Diskussion:Bildung krimineller Vereinigungen
hallo, ich habe folgenden satz entfernt, da grammatisch falsch und unverständlich ist und ich nicht wusste, wie man ihn korrigieren sollte:
- Darüber hinaus sind in dieser Befugnisse im Rahmen der Paragraphen 129, 129 a StGB gegenüber "normalen" Straftatbestände deutlich ausgeweitet.
wessen befugnisse? die der ermittlungsbehörden? welche befugnisse? die im folgenden abschnitt beschriebenen? bitte korrigieren und wieder reinsetzen. grüße, Hoch auf einem Baum 09:46, 18. Sep 2004 (CEST)
...Im Nationalsozialismus erreichte diese Verfolgung ihren Höhepunkt? - Ich glaube wohl eher nicht- die folgenden Jahrzente zeigten doch: Schlimmer geht es immer. Nur dass die Art der Bestrafungen sich hin und wieder ändert.
Begriffliche Abgrenzung
BearbeitenHallo, kann bitte jemand, der sich auskennt, den Artikel dahingehend erweitert, dass der Leser die Unterscheidung zwischen den Begriffen Bande, Rotte, Mittäter, kriminelle Vereinigung und Verschwörung (wohl eher im US-Recht oder?) erfährt. Herzlichen Dank. fsh
- Abgrenzung zum Begriff der Bande ist nun enthalten. Mittäter muss sich nur auf eine Straftat beziehen, die dafür allerdings verübt und nicht nur geplant sein muss. Abgrenzung zu Begriffen in fremden Rechtskreisen ist eher fernliegend.--Pistazienfresser (Diskussion) 16:19, 26. Dez. 2022 (CET)
Firmen
BearbeitenWas ist eigentlich mit Firmen, deren offensichtlicher Zweck nicht die Begehung von Straftaten ist, die aber in großem Umfang und systematisch Staftaten begehen, um ihren Profit zu erhöhen?
Fällt das nicht darunter? Fetter Ekelbert 06:41, 25. Mär. 2009 (CET)
Nunja, die Unternehmen, welche die in den Panama-Papers genanten Verschleierungen und Verschiebungen vorgenommen haben, sitzen ja überwiegend in Panama bzw. im Ausland, so daß es für die deutsche Justiz nicht so leicht möglich ist, dagegen etwas zu unternehmen, zumal was Panama angeht wohl auch die Zuständigkeit deutscher Behörden fraglich wäre.--2003:E7:7F1B:4C01:5522:3AEE:A738:AECB 17:18, 7. Okt. 2020 (CEST)
Einleitung
BearbeitenIch glaube die Einleitung dieses Beitrags sollte man ändern, besser wäre hier: Unter einer kriminellen Vereinigung versteht man den Personenzusammenschluss von gewisser Dauer, dessen Zweck oder Tätigkeit kriminell ausgerichtet ist, also keine Hemmungen vorhanden sind, Straftaten zu begehen. --81.221.172.109 21:20, 3. Sep. 2014 (CEST)
Nö, darauf, ob jemand Hemmungen hat, etwas zu tun, kommt es nicht an, sondern es kommt darauf an, ob er es tut, oder nicht. In den fünfziger Jahren wurde übrigens bisweilen auch diskutiert, ob politische Parteien kriminelle Vereinigungen sein können. Die NSDAP war sicherlich eine kriminelle Vereinigung, und die SRP wohl auch, eventuell auch die KPD und die SED. In Griechenland wurde heute eine rechtsextreme Partei zur kriminellen Vereinigung erklärt. --2003:E7:7F1B:4C01:5522:3AEE:A738:AECB 17:20, 7. Okt. 2020 (CEST)
Abschnitt zu Kriminellen Vereinigungen und deren Einfluß in den jeweiligen Ländern fehlt
BearbeitenDer Artikel schreibt nur das Recht, nicht aber die tatsächliche Situation auf sozial oder ökonomischer Ebene. Es wäre sicherlich Interessant welche krimminellen Vereinigungen z.B. in Deutschland existieren. Wieso sie nicht zerschlagen wrden (können), welchen Einfluß das auf Recht&Ordnung hat. Ect...
Gegen Kartelle geht man in Deutschland nicht mit dem Strafrecht vor, sondern mit dem Kartellrecht. Und Lobbyorgansiationen sind in Deutschland grundsätzlich erlaubt, jedenfalls solange sie nicht Bestechungsgelder an Beamte zahlen.--2003:E7:7F1B:4C01:2D90:3A0D:CCA9:103E 17:14, 7. Okt. 2020 (CEST)
Österreich und Schweiz
BearbeitenDie Nennung (möglicherweise) vergleichbarer Straftatbestände in Österreich und der Schweiz macht den Artikel noch nicht zu einem solchen des Strafrechts der beiden Länder. Dies kann man auch daran erkennen, dass es einen Straftatbestand dieses Namens in Österreich und der Schweiz nicht gibt. Die entsprechende Kategorisierung ist somit nicht angebracht. --Pistazienfresser (Diskussion) 17:56, 1. Mai 2023 (CEST)
"Besonders schwere Straftaten" werden im gesamten § 100b Abs. 2 StPO genannt und das ist der Bezug des Relativsatzes
Bearbeiten@R2Dine Falls unbedingt die genaue Fundstelle genannt werden soll, so muss die Formulierung geändert werden. --Pistazienfresser (Diskussion) 15:59, 4. Mai 2023 (CEST)
- @Pistazienfresser, ist es jetzt besser? So war es jedenfalls gemeint und so steht es auch in der Quelle/Zeit-Artikel. R2Dine (Diskussion) 22:02, 4. Mai 2023 (CEST)
- Habe es nochmals umgestellt, damit sowohl die von dir gewünschte genaue Fundstelle drin ist als auch der Relativsatz keine falsche Aussage ergibt. Zudem habe ich das mit dem Verdacht umgestellt. --Pistazienfresser (Diskussion) 22:53, 4. Mai 2023 (CEST)