Diskussion:Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von 128.39.13.175 in Abschnitt Weblinks

Bundesverfassungsgericht 21. Juli 2015 1 BvF 2/13

Bearbeiten

Am 20. Februar 2013 hat der SPD-geführte Hamburger Senat beim Bundesverfassungsgericht ein Normenkontrollverfahren gegen das Betreuungsgeldgesetz eingeleitet. Der Senat bezweifelt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und hält darüber hinaus das Betreuungsgeldgesetz mit dem Gleichheitssatz (Artikel 3) ("Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG " und "Art. 72 Abs. 2 GG ") im Grundgesetz für nicht vereinbar.[1] (nicht signierter Beitrag von 128.39.13.175 (Diskussion) 11:46, 22. Jul 2015 (CEST))

Bearbeiten
Fazit des Urteil: Das Betreuungsgeld in Höhe von 150 Euro monatlich ist bis auf weiteres weiterzuzahlen (Bundeshaushalt 2015 800 bis 900 Millionen Euro). Begründung der Bundesverfassungsrichter. Die Frage ob die Menschen ein Grundrecht auf die Zahlung von 150 Euro haben haben wir nicht beantwortet. Die Zahl der Einwohner in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen, Meckemburg-Vorpommern, Ostbezirke Berlin sank in den letzten 25 Jahren von 18 Millionen auf 15 Millionen Einwohner "Dies wäre nur der Fall, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt hätten oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnete" Die Frage des Betreuungsgeldes ist eigentlich nicht des ob, sondern die Höhe des Staatsgeldes des Bundes (Kinder im Alter von 0 bis 25 Jahre). Es ist doch blanker Staatshohn, wenn die sogenannten Staatssozialpolitiker sagen, wir brauchen mehr Geld für Staatskindereinrichtungen, während den Eltern jede Stunde, jeden Tag, jeden Monat, jedes Jahr Euros zum Lebensunterhalt ihrer Kinder fehlt. 128.39.13.175 11:45, 22. Jul. 2015 (CEST)Beantworten
  1. Hamburg klagt gegen das Betreuungsgeldgesetz, Pressemitteilung der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration vom 20. Februar 2013