Diskussion:Cash Trapping
rechtliche Bewertung
Bearbeiten"Der Täter begeht einen Diebstahl, da er sich rechtswidrig eine fremde Sache aneignet"
Das ist FALSCH. Wer sich oder einem Dritten eine fremde, bewegliche Sache rechtswidrig zueignet, begeht eine Unterschlagung nach § 246 StGB.
Einen Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, § 242 StGB.
In diesem Artikel wird Cash-Trapping als Diebstahl gewertet, aber die Definition einer Unterschlagung angegeben. Rechtlich ist genau zu unterscheiden zwischen Wegnahme, Zueignung und Aneignung. (nicht signierter Beitrag von 91.23.87.244 (Diskussion) 10:54, 30. Mär. 2012 (CEST))
"Libanesische Schleife"
BearbeitenDie wollte ich gerade aus dem englischen Artikel übersetzen, da sie ganz gut gelungen ist. Jetzt lese ich im Original - en:Lebanese loop - allerdings: The term “Lebanese loop” is applied to any number of similar devices that are used to perpetrate ATM fraud by retaining the user's card. Damit könnte es sich beim "Cash Trapping" mal wieder um einen Scheinanglizismus handeln, der im Englischen ebenfalls unter "Libanesische Schleife" fallen würde. Und damit hätte ich wahrscheinlich das Überschneidungs-Template in kürzester Zeit in "meinem" Artikel drin. Wenn der Artikel dort so stimmig ist, dann wird wohl die Bezeichnung "loop" nicht ganz wörtlich genommen, d. h. es bezeichnet ALLE Formen der Blockierung des GA-Schachtes und nicht nur die (wie die B. nahelegt) mittels einer Metallschlaufe. -andy 77.190.50.161 23:29, 18. Sep. 2012 (CEST)