Diskussion:Bundessteuerblatt
Hinweis auf § 110 FGO
Bearbeiten§ 110 (1) FGO besagt:
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, 2. in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und 3. im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben. Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört.
Der letzte Satz bedeutet, dass wenn man gegen "sein" Finanzamt gewinnt, ist das Bundesland an dieses Urteil gebunden. (nicht signierter Beitrag von HansiMausi03 (Diskussion | Beiträge) 19:30, 14. Sep. 2015 (CEST))