Diskussion:Bundesteilhabegesetz

Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Corradox in Abschnitt ICF und das medizinische Modell der Behinderung

Inkrafttreten

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Da es keine andere Quelle gibt, bleibt nur Durchzählen der Änderungen. Dabei führt 2018 mit Abstand. Die Darstellung auf der als Beleg angeführten BMAS-Seite verfälscht die Darstellung - kleine Boxen, die mit Ablauf der Zeit immer kleiner werden. Die größte ist 2017 was definitiv falsch ist, denn der Punkt April 2017 gehört dort gar nicht rein: Das Gesetz hat keine Teile, die im April 2017 in Kraft treten. Für mich sieht die ganze Grafik so aus, als wollte man bewusst das Missverständnis fördern, dass das wesentliche 2017 in Kraft tritt. Sowas ist nett, aber bei Gesetzen muss man solchen Darstellungen nicht blind folgen, denn Gesetze haben einen klaren Wortlaut. Dazu gibt es das Bundesgesetzblatt als einzig relevante Quelle. Im Artikel ist außerdem eine saubere Aufstellung verlinkt, die schon auf einen Blick erkennen lässt, welche Anteile wann in Kraft treten. Die Aufstellung ist eindeutig und trifft den Kern. --91.65.84.38 19:59, 9. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Dass "numerisch mehr Änderungen = wichtiger" gilt, dürfte nicht nachvollziehbar sein. Dass die Referenz des zuständigen Bundesministeriums falsch ist, dürfte zumindest eines externen Belegs, der diese Meinung ebenfalls vertritt. Es gibt verschiedene Aufstellungen: alle enthalten neben dem Jahr 2018 auch die Jahre 2017, 2020 und 2023, eben vier Pakete/Stufen oder wie man das nennen will. Dieses Daten des Inkrafttretens sind auch im Bundesgesetzblatt genannt. Alle Aufstellungen/Ministeriumsseiten/Bundesgesetzblatt enthalten das Gleiche: Vier Jahreszahlen (2017, 2018. 2020, 2023). Die Behauptung von 91.65.84.38, dass drei Pakete (2017, 2020 und 2023) "unwesentlich" und nur 2018 "wesentlich" ist genau das: eine unbelegte, persönliche Behauptung eines Bearbeiters des Artikels. Daher sollte sie hier nicht als alleinige Meinung den Artikel bestimmen. Die Belege belegen etwas anderes, nämlich die Änderungen wie sie am heutigen Tage gemacht wurden.--79.226.95.32 20:51, 9. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Übrigens: Anzahl der Nennungen: In der linken Spalte (General-Inhaltsübersicht) auf der ersten Seite (PDF) des Gesetzes im Bundesgesetzblatt sieht die Rangliste der Nennungen der Jahreszahlen wie folgt aus: Inkrafttreten im Jahre - 2017: 3 Nennungen - 2018: 3 Nennungen - 2020: 3 Nennungen - 2023: 1 Nennung. Zumindest zwischen 2017, 2018 und 2020 ist es ein Kopf-an-Kopf-Rennen. --79.226.95.32 21:04, 9. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Ich weiß nicht recht was Du meinst, ich denke die Titel der Artikel? Die sind irrelevant, da allein die Angaben des Artikel 26 zählen. Dessen Absatz 1 ist nicht nur ein Fingerzeig, sondern betrifft die größten Teile es Gesetzes und um das Gesetz geht es hier.--91.65.84.38 21:24, 9. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Wenn Du Dich an dem Wort "wesentlich" störst - dann nehmen wir wie oben in der Box "überwiegend" auch unten im Text. Wesentlich meint tatsächlich etwas anderes als überwiegend, daher korrekt. Ansonsten: Die Aufstellung des BMAS ist schlicht falsch, bzw. vermischt verschiedene Sachen: Zeige mir doch bitte im Bundesgesetzblatt die Änderung, die im April 2017 in Kraft treten soll. Nur weil überall von vier Stufen die Rede ist, heißt das nicht, das eine der Stufen trotzdem die meisten Änderungen enthält. Dass das BMAS - übrigens als mehr oder weniger Verfasser das ganzen, gern etwas besonders hervorhebt - vor allem vor Wahlen, dürfte klar sein. Deswegen ist die BMAS-Quelle eigentlich schon wegen fehlender Neutralität eher ungeeignet.
Die Einleitung ist verwirrend, weil sie suggeriert, das BTHG wäre die erste von vier Stufen - ich schätze, das meint selbst der Verfasser nicht.
Die neu eingefügten Belege für die verschiedenen Änderungen sind entweder falsch/unzureichend (BMAS, s.o.) oder redundant (BGBl., siehe Infobox). Die vorhandene Quelle buzer legt detailliert dar, wann was in Kraft tritt. Wenn das "wesentlich" oder "überwiegend" nicht reicht, dann bitte vollständig und korrekt. Genau das wird durch die Quelle belegt.
Die Erwähnung der "unveränderten Veröffentlichung" im Bundesgesetzblatt kann man sich sparen. In Deutschland werden keine Gesetze nach Beschluss durch den Bundestag von irgendjemand geändert und dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Damit bleibt als einzige Änderung die Zeitform, die ich beibehalten habe. --91.65.84.38 21:10, 9. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Ich denke, dass Ausführungen zur relativen Bedeutung der vier Schwerpunktjahre (2017, 2018, 2020, 2023) mit einer inhaltlichen Begründung (z.B. vollständige Veränderung der Antragsverfahren ab 1. Januar 2018; "das hat große Auswirkungen auf viele Menschen"... - im Gegensatz zu anderen Änderungen im Jahre 2023) im Fließtext, z.B. hier gut wären. Damit würde auch ein in Teilen für "Außenseiter" wenig verständlicher Rechtsartikel klarer (Was heißt eigentlich "verschiebt von der Sozialhilfe in das Recht der Rehabilitation"?; was darf sich der Laie/normale Benutzer darunter vorstellen, sagen wir mal "konkret"? Welche Folgen hat das für einen Behinderten oder einen Sachbearbeiter bei einer Behörde? Ab wann gilt das denn? Ein Gesetz, das wörtlich in seinem Text Änderungen für vier verschiedene Jahre bestimmt, in der Infobox auf ein "wesentliches" oder "überwiegendes" Jahr zu beschränken, scheint mir nicht der richtige Weg. Selbstverständlich ist es sinnvoll, im Fließtext bestimmte Aspekte des Gesetzes zu besprechen und zu analysieren, beispielsweise, dass die verschiedenen Änderungen auf einen Zeitraum von sechs Jahren geplant sind, jedoch nicht jedes Jahr gleich gewichtig ist. Dies ist jedoch eine Einschätzung. Dafür bräuchte es auch eine Referenz, die diesen Schwerpunkt im Klartext benennt (also einen Autor, der sagt "das Jahr 2018 ist der Schwerpunkt, die Jahre 2017, 2020, 2023 sind nicht so wichtig". --79.226.95.32 21:35, 9. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Das Urheberrecht wurde ja auch in verschiedenen "Körben" geändert. Hier erfährt der Laie in allgemeinverständlicher Sprache und klar gegliedert, was wirklich wichtig ist: https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrechtsgesetz_(Deutschland)#Urheberrechtsreform , inklusive einiger Daten zum Inkrafttreten einzelner Bestimmungen/bestimmter Rechte. --79.226.95.32 21:42, 9. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Stimme Dir absolut zu, auch mir fehlt die Fähigkeit, die einzelnen Änderungen qualitativ zu bewerten und da fehlt dem Artikel einiges. Aber die Anzahl der Änderungen brauchen kein Fachwissen das Recht der behinderten Menschen betreffend, sondern abstrakt ein Gesetz zu betrachten. Das neue SGB IX tritt überwiegend 2018 in Kraft, das alte wird zu dem Termin aufgehoben. Alles andere ist Beiwerk im Vergleich dazu. Dass ein Ministerium sein Arbeit positiv (und schnell, insbesondere vor Wahlen) darstellt, dürfte auch klar sein. Alle von mir revertierten Änderungen heute machen zwar den Artikel länger, bringen aber unter qualititiven Apsekten keine neuen Informationen in den Artikel, im Gegenteil, aus meiner Sicht verwässern sie die wenigen konkreten Daten durch Einstreuung weiterer, teilweise falscher (s.o.) Informationen. Zum Urheberrecht: Im Vergleich dazu, haben wir hier das BTHG, also einen Korb des Schwerbehindertenrechts am Wickel und nicht den entsprechenden Übersichtsartikel dazu. --91.65.84.38 21:55, 9. Jan. 2017 (CET)Beantworten
§ 25a Abs. 1 BTHG i.V.m. § 25a Abs. 4 (Inkrafttreten 1. Januar 2023) ist doch ein ganz schönes Ding: Also Aktivitäten, die "in einer größeren Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich" sind; Dann kommen diese 9 Lebensbereiche in Absatz 4, die eigentlich alles Menschliche umfassen ("allgemeine Aufgaben"... "bedeutende Lebensbereiche"!). Ich würde mal salopp sagen: Entweder bekommt dann jeder Eingliederungshilfe oder niemand, je nach Umsetzung und Gerichtsentscheidungen. Das wäre doch eine ziemlich wesentliche Veränderung... --79.226.95.32 21:57, 9. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Diese Details sind nicht unser Bier, da müssen Fachleute aus dem Gebiet ran. Nur soviel, der Art. 25a BTHG (eigentlich) § 99 Abs. 1 Satz 2 (größere Anzahl Lebensbereiche) SGB IX bezieht sich natürlich nur auf die in seinem Satz 1 genannten Betroffenen, also nicht jeden ;-) Dazu kommt der tritt (voraussichtlich, siehe "wenn" in Artikel 26 Abs. 5 BTHG) 2023 in Kraft. Glaub' mir, der wird nicht sechs Jahre unverändert bleiben. Und selbst wenn, eine Kleinigkeit, auch wenn er freilich Potential hat, die Berechtigtengruppe zu erweitern/verringern - keine Ahnung. --91.65.84.38 22:24, 9. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Hmh, welche Details wären denn das Bier der Wikipedia? Im Artikel wimmelt es von sehr vagen Überlegungen/Andeutungen, wie alles werden soll und könnte. Das Gesetz ist allerdings bereits fertig. Im Artikel heißt es: Das BTHG "bestimmt das Verfahren zur Beantragung und Bedarfsermittlung der Teilhabeleistungen". Soll das heißen, es hat vorher nie Teilhabeleistungen gegeben, d.h. es handelt sich um eine Neueinführung solcher Leistungen durch das Gesetz? Oder wird vielmehr die Beantragung und Bedarfsermittlung "reformiert", d.h. das BTHG verändert eher bereits vorhandene Strukturen? Als Detektiv würde ich sagen, da unter "Kritik" von "Einschränkungen" die Rede ist, geht es um eine "Reform". Von welchem "System" auf welches "System" wird denn dann umgestiegen? Wann tritt der "Systemwechsel" in Kraft (2018? Welche Bestimmung(en) des BTHG/SGB IX?) Wenn die detaillierten Fachkenntnisse nicht da sind, dann würde ich tatsächlich warten, bis sich ein Fachmann/Fachfrau daran wagt und die Fragen, die sich dem Benutzer/Leser stellen, beantwortet. Sprachliche Regelungen wie "es ist geplant, dass... in Kraft tritt" etc. sind natürlich bei vorhandener Unsicherheit im vorhandenen Text der beste Weg.--91.56.85.39 13:51, 10. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Inkrafttreten Budget für Arbeit bundesweit bereits 2018!

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Das Budget für Arbeit (BfA) tritt nicht, wie unzutreffend angegeben, erst 2020, sondern bundesweit bereits am 01.01.2018 verbindlich in Kraft (Art. 26 Abs. 1 BTHG, § 61 SGB IX 2018). Außerdem ist die Beschreibung des BfA viel zu weitgehend und damit grob falsch bzw. irreführend. https://www.buzer.de/gesetz/12357/a202825.htm

-- Doris02 (Diskussion) 02:39, 9. Mär. 2017 (CET)Beantworten

ICF und das medizinische Modell der Behinderung

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In neueren Texten zum BTHG ist regelmäßig davon die Rede, dass es jetzt (2018) darum gehe, in großer Zahl Bedarfsermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Verfahren müssten „ICF-basiert“ sein. Der ICF wiederum liegen medizinische Methoden zugrunde, die nach der Logik funktionieren: „Zunächst muss man eine Diagnose erstellen, aus der sich dann Indikationen zu genau eingrenzbaren Therapieformen ergeben.“
Nach dieser Logik gilt es, „uneinsichtige Patienten“ bzw. deren Betreuer dahingehend zu beraten, dass sie „vernünftigen, weil nach dem Stand der Wissenschaft gebotenen“ Maßnahmen zustimmen. ICF-gerechte, maßgeschneiderte Maßnahmen sind demnach per definitionen „personenzentriert“, da sie dem „objektiven Bedarf“ des jeweiligen Klienten entsprechen.
Wünsche sind in diesem Modell nur insofern relevant, als sie dem ICF-basierten Maßnahmenansatz nicht widersprechen, d.h. „vernünftig“ und insofern angemessen sind.
Dass Leistungen auch „finanzierbar“ sein müssen, versteht sich im Kontext der BTHG-Reform von selbst, da diese ja nicht zu „wesentlichen Ausweitungen des Leistungsangebots führen“ soll und die Mehrkosten durch erhöhten bürokratischen Aufwand schon „hoch genug“ sind (die Zahl der Mitarbeiter zur Ermittlung der Höhe der Eingliederungshilfe in den Sozialämtern muss flächendeckend ab 2018 deutlich erhöht werden). --CorradoX (Diskussion) 18:47, 9. Mär. 2018 (CET)Beantworten