Diskussion:Besteuerung von Reiseleistungen
Rechnung von GermanWings
BearbeitenMein Firmensitz ist Barcelona, ich kaufe einen Flug von Barcelona nach Stuttgart und zurück. In der Rechnung wird keine Mehrwertsteuer ausgewiesen.
Auf Nachfrage bei der Buchhaltung von EuroWings (0231-9245-0) wurde mir die Auskunft erteilt, dass es ein Abkommen der europäischen Länder gibt, nachdem keine Umsatzsteuer auf Rechnungen von innereuropäische Flügen ausgewiesen wird.
Lt. Ustg § 26, Abs. 3 - Hinweis so vermerkt in GermanWings Rechnung: [...] (3) Der Bundesminister der Finanzen kann unbeschadet der Vorschriften der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung anordnen, daß die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1) erteilt hat. Bei Beförderungen durch ausländische Unternehmer kann die Anordnung davon abhängig gemacht werden, daß in dem Land, in dem der ausländische Unternehmer seinen Sitz hat, für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr, die von Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, eine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer nicht erhoben wird. [...]
Demnach müsste die Information bzgl. der Besteuerung gem. Anteil der Innerdetuschen Kilometer erweitert werden. Es sind nur Reiseleistungen auf der Strasse oder Schiene der Umsatzsteuer für den Anteil der Reise auf deutschem Gebiet unterworfen und Flugleistungen evtl. niedriger oder gar nicht - kann mir jemand dabei helfen?
Margensteuerbefreiung Malta
BearbeitenIch bin etwas irritiert, wenn Malta margensteuerbefreit sein sollte. Gilt nicht Folgendes:
Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a UStG) Für die Abgrenzung, ob eine einfuhrumsatzsteuerpflichtige Einfuhr aus einem Drittland oder ein umsatzsteuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt, bedarf es der genauen Festlegung des Gemeinschaftsgebietes.
Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist in Deutschland die Bundeszollverwaltung, also das Hauptzollamt, für den innergemeinschaftlichen Erwerb die Landesfinanzbehörden, also das Finanzamt, zuständig. Der Begriff des Gemeinschaftsgebietes im Sinne des UStG ist grundsätzlich identisch mit dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Allerdings sind auch hier Besonderheiten zu beachten.
Folgende Gebiete gehören nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet und sind damit Drittlandsgebiet:
Dänemark Färöer und Grönland
Deutschland Insel Helgoland und das Gebiet von Büsingen (siehe auch obige Ausführungen zum umsatzsteuerrechtlichen Inland)
Finnland Ålandinseln
Frankreich die vier überseeischen Departements Guadeloupe und Martinique in der Karibik, Insel La Reunion im Indischen Ozean östlich von Madagaskar und Guayana in Südamerika Hinweis: Monaco gehört dagegen zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 2 UStG)
Griechenland Berg Athos
Vereinigtes Königreich die Kanalinseln Guernsey Jersey Alderny Sark-Inseln Hinweis: die Insel Man/Isle of Man gehört dagegen zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 2 UStG)
Italien Livigno und Campione d´Italia sowie der zum italienischen Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio
Niederlande Aruba sowie die Niederländischen Antillen Bonaire Curacao Sint-Maarten Saba Sint Eustatius
Spanien Kanarische Inseln sowie Ceuta und Melilla
Zypern der Teil der Insel, in denen die Regierung keine tatsächliche Kontrolle ausübt - also der nördliche (türkische) Teil Zyperns Hinweis: die auf der Insel befindlichen Hoheitszonen des Vereinten Königreiches und Nordirlands gelten in Bezug auf die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung als Teil der Republik Zypern und damit zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet (nicht signierter Beitrag von Rvtouristik (Diskussion | Beiträge) 12:49, 14. Apr. 2010 (CEST))