Diskussion:Bundesentschädigungsgesetz

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Goesseln in Abschnitt 1951
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--Lyzzy 10:19, 13. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Höhe der Zahlungen

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Gibt es eine genaue Höhe der Zahlungen, die bisher geleistet wurden und Angaben, ob das Gesetz noch in Kraft ist? Immerhin ist die NS Zeit ja schon recht lange her und viele solcher die Anspruch hatten sind mittlerweilen wohl schon verstorben.

Mal überlegen ob man das nicht so umsetzen kann, zwecks Versionierung - vielleicht auch neuer Tab

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Inhalt

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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BEG

Ausfertigungsdatum: 18.09.1953

Vollzitat:

"Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 63 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 63 G v. 5.2.2009 I 160

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1987 +++)

Im Saarland eingeführt durch G Nr. 658 ABl. des Saarlandes 1959 S. 759; wegen einzelner abweichender Bestimmungen vgl. das genannte G Nr. 658

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht ERSTER ABSCHNITT

	Allgemeine Vorschriften	 
	 	Erster Titel: Anspruch auf Entschädigung 	§§ 1 bis 12a
	 	Zweiter Titel: Übergang und Übertragung des Anspruchs auf Entschädigung 	§§ 13 und 14

ZWEITER ABSCHNITT

	Schadenstatbestände	 
	 	Erster Titel: Schaden an Leben 	§§ 15 bis 27
	 	Zweiter Titel: Schaden an Körper oder Gesundheit 	§§ 28 bis 42
	 	Dritter Titel: Schaden an Freiheit	 
	 	I.	Freiheitsentziehung 	§§ 43 bis 46
	 	II.	Freiheitsbeschränkung 	§§ 47 bis 50
	 	Vierter Titel: Schaden an Eigentum 	§§ 51 bis 55
	 	Fünfter Titel: Schaden an Vermögen 	§§ 56 bis 58
	 	Sechster Titel: Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten 	§§ 59 bis 63
	 	Siebenter Titel: Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen	 
	 	I.	Grundsatz 	§ 64
	 	II.	Schaden im beruflichen Fortkommen	 
	 	 	1.	Begriff 	§ 65
	 	 	2.	Selbständige Berufe 	§§ 66 bis 86
	 	 	3.	Unselbständige Berufe	 
	 	 	 	A.	Privater Dienst 	§§ 87 bis 98
	 	 	 	B.	Öffentlicher Dienst	 
	 	 	 	 	a)	Gemeinsame Vorschriften 	§§ 99 bis 101
	 	 	 	 	b)	Beamte 	§§ 102 bis 107
	 	 	 	 	c)	Berufssoldaten 	§ 108
	 	 	 	 	d)	Angestellte und Arbeiter 	§§ 109 und 110
	 	 	 	 	e)	Nichtbeamtete außerordentliche Professoren und Privatdozenten an den wissenschaftlichen Hochschulen 	§ 111
	 	 	 	C.	Dienst bei Religionsgesellschaften 	§ 112
	 	 	4.	Schädigung in selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit 	§ 113
	 	 	5.	Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit trotz abgeschlossener Berufsausbildung 	§§ 114 und 114a
	 	 	6.	Schaden in der Ausbildung 	§§ 115 bis 119
	 	 	7.	(weggefallen) 	§§ 120 bis 122
	  	 	7.	Höchstbetrag der Kapitalentschädigung 	§§ 123 bis 125
	 	 	8.	Zusammentreffen mit Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes 	§ 125a
	 	 	9.	Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen 	§ 126
	 	III.	Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen	 
	 	 	1.	Schaden an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung 	§§ 127 bis 133
	 	 	2.	Versorgungsschäden 	§§ 134 bis 137
	 	 	3.	Schaden in der Sozialversicherung 	§ 138
	 	 	4.	Schaden in der Kriegsopferversorgung 	§ 139
	 	IV.	Gemeinsame Vorschriften über Vererblichkeit und Übertragbarkeit 	§ 140
	 	Achter Titel: Soforthilfe für Rückwanderer 	§ 141
	 	Neunter Titel: Krankenversorgung 	§§ 141a bis 141c
	 	Zehnter Titel: Zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen	 
	 	1.	Zusammentreffen von zwei Ansprüchen 	§§ 141d bis 141f
	 	2.	Zusammentreffen von drei Ansprüchen 	§§ 141g und 141h
	 	3.	Zusammentreffen von vier Ansprüchen 	§ 141i
	 	4.	Anwendbarkeit in den Fällen der §§ 41, 41a, 110, 112, 114 und 114a 	§ 141k

DRITTER ABSCHNITT

	Besondere Vorschriften für juristische Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen	§§ 142 bis 148a

VIERTER ABSCHNITT

	Besondere Gruppen von Verfolgten	 
	 	Erster Titel: Grundsatz 	§ 149
	 	Zweiter Titel: Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten 	§§ 150 bis 159a
	 	Dritter Titel: Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention 	§§ 160 bis 166
	 	Vierter Titel: Gemeinsame Vorschriften 	§§ 166a bis 166c

FÜNFTER ABSCHNITT

	(weggefallen) 	§§ 167 bis 168

SECHSTER ABSCHNITT

	Befriedigung der Entschädigungsansprüche	§§ 169 bis 170

SIEBENTER ABSCHNITT

	Härteausgleich	§ 171

ACHTER ABSCHNITT

	Verteilung der Entschädigungslast	§ 172

NEUNTER ABSCHNITT

	Entschädigungsorgane und Verfahren	 
	 	Erster Titel: Entschädigungsorgane 	§§ 173 und 174
	 	Zweiter Titel: Gemeinsame Verfahrensvorschriften 	§§ 175 bis 183
	 	Dritter Titel: Entschädigungsbehörden 	§§ 184 bis 207
	 	Vierter Titel: Entschädigungsgerichte 	§§ 208 bis 227
	 	Fünfter Titel: Verfahrensvorschriften für den Anspruch auf Krankenversorgung 	§§ 227a bis 227d

ZEHNTER ABSCHNITT

	Übergangs- und Schlußvorschriften	§§ 228 bis 241

Erster Abschnitt

... source: http://www.gesetze-im-internet.de/beg/BJNR013870953.html (nicht signierter Beitrag von 88.75.223.189 (Diskussion) 21:23, 31. Mär. 2012 (CEST)) Beantworten

gehört AZ IV ZR 211/55 zu IV-ZR-273_55?

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ich finde ein BGH-Urteil vom 7.1.1956 unter https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1956-01-07/IV-ZR-273_55. Ist das das Urteil vom 7. Januar 1956 (AZ IV ZR 211/55)? Irgendwie passt das nicht ganz zusammen. --TumtraH-PumA (Diskussion) 14:53, 3. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

Es handelt sich um zwei verschiedene Verfahren und Kläger, im Urteil IV ZR 273/55 wird die Klage einer Frau (m.W. die Ehegattin oder Lebensgefährtin des Klägers aus ZR 211/55) verhandelt, im Urteil ZR 211/55 die eines Mannes. Die Frau ist als "Zigeunerin" bezeichnet, der Mann als "Zigeunermischling", der Kläger aus ZR 211/55 ist laut Urteil "erheblich vorbestraft", über die Klägerin werden solche Feststellungen getroffen. Im übrigen ist der Urteilstext aber quasi identisch (nicht nur inhaltlich sondern wortwörtlich) und beide Urteile sind am gleichen Tag ergangen. Man könnte also durchaus auch auf IV ZR 273/55 verweisen. --Blaubeermarmelade (Diskussion) 20:53, 27. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Fußnote

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"Der BGH verdrehte vorsätzlich die Tatsachen und behauptete, die Deportation der Sinti und Roma sei ab dem 1. März 1943 zu datieren. Daher gibt es keine Entschädigung für Überlebende bzw. Erben. Tatsächlich hatte Heinrich Himmler die Deportation jedoch 1940 angeordnet und exekutieren lassen, was im Jahr 1956 als historische Tatsache breit belegt war. Der BGH würzte sein Urteil, neben dieser formalen Begründung, zusätzlich mit Beleidigungen: Die Opfer sind laut BGH an ihrer Deportation selbst schuld „durch Kriminalität und Wandertrieb“, sie neigen „zu Diebstählen und Betrügereien“; ihnen fehlen „vielfach die sittlichen Antriebe der Achtung vor dem Eigentum“, ein „ungehemmter Okkupationstrieb“ ist ihnen " wie primitiven Urmenschen … zu eigen". Die Verfolgung und Ermordung der Sinti und Roma ist laut BGH eine der „üblichen polizeilichen Präventivmaßnahmen“ gegen die „Zigeunerplage“. Als Beleg und wörtliche Zitatquelle dient ein NS-Kommentar zum Blutschutzgesetz und Ehegesundheitsgesetz, 1. Durchführungsverordnung, von Franz Maßfelder, Herbert Linden und Arthur Gütt, vom 14. November 1935. Lehmanns, München 1936. Da Maßfelder, Teilnehmer der Wannseekonferenz, inzwischen zum Ministerialrat in Bonn aufgestiegen war, konnten sie sich ideologisch auf der sicheren Seite fühlen. Der erkennenden Kammer gehörte auch Walther Ascher, ein vormaliger Emigrant, an, er war sogar federführend, das heißt die Urteilsbegründung stammt inhaltlich von ihm. Vgl. zum ganzen Komplex: Ingo Müller, Furchtbare Juristen. Kindler, München 1987; wieder Tiamat, Berlin 2014 ISBN 3-89320-179-3; sowie Klaus-Detlev Godau-Schüttke. Das Urteil von 1956 ist bis dato (2016) nicht aufgehoben."

Das ist schon starker Tobak, nur rudimentär belegt und nicht gerade enzyklopädisch, zumal einer der Richter, Walther Ascher, als Jude und damit rassisch Verfolgter selbst nach Palästina emigrieren mußte. Man müßte hinsichtlich des Urteils wohl tiefer in das Schrifttum und die Streitstände einsteigen.--Blaubeermarmelade (Diskussion) 21:05, 27. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Unter anderem heißt es im Urteil nämlich auch: "Dass die Umsiedlungsaktion rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht und die Art der Durchführung als grausam und unmenschlich bezeichnet werden muss, darf nicht dazu verleiten, schon aus diesem Grund in der Umsiedlungsaktion eine rassische Verfolgungsmaßnahme zu sehen. Die nationalsozialistischen Gewalthaber haben ungezählte unmenschliche Gewaltakte begangen, die die Grundsätze des Rechtsstaates außer acht ließen, die aber nicht auf den in § BEG § 1 BEG ausgeführten Gründen beruhten und deshalb keine Entschädigungsansprüche nach dem Bundesergänzungsgesetz für die davon Betroffenen begründen können." Man rechtfertigt also nicht, bezeichnet aber als nicht tatbestandsgemäß nach Auffassung des Gerichts im Sinne des Entschädigungsgesetzes.--Blaubeermarmelade (Diskussion) 21:08, 27. Nov. 2018 (CET)Beantworten

1951

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Ich habe den Eindruck, dass das

  • Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes 1951

hier fehlt. --Goesseln (Diskussion) 19:11, 25. Apr. 2023 (CEST)Beantworten