Diskussion:Besitzdiener

Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von 95.116.187.156 in Abschnitt Keine Aufrechnung

Gewaltmonopol?

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Interessant, aber den Absatz über das Gewaltmonopol des Staates ist etwas wirr. Wenn ich es richtig verstehe darf doch auch der Besitzer sein Eigentum mit Gewalt verteidigen. Insofern geht dieses Recht doch einfach auf den Besitzdiener übertragen, oder?

Dir steht es frei, den Artikel zu verbessern. ---Juliabackhausen 21:09, 14. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Unterschied mein Auto und Nachbars Auto

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Wenn ich sehe wie meines Nachbars Auto geklaut wird, darf ich dann nicht so viel Gewalt zur Diebstahlabwehr anwenden, wie wenn mein Auto oder mein Firmenwagen geklaut wird? --Siehe-auch-Löscher 18:06, 8. Jun 2005 (CEST)

Der Eigenbesitzer hat grundsätzlich nach § 859 ein Recht mit Gewalt gegen Verbotene Eigenmacht gemäß §858 vorzugehen, § 860 gestattet dies ausdrücklich auch dem Besitzdiener. Diese Selbsthilferechte gestatten nicht nur die Besitzwehr, den Schutz vor Verlust des Besitzes (diese wäre auch über die normalen zivilrechtlichen Selbsthilfenormen §§ 229, 230 gerechtfertigt, sondern auch die Besitzkehr, d. h. die gewaltsame Wiedererlangung des Besitzes, allerdings nur im engen zeitlich/räumlichen Abstand zur verbotenen Eigenmacht.
(Werd diesen Artikel bei nächster Gelegenheit überarbeiten)
Danke, das kannst Du doch direkt so in den Artikel übernehmen. --Siehe-auch-Löscher 12:28, 9. Jun 2005 (CEST)
Zu deiner Frage: Wenn das Auto deines Nachbarn gestohlen wird, bist du nach § 32 StGB Nothilfe berechtigt, dagegen vorzugehen, da es sich um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf das Rechtsgut Eigentum handelt. Diese Norm rechtfertigt auch Gewaltanwendung, sofern sie erforderlich und angemessen war. Gruß, -- Sechmet 18:22, 8. Jun 2005 (CEST)

Weisungsgebundenheit - Dienstwagen - Besitzer/Besitzdiener?

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Und wenn gerade ein Fachmann da ist: Die Abgrenzung zum Besitzer sollte auch noch rein. Wenn mir mein Arbeitgeber dauerhaft einen Dienstwagen zur Verfügung stellt bin ich dann Besitzer oder Besitzdiener? --Siehe-auch-Löscher 12:28, 9. Jun 2005 (CEST)

Werd ich machen, würd den Artikel aber bei Gelegenheit gern ganz überarbeiten, bevor ich hier mit einzelnem Flickwerk anfange. Das und ein neuer Beitrag zur Verbotenen Eigenmacht steht jetzt auf meiner to-do-Liste :o). Zu deiner Frage, wenn dir ein Dienstwagen überlassen wird, den du auch privat nutzt und nutzen darfst, bist du dessen (Fremd)Besitzer, nicht Besitzdiener. Dein Arbeitgeber ist zwar Eigentümer, aber du bist, was die Benutzung angeht, nicht weisungsgebunden, ebenfalls liegt keine Offenkundigkeit vor (so auch LAG Düsseldorf 1975, Aktenzeichen weiß ich grad nich), Gruß -- Sechmet 13:00, 9. Jun 2005 (CEST)
Sehe ich etwas anders: Der überlassene Dienstwagen ist meiner Meinung nach ein Besitzdienerverhältnis! Die tatsächliche Gewalt wird im Erwerbsgeschäft eines anderen ausgeübt. Bei der Weisungsgebundenheit kommt es eben nicht darauf an, ob er in sämtlichen Entscheidungen über die Sache weisungsgebunden handelt, sondern einzig, ob er im Verhältnis zum Besitzherrn weisungsgebunden ist. Banal ausgedrückt: Der Chauffeur kann schalten und blinken wie er will, aber zu bestimmten Zeiten muss er an bestimmten Orten sein.
Darüber hinaus sehe ich weiteren Diskussionsbedarf bezüglich der Weisungsgebundenheit. Die Rechtsprechung verlangt ein soziales Abhängigkeitsverhältnis! Ein reines Gefälligkeitsverhältnis soll nicht ausreichen. Sinn der Rechte des Besitzdieners ist aber meiner Meinung nach, den überlassenen / übertragenen Besitz gegen verbotene Eigenmacht zu schützen. Das sollte doch auch der Nachbarin, der ich meinen Schlüssel zum Blumengießen gegeben habe, gestattet sein. Oder soll sie regungslos zusehen, wie jemand meine Blumen entwendet, während sie die Obhut übertragen bekommen hat?

Programmstück als Besitzdiener?

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Könnte man z. B. ein Vorschaltprogramm vor einer Software, das den Dritten das Programm erst nutzen lässt, wenn er den Lizenzschlüssel eingibt, auch als Besitzdiener bezeichnen? Bitman~dewiki (Diskussion) 20:42, 31. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Da es sich bei dem Programmstück um keine Person handelt, natürlich nicht. --95.116.187.156 06:27, 6. Apr. 2022 (CEST)Beantworten

Keine Aufrechnung

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Relativ wichtig ist, daß Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel wie z. B. Werkzeuge, Kfz oder Handys nicht zwecks Aufrechnung gegen offene Forderungen zurückbehalten dürfen; das wäre Verbotene Eigenmacht. --95.116.187.156 06:27, 6. Apr. 2022 (CEST)Beantworten