicht nur vorm OVG

Beschwer

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Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerde ist die Beschwer; belastet die Entscheidung den Betroffenen nicht, so ist eine Beschwerde nicht statthaft.
Diese Absonderlichkeit findet sich bereits in der 1. Version ...
Bin ich der Einzige, der das nicht versteht ? Hafenbar 23:20, 27. Nov 2003 (CET)

Ich habe versucht, das Problem durch einen zusätzlichen Satz klarzustellen. Das Erfordernis einer Beschwer erscheint dem juristen nicht als Absonderlichkeit. Müsste keine Beschwer, also eine Betroffenheit in eigenen rechten vorliegen, könnte Jedermann gegen jede Entscheidung Beschwerde einlegen und nicht nur derjenige, den die Entscheidung tatsächlich belastet. --Andrsvoss 07:49, 28. Nov 2003 (CET)

Vorschlag Titeländerung in Beschwerde (Deutsches Recht)

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Es gibt sehr viele verschiedene Gesetze, ZPOs, Reglemente etc, die "Beschwerden" regeln.

Es schiene mir sinnvoll, deutsches, österreicheisches und schweizer Recht in je eigene Lemmata zu trennen.

MrPtroll 01:43, 17. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Überarbeitung erforderlich

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Die Darstellung ist überholt durch Gesetzesänderungen der ZPO (Rechtszug) und des FamFG (keine unbefristete Beschwerde, keine weitere Beschwerde).

Der Artikel sollte klarer getrennt sein in

  • Beschwerde (untechnisch, evtl. auch wieder ausgegliedert in ein eigenes Stichwort ohne den Zusatz "deutsches Recht")
  • formlose Beschwerden im Sinne eines bloßen Rechtsbehelfs (Dienstaufsichtsbeschwerde etc ...)
  • förmliche Beschwerden, gegliedert nach Prozessordnungen (ZPO, StPO, FamFG, VwGO) (nicht signierter Beitrag von 109.43.214.125 (Diskussion) 12:23, 24. Jan. 2012 (CET)) Beantworten

Beschwerdeverfahren im Verwaltungsrecht nicht nur vorm OVG

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Im Verwaltungsprozess und im Sozialprozess ist die Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse eröffnet (§§ 146 ff. VwGO, §§ 172 ff. SGG). Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht/der Verwaltungsgerichtshof bzw. das Landessozialgericht. Beschlüsse dieser Gerichte sind in der Regel unanfechtbar.

Die Aussage über die Zuständigkeit ist in dieser Absolutheit nicht korrekt. Bei Entscheidungen über Sperrerklärungen nach §99 II VwGO (In-Camera-Verfahren) ist, da das OVG/der VGH das Zwischenverfahren durchführt, bei einer Beschwerde das BVerwG zuständig (vgl. §99 II Satz 12 und 13 i.V.m. §189 VwGO) – und das schon seit 2001. --2001:638:1558:E7C0:7D76:18FA:5CE5:DD4C 16:38, 10. Feb. 2019 (CET)Beantworten