Diskussion:Bestandskraft

Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Rommersberg in Abschnitt Fehlerhafte Einleitung

'Ich kenne mich mit Verbesserungen hier noch nicht aus. Daher schreibe ich hier. Der Beitrag zur Bestandskraft ist in der vorliegenden Weise so nicht richtig. Ich würde den Beitrag in nachfolgender Weise überarbeiten:'

Im Rahmen des Oberbegriffs Unanfechtbarkeit ist zu unterscheiden zwischen Rechtskraft von Urteilen und der Bestandskraft von Verwaltungsakten.

Unanfechtbarkeit im Sinne von rechtskräftigen Urteilen gem. § 121 VwGO tritt dann ein, wenn diese nicht mit den Rechtsmitteln der Beschwerde, Berufung oder Revision angefochten werden. In diesem Fall werden die Beteiligten gem. § 63 VwGO an das Urteil gebunden.

Der Begriff der Unanfechtbarkeit im Sinne der Bestandskraft spielt aber vor allem im Rahmen von Verwaltungsakten gem. § 35 VwVfG eine Rolle. Wenn gegen einen VA nicht gem. § 70 I VwGO innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben wird und auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 60 VwGO gewährt wird, wird der VA bestandskräftig.

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen formeller und materieller Bestandskraft: Formell bestandkräftige VAe können grundsätzlich nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Adressat Verpflichtungsklage erheben könnte, mit der er trotz formeller Bestandskraft einen bestehenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Aufhebung des VA nach Maßgabe der §§ 48 I 1 und 49 I 1 bzw. diesen vorgehenden Spezialvorschriften geltend macht.

Mit der materiellen Bestandskraft wird zum Ausdruck gebracht, dass der VA für die Behörde und den Adressaten in seiner regelnden Außenwirkung verbindlich ist. Sie reicht nicht so weit wie die Rechtskraft. Denn ein rechtswidriger VA ist nicht nichtig. Die erlassende Behörde kann den VA nach Maßgabe der §§ 48, 49 VwGO aufheben. Gerichte und Behörden müssen bei zukünftigen Entscheidungen die Rechtslage so hinnehmen, wie sie durch den (rechtswidrigen, aber bestandskräftigen) VA geschaffen wird. Sind insoweit Unterschiede zwischen Bestandskraft eines Verwaltungsaktes und der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung festzustellen, so bestehen andererseits zwischen ihnen insoweit Gemeinsamkeiten, als den Entscheidungsgründen von VA und Urteil / Beschluss vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen keine Bindungswirkung zukommt.

Fehlerhafte Einleitung

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Die Einleitung verwechselt materielle Bestandskraft und Wirksamkeit. Der spätere Text unterscheidet diese beiden in korrekter Form.--Rommersberg (Diskussion) 14:32, 23. Dez. 2017 (CET)Beantworten