Diskussion:Bewertungsausschuss

Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von Christoph Buchholz

Unter der Überschrift "gesetzliche Grundlagen" werden im Wesentlichen die Funktionen und Beschlusskompetenzen des Bewertungsausschusses erörtert, die sich aus § 85 SGB V ergeben. Die Darstellung ist allerdings rechtlich überholt, da gem § 87a Abs. 1 SGB V für die Vergütung ab dem 1.1.2009 § 85 SGB micht mehr anwendbar ist. Der beitrag sollte m.E. überarbeitet werden. -- Christoph Buchholz 20:05, 11. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Ihre Kritik ist so nicht zutreffend. Zunächst weist der Artikel in dem Abschnitt "gesetzliche Grundlagen" anders als Sie zitieren gar nicht auf § 85 SGB V, sondern auf § 87 SGB V. Genau dieser Bezug bleibt an dieser Stelle aber richtig: Der Einleitungssatz von § 87a Abs. 1 SGB V streicht nämlich nicht das gesamte bisher geltende Recht, sondern nur insoweit er "abweichendes" regelt. DIe zentrale Aufgabe aus § 87 SGB V, nämlich einen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen festzulegen, bleibt unverändert auch im neuen Recht erhalten - und das ist auch eine regelmäßige Aufgabe des Bewertungsausschusses. Richtig ist allerdings: Man könnte den zweiten Teil dieses Abschnitts, in dem pauschal gesagt wird, er hat weitere Aufgaben zur Weiterentwicklung der Gesamtvergütung und zur Honorarverteilung - und dies spielt natürlich auf §§ 87a , 87b SGB V an - in der Tat ausbauen. -- Jürgen Wasem 20:37, 11. Sept. 2010 (CEST)

Sehr geehrter Herr Prof. Wasem, ich verstehe, dass Sie als Vorsitzender des Erweiterten Bewertungsausschusses dies anders beurteilen, dies zeigt sich schon an den von dem Gremium gefassten Beschlüssen zum neuen Vergütungsrecht ab 1.1.2009: das in Ihrer Argumentation entscheidende Wort "insoweit", auf das Sie bei der Interpretation des § 87a Abs. 1 SGB abstellen, findet sich dort allerdings nicht. Als Jurist komme ich damit zu dem eindeutigen Ergebnis, dass für die vertragsärztliche Vergütung ab dem 1.1.2009 § 85 SGB V insgesamt und damit auch insbesondere § 85 Abs. 4a SGB V, auf den das BSG in der Vergangenheit die umfassende Ermächtigung des Bewertungsausschusses gestützt hatte, für die Vergütung ab dem 1.1.2009 nicht mehr anwendbar ist. Nicht umsonst stellt der Medizinrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins in seinem Gutachten vom Februar fest, den Beschlüssen zu den RLV-Bestimmungen fehle es an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Ich weiß nicht, ob man insgesamt so weit gehen muss: eine "generelle Ermächtigung zur Weiterentwicklung der Gesamtvergütung und zur Honorarverteilung" hat der Bewertungsausschuss aber sicherlich nicht mehr, sondern er muss sich auch bei den Vorgaben zur RLV-Bestimmung an den Gesetzeswortlaut des § 87b SGB V, hier insbesondere an Abs. 2 mit der seit Jahrzehnten von der Rechtsprechung - auch des BSG und des BVerfG - entwickelten Auslegung des Topos "Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis" halten. Hierzu sind nach meiner Kenntnis mittlerweile mehrere Klagen anhängig, bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das BSG dürfte aber noch etwas Zeit vergehen, so das hier im Beitrag allenfalls der Hinweis erfolgen sollte, dass der Umfang der Befugnisse des Bewertungsausschusses und deren Rechtsgrundlagen derzeit rechtlich umstritten sind.

-- Christoph Buchholz 12:30, 12. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Sehr geehrter Herr Buchholz, wenn es so wäre, dass § 85 SGB V gar nicht mehr gelten würde, weil durch §§ 87a,87b SGB V abgelöst, hieße dies doch zugespitzt, dass es für den EBM gar keine Rechtsgrundlage mehr gäbe. Auch die Institution des Bewertungsausschuss wäre ohne Regeln zu ihrer Zuammensetzung, weil in § 87 SGB V geregelt, also quasi nicht mehr anwendbar.Wollen Sie dies ernsthaft so vertreten? Ich finde, deswegen ist nur eine Interpretation sachgerecht, die die Dinge, die §§ 87a, 87b SGB V gar nicht ansprechen, weiter bestehen lässt, im übrigen aber dort, wo es Konflikte im Regelungsgehalt gibt, die "neuen" Regelungen an die Stelle der alten treten lässt. -- Jürgen Wasem 14:36, 12. Sept. 2010 (CEST)

Sehr geehrter Herr Prof. Wasem, es war nicht meine Absicht, hier eine vertiefte juristische Diskussion loszutreten, dafür ist hier wohl nicht der richtige Platz. Ich wollte lediglich nicht im Text des Beitrages selbst herumändern, ohne dies zuvor zur Diskussion gestellt zu haben; dass Sie sich hier als Diskussionsteilnehmer beteiligen, macht das Ganze natürlich interessanter! Ganz kurz jedoch zu Ihrem Einwand: natürlich ist § 85 SGB V nicht "aufgehoben", sondern er gilt lediglich "für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ab 1. Januar 2009" nicht mehr. Er hatte damit noch einen begrenzten Geltungsraum für die vertragsärztliche Vergütung bis zum Ende des Jahres 2008 und darüber hinaus natürlich, soweit die neuen Vorschriften auf § 85 SGB V direkt oder indirekt verweisen. Eine direkte Verweisung enthält z.B. § 87b Abs. 5 S. 2 und S. 3 SGB V; eine indirekte Verweisung ist darin zu sehen, dass das Gesetz in §§ 87a und 87b SGB V den Begriff des Bewertungsausschusses als bereits geregelt voraussetzt und dem Bewertungsausschuss auch nach neuem Recht Befugnisse und Pflichten zuweist. Damit verweist es mittelbar auf die Konstitutionsvorschriften des § 85 SGB V. Der Unterschied zwischen unseren Auffassungen dürfte in der Praxis momentan auch kaum zu großen Unterschieden in der rechtlichen Praxis führen: Einen entscheidenden Unterschied sehe ich z.B. bei den Beschlüssen zur s.g. Konvergenzphase, für die es nach meiner Auffassung an einer Ermächtigung im Gesetz fehlt, während nach Ihrem Ansatz m.E. zu argumentieren wäre, dass § 87b Abs. 3 S.5 SGB V einen andern Weg vorgibt, was ebenfalls zur Unwirksamkeit führen würde. Aber hier werden die Meinungen sicherlich wieder auseinandergehen.

Auch wenn ich in den nächsten Tagen hierzu kaum konmmen werde, greife ich Ihren Vorschlag, eine geänderte Formulierung zu schaffen, gerne auf.

-- Christoph Buchholz 17:23, 12. Sep. 2010 (CEST)Beantworten