Diskussion:Betreuungsverfügung

Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Umsch in Abschnitt Unterschied zur Vorsorgevollmacht

Der Artikel ist informativ, aber in dieser Form verbesserungswürdig: Sagen sie nicht vorschnell... - Anrede des Lesers - das gehört so eher in eine Illustrierte als hierher. Könnte mal ein Kenner vernünftig formulieren? -- tsor 22:33, 27. Mai 2005 (CEST)Beantworten

Ich bin zwar auch kein ausgewiesener Kenner dieser Materie (obwohl sich jeder mal intensiv damit aus persönlichen Gründen beschäftigen sollte!), habe aber mal versucht das alles etwas lesbarer zu machen. Man konnte den Eindruck gewinnen, als ob Freund Anonymus einen entsprechenden Flyer irgendeines Sozialverbandes (o.Ä.) abgetippt hätte. Warnen möchte ich an dieser Stelle vor dem ungeprüften Einsatz irgendwelcher im Netz kursierender "Vordrucke". Diese müssen unbedingt auf rechtliche Seriösität abgeklopft werden. --Pelz 01:17, 1. Jun 2005 (CEST)

"Ihr Vorteil ist, ..."

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"Vor Vorteil gegenüber wem oder was? Da fehlt was. --217.231.63.151 16:02, 24. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Hinterlegung der Betreuungsverfügung

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Laut Artikel Vorsorgevollmacht wurde die Hinterlegung der Betreuungsverfügung in Bayern und Sachsen abgeschafft. Was stimmt? (nicht signierter Beitrag von 217.254.135.164 (Diskussion) 13:46, 6. Jan. 2015 (CET))Beantworten

Unterschied zur Vorsorgevollmacht

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Bitte den unten angeführten Abschnitt aus dem Artikel Vorsorgevollmacht in den Absatz"Unterschied zur Vorsorgevollmacht" hinzufügen. Denn dort wird das nicht klar.

Ich versuche das selbst hin zu bekommen, bitte Nachsicht, falls ich scheitere..

"die Betreuungsverfügung erst dann Wirkung entfaltet, wenn das Gericht es entsprechend der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass die Handlungsbefugnis dem vom Verfügenden Vorgeschlagenen übertragen wird und diese Befugnis dann unter gerichtlicher Kontrolle steht. Der Vorgeschlagene wird dann vom Gericht zum Betreuer ernannt. Das heißt, das Betreuungsgericht wacht über die Einhaltung der Verfügung und z. B. über jeden Ein- und Ausgang auf den Konten des Verfügenden, falls der Vorgeschlagene nicht zum Personenkreis der sogenannten befreiten Betreuer gehört, vgl. § 1908i Abs.2 S.2 BGB. Dieser befreite Personenkreis ist in der Regel nämlich nur dem Verfügenden oder dessen Erben rechnungspflichtig." --Umsch (Diskussion) 13:26, 1. Feb. 2017 (CET)Beantworten