Diskussion:Beweislast

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Opihuck in Abschnitt Grundsätzliche Zweifel

Beweislast = Beweispflicht ?

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Wäre es nicht sinnvoll einen Verweis von Beweispflicht auf Beweislast zu setzen? Ich denke, das ist ein vielleicht vor allem von Laien, oft benutzte Begriff.--79.214.156.145 21:53, 24. Apr. 2008 (CEST)Beantworten


Beweislast und gesetzliche Vermutung

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Das hierzu von Autor genannte Beispiel ist unzutreffend/irreführend. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit einer Vertragsurkunde spricht keine gesetzliche Vermutung i.S.v. § 292 ZPO. Es handelt sich vielmehr um eine sog. "tatsächliche Vermutung" (auch dieser Begriff ist irreführend), die vielfach mit dem Anscheinsbeweis gleichgesetzt wird.

Begriff der Beweislast in der Philosophie

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Den Begriff der Beweislast gibt es auch in der Philosophie, siehe en:Burden of proof (philosophy). Das sollte m.E. hier zumindest erwähnt werden, wenn wir keinen eigenen Artikel dazu haben. --Neitram  13:02, 27. Dez. 2017 (CET)Beantworten

Ergänzend notiert: zur Beweislast im Sinne von Russells Teekanne fand im November 2018 eine Diskussion in der WP:Auskunft statt. --Neitram  14:12, 23. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Zitate

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Der Artikel enthält verschiedene ausführliche und hervorgehobene wörtliche Zitate, gibt aber keine Quelle hierfür an. Ich bitte, das nachzuholen. --Runtinger (Diskussion) 14:03, 5. Okt. 2023 (CEST)Beantworten

Hallo Runtinger, das sind Verständnisbeispiele, keine Zitate. Wenn ich das falsch formatiert habe oder die Verständnisbeispiele nicht für die Wikipedia geeignet sind, gib mir bitte Bescheid, damit ich das beim nächsten Mal besser machen kann. --Nauber (Diskussion) 19:03, 29. Okt. 2023 (CET)Beantworten

Grundsätzliche Zweifel

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Ich bin mit dem Artikel im derzeitigen Zustand nicht zufrieden. Die Unterscheidung in formelle und materielle Beweislast ist mir in der dargestellten Form fremd. Im Zivil- und Verwaltungsprozess unterscheidet man herkömmlich drei Merkmale im Beweisrecht: Die Darlegungslast (wer hat vorzutragen?), die Beweisführungslast (wer hat ggf. Beweise anzubieten?) und die materielle Beweislast, manchmal auch Feststellungslast genannt (wer trägt das Risiko des non liquet, also der Nichterweislichkeit einer Tatsache?). 1+2 ist im Zivilprozess derjenige, der aus der darzulegenden Tatsache für sich günstige Folgen zieht, in der Regel der Kläger, bei Einwendungen in der Regel der Beklagte. Im Verwaltungsprozess entfallen 1+2 wegen des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes; es gibt nur Mitwirkungspflichten der Beteiligten. Niemand hat etwas darzulegen oder Beweise anzubieten, ggf. erhebt das VG Beweis vom Amts wegen. Nr. 3 ist im Zivil- und Verwaltungsprozess wieder identisch. Die materielle Beweislast trägt der, dem die zu beweisende Tatsache günstig ist. Das müsste viel deutlicher in den Artikel eingebaut werden, damit er gut ist. --Opihuck 00:34, 4. Nov. 2023 (CET)Beantworten