Diskussion:Besitz

Letzter Kommentar: vor 9 Monaten von Stephan Klage in Abschnitt Frage an...

Diverse alte Beiträge

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Abgrenzung zu Gewahrsam wäre gut --JensMueller

Erbenbesitz? --JensMueller 03:02, 29. Okt 2003 (CET)

Mir fehlen hier zwei Hinweise:
1. der Hinweis, dass umgangssprachlich der Begriff "Besitz" ein Synonym für "Eigentum" ist erledigtErledigt
2. der Hinweis, dass sich juristisch gesehen ein Besitz nicht ausschließlich auf Sachen erstreckt, sondern auf auf Rechte (Verwertungsrechte etc.) (nicht signierter Beitrag von 195.93.60.10 (Diskussion) 12. Mai 2006, 15:06 Uhr)

Verwertungsrechte sind Besitzrechte --Widerborst 13:15, 26. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Besitz und Eigentum

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Besitz kann gleich Eigentum und Eigentum kann gleich Besitz sein! es kommt auf die Situation, vertraege und Gesetze an! Wenn ich in Japan ein Reisfeld kaufe (Kaufvertrag) bin ich solange Eigentuemer und Besitzer solange der Vertrag gilt! Was meint ihr?--RvB 11:42, 8. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Das Beispiel ist zumindest unglücklich gewählt. Das traditionelle Beispiel ist die Mietwohnung: Ein Mieter A besitzt Wohnung X und kann diese nach geltender Rechtslage nutzen, er kann sie aber nicht verkaufen oder verleihen oder ohne Erlaubnis des Vermieters untervermieten (d.h. Eigentumsoperationen ausführen); einem Vermieter B gehört Wohnung X als Eigentum, er kann diese verkaufen, belasten usw., er kann aber nicht einfach dort Mieter A rauswerfen – es sei denn, er kann glaubhaft Eigenbedarf anmelden usw. (d.h. Besitzoperationen ausführen).
Auch ist die Wahl des Ausdrucks Herschaftsanspruch im Zusammenhang mit Eigentum verfehlt (klingt IMHO marxistisch). --Widerborst 13:13, 26. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Herschaftsanspruch habe ich durch Verfügungsanspruch ersetzt.
Das Beispiel mit dem Reisfeld in Japan wurde wohl deshalb gewählt, weil es einen Unterschied besonders deutlich macht: „Zwischen Person (Eigentümer) und Sache (Eigentum) muss kein direkter Bezug bestehen.“ Deshalb finde ich das Beispiel gut. Bei einer Mietwohnung wäre dieser Aspekt nicht so deutlich, weil der Vermieter auch im selben Haus oder sogar in derselben Wohnung leben kann wie sein Mieter.
Falls das Beispiel bzw. seine Formulierung aus anderen Gründen nicht in Ordnung sein sollte, kann man ja korrigieren oder löschen. Lektor w (Diskussion) 10:28, 22. Jun. 2014 (CEST)Beantworten

Definition irreführend

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Die Definition legt nahe, dass nur bei Eigentum ein rechtliches Verhältnis zur Sache bestehen würde. Dem ist aber nicht so: Es gibt freilich auch Besitzrechte bzw. rechtsförmige Besitzverhältnisse. Der entscheidende Unterschied zum Eigentum in Hinsicht auf den Rechtsaspekt ist der, dass es keine Eigentumsverhältnisse ohne Eigentumstitel, -rechte, usw. gibt, Besitz aber schon vorrechtlich durch Regeln und Anweisungen in Sitten- oder Befehlsgesellschaften existiert. --Widerborst 13:08, 26. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Bild entfernt

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Ein Mann in Ouagadougou in Afrika schützt beim Schlafen seinen Besitz, ein Fahrrad

Es ist tendenziös rassistisch, in der deutschsprachigen Wikipedia am Beispiel eines Afrikaners zu spekulieren, was dessen Besitz oder Eigentum ist. --87.178.198.25 16:00, 27. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Geht's noch? Da ist überhaupt nichts rassistisch! Das Bild ist eine ganz hervorragende Illustration dafür, daß Besitz an sich nichts rechtlich garantiertes ist und man in Abwesenheit von durchsetzbaren Eigentumsansprüchen darauf achten muß, den Besitz zu erhalten. --79.238.115.213 00:40, 7. Sep. 2014 (CEST)Beantworten
„Geht's noch?“ deutet für mich nicht auf ein akzeptables Diskussionsniveau hin, weshalb ich nicht näher auf die bisherige Argumentation eingehen werde.
Das Bild wurde von mir aufgrund von WP:AI wieder entfernt, da ich bezweifle, dass es eine sinnvolle Textergänzung darstellt, insbesondere nicht relevant und repräsentativ ist.
Wer das Bild im Artikel wünscht, darf vor der etwaigen Wiedereinstellung den Konsens hier auf der Disk suchen. Frdl. Grüße --GUMPi (Diskussion) 10:41, 7. Sep. 2014 (CEST)Beantworten
Die Unterstellung von Rassismus in diesem Zusammenhang ist beleidigend. "Geht's noch" reflektiert lediglich die aggressive Grundhaltung. Wer derart rücksichtslos vorgeht, der muß in deutlicher Sprache in die Schranken gewiesen werden. Diese Beleidigung scheint Dich jedoch nicht zu stören.
Es gibt keinen Grund, Deinerseits das Bild zu entfernen und auf das Ergebnis einer Diskussion zu warten. Daß das Bild eine sinnvolle Textergänzung darstellt, habe ich bereits erklärt. Wenn Du anderer Meinung bist, dann erläutere und begründe diese. Die pauschale und offensichtlich nicht zutreffende Behauptung mangelnder Relevanz oder Repräsentativität reicht dafür nicht aus, nachdem ich das Gegenteil bereits erläutert habe.
Wer das Bild nicht im Artikel wünscht, darf vor der Entfernung den Konsens hier in der Diskussion suchen. --79.242.130.83 02:53, 8. Sep. 2014 (CEST)Beantworten
Auch für unangemeldete Nutzer gelten die Regeln und Gepflogenheit der de.WP: Wer etwas in einem Artikel wünscht, muss die Relevanz, Neutralität etc. dessen nachvollziehbar begründen/darstellen – berechtigten Einwänden anderer Nutzer ist hinreichend Rechnung zu tragen. Es erfolgte bereits von einem anderen unangemeldeten Nutzer der Einwand, dass – mit meinen Worten ausgedrückt – das Bild den Artikel nicht angemessen illustriert. Meinerseits erfolgte der Hinweis auf unsere einschlägige Richtlinie mit ergänzendem Hinweis auf wichtige Aspekte, die deinerseits offenkundig unberücksichtigt blieben. Statt stur zu versuchen das Bild hineinzudrücken, solltest du dich wohl besser verständig mit der Richtlinie auseinandersetzen und Bild sowie Artikel aus möglichst neutraler Position betrachten:
Würde z.B. das Bild eines mittels Fahrradschlosses gesicherten Fahrrads den Artikel nicht gleichermaßen illustrieren, wie das von dir gewünschte, jedoch dem Eingangsbeitrag von 2012 gerecht werden? Ja, doch auch ein derartiges Bild wäre m.E. nicht repräsentativ für diesen Artikel, in dem es um einen juristischen Fachbegriff geht. Bei derartigen „Veranschaulichungen“ hapert es bereits am klaren Zusammenhang zw. Text und Bild für wohl einen nicht unerheblichen Teil der Leserschaft; du erläuterst oben, dass „Besitz an sich nichts rechtlich garantiertes ist und man in Abwesenheit von durchsetzbaren Eigentumsansprüchen darauf achten muß, den Besitz zu erhalten“ – wie viele der Betrachter deines oder sonstig vergleichbaren Bildes werden wohl diese Assoziation haben? Lange Rede, die sich durchaus argumentativ noch wesentlich erweitern ließe, kurzer Sinn:
DU, als derjenige, der das Bild im Artikel haben möchte, ist aufgefordert hier einen Konsens VOR der neuerlichen Wiederherstellung für selbige herzustellen. Ich bezweifle mehr als stark, dass dir das gelingen wird, und gehe davon aus, dass lediglich ein Troll weiter versuchen würde, das Bild hier zu platzieren – aber bitte, die Disk steht dir ja offen. Solltest du jedoch weiterhin versuchen das Bild ohne vorherigen Konsens auf hiesiger Disk hinein drücken zu wollen, wird der Artikel gegen Bearbeitungen von unangemeldeten sowie neuen Nutzern geschützt werden. Frdl. Grüße --GUMPi (Diskussion) 11:49, 8. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Was gelten denn nun für Voraussetzungen dieser Verfügungsgewalt?

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In der obigen Diskussion fand ich eine Aussage, die mir (als juristischem Laien) zu weiterführenden Fragen Anlass gibt: Ein abgeschlossenes Fahrrad könnte Besitz illustrieren. Heißt das auch, wenn A ihr Fahrrad am Bahnhof anschließt und sich auf eine längere Auslandsreise begibt, ist das Fahrrad während der ganzen Zeit in ihrem Besitz, auch wenn räumlich kein „Naheverhältnis“ besteht und sie erst umständlich zurückreisen müsste, um persönlich etwas mit dem Fahrrad zu machen? Anderes Szenario: B schließt sein Fahrrad irgendwo an, will es nach ein paar Tagen wieder abholen, findet es nicht, weil ihm nicht in den Sinn kommt, dass er es in Wirklichkeit an der falschen Stelle sucht, betrachtet es als abhandengekommen und kauft sich ein neues, ohne jedoch den alten Schlüssel vom Schlüsselbund zu entfernen. Nach längerer Zeit entdeckt er sein altes Fahrrad zufällig wieder und nimmt es mit nachhause. Eine räumliche Nähe in der Größenordnung 103 Meter habe die ganze Zeit über bestanden, er hätte eigentlich jederzeit hingehen und damit losfahren können. War es in seinem Besitz? --Hanekomi (Diskussion) 19:50, 16. Apr. 2016 (CEST)Beantworten

Frage an...

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...R2Dine: wir ordnen alphabetisch eigentlich nicht nach den Vor-, sondern nach den Nachnamen. Insoweit war es vormals richtig. Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 15:51, 24. Mär. 2024 (CET)Beantworten