Diskussion:Deliktsrecht (Deutschland)

Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von DK2EO in Abschnitt Diebstahl
Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Deliktsrecht (Deutschland)“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Absatz "Aufbau/Gefährdungshaftung"

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Zum Absatz "Aufbau/Gefährdungshaftung": Da ist nur von verletzten Rechtsgütern die Rede. Im zitierten 823 wird aber ausdrücklich der Fall eines Schutzgesetzes erwähnt (in juristischen Texten: "Schutzgesetz im Sinne von § 823 II BGB"). Müßte man umformulieren, wobei mir die Gliederung eh nicht so gefällt. Vielleicht nur Aufbau und dann die drei Typen nennen? Wobei: Das Eintreten von Gefährdungshaftung durch Realisierung einer Betriebsgefahr setzt ja gerade keine unerlaubte Handlung voraus. Die Inbetriebnahme eines Kfz ist (grundsätzlich) ja gerade nicht unerlaubt.--JensMueller 19:40, 12. Mär 2004 (CET)

SEI MUTIG! --Andrsvoss 20:25, 12. Mär 2004 (CET)
Ja, wenn ich Zeit habe. -- JensMueller 21:16, 12. Mär 2004 (CET)

Richtiges Lemma...

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...ist Deliktsrecht (mit Fugen-s), nicht Deliktrecht, vgl. etwa den GBV-Katalog (506 zu 6 Treffer, wobei von den 6 Treffern für "Deliktrecht" noch ein Duplikat und zwei offensichtliche Schreibfehler sind). --[Rw] !? 16:41, 2. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Es schreiben ja auch viele Unternehmenssteuern. Das macht es nicht richtiger... --CJB 16:41, 2. Jul. 2007 (CEST)Beantworten
Ein Geisterfahrer? Hunderte! --[Rw] !? 16:49, 2. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Einleitungssatz

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"...gehört neben Bereicherungsrecht und Geschäftsführung ohne Auftrag – zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen": Zu ergänzen wäre das EBV, das zwar traditionell im Rahmen des Sachenrechts diskutiert wird, jedoch der Sache nach ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, zumal es gerade relativ wirkt. (nicht signierter Beitrag von 89.245.76.99 (Diskussion) 00:25, 11. Sep. 2013 (CEST))Beantworten

Nasciturus

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Sollte in dem Abschnitt "Körper und Gesundheit" beim Ungeborenen nicht angeführt werden, dass der Nasciturus über § 823 ff. BGB deliktsrechtlichen Schutz vor vorgeburtlichen Schädigungen erhält? Grüße. --JonskiC (Diskussion) 22:48, 15. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Zu dem Thema habe ich etwas geschrieben: Auch ein ungeborenes Kind kann in seiner Gesundheit geschädigt werden... VG Chewbacca2205 (D) 21:37, 19. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Review vom 4. Mai bis 9. Juli 2017

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Dieser Artikel war Kandidat des Schreibwettbewerbs. Nun bereite ich ihn auf eine Kandidatur vor und bitte hierzu um Verbesserungsvorschläge. VG Chewbacca2205 (D) 20:18, 4. Mai 2017 (CEST)Beantworten

Gemäss WP:WEB sollten externe Links nicht im eigentlichen Text eingeführt werden.--MBurch (Diskussion) 10:48, 5. Mai 2017 (CEST)Beantworten
Mit Ausnahme bestimmter Verweise. --Bubo 19:51, 5. Mai 2017 (CEST)Beantworten
Meinst du die verlinkten Normen? Die externe Verlinkung von Normtexten ist bei Rechtsartikeln erwünscht, da der Leser hierdurch schneller auf die Normen zugreifen kann, die teilweise wichtig für das Verständnis des Artikels sind. --Chewbacca2205 (D) 20:48, 6. Mai 2017 (CEST)Beantworten
Im Abschnitt Sachverständigenhaftung verweist der Link in der Vorlage Hauptartikel auf einen Ösi-Artikel. Damit passt der Link nicht und sollte raus. -- 79.251.133.235 20:16, 6. Mai 2017 (CEST)Beantworten
erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 20:42, 6. Mai 2017 (CEST)Beantworten
Hallo, ich habe gerade nur kurz drübergeschaut und einen sehr guten Eindruck. Bei den Fußnoten könntest du bei Entscheidungen, die einen Namen tragen, den auch angeben, oder? Außerdem zitierst du die in der NJW wiedergegebenen Entscheidungen komisch, finde ich. Gruß, --Gnom (Diskussion) 13:48, 14. Mai 2017 (CEST)Beantworten
Danke. Ich habe die Namen von Leitentscheidungen ergänzt. Wie würdest du die Entscheidungen aus der NJW zitieren? VG Chewbacca2205 (D) 20:15, 15. Mai 2017 (CEST)Beantworten
So: OLG Hamm NJW 2004, 2246. Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:30, 15. Mai 2017 (CEST)Beantworten
Und: Kommt zum Beispiel der Fleet-Fall gar nicht vor? Oder Schwimmerschalter und Gaszug? Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:33, 15. Mai 2017 (CEST)Beantworten
Ich hake bei den Bemerkungen von Gnom ein. 1.) Jeder Jurist kennt doch die Zitierweise aus der NJW bzw. die BGHSt/BGHZ-SW des C. Heymanns-Verlages. Verstehe daher gar nicht, wieso da gegengefragt wird (?). Andererseits hege ich einen deutlichen Verdacht bzgl. der Unkenntnis und der Gegenfrage. 2.) Zumindest im Zivilrecht (weil das nun mal meine Leibspeise ist) sollten auch die Problemfälle des jeweiligen Fachgebietes zur Auseinandersetzung gestellt werden. Mir hat der Artikel Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten mal wieder deutlich vor Augen geführt, dass die Gemeinschaft hier sehr genügsam ist, mir viel zu genügsam. Der Artikel war in der Kandidatur für „L“ und hatte die Auszeichnung auch noch erhalten, ohne dass auch nur ein einziges „echtes Rechtsproblem“ wiedergegeben gewesen wäre. Ich habe an multiplen Stellen währenddessen/danach eingegriffen und bedauere, dass darauf überhaupt keine Resonanz kam und keinerlei kritische Auseinandersetzung in Gang gekommen wäre. Mindestens hätte ich das vom Hauptautor erwartet. Ich führe das auf die Genügsamkeit zurück. Ist der Artikel lesenswerter geworden? Wer überreißt das hier eigentlich, außer den Nichtjuristen? Ich hingegen vertrete den Standpunkt, dass in klaren deutschen Hauptsätzen für die Wikipedia und damit vornehmlich für den Nichtjuristen auch der Bildungsanspruch und damit das Problembewusstsein verfolgt und bedient werden könnte und sollte.
Kleine Ergänzung. Der Artikel Bereicherungsrecht (Deutschland) ist so examenstypisch aufgebaut worden, dass ich - die Rolle des nichtjuristischen Lesers einnehmend - kaum verstehe, was das Bereicherungsrecht eigentlich ausmacht. Die Leistungskondiktion könnte so nahegebracht werden, dass der Leser in die gemeinrechtliche Terminologie eingeführt würde und ein sattelfestes Grundverständnis um das Wesen dieses schwierigen Rechtsfeldes bekäme und dass dann die Fallgruppen erläutert würden. Stattdessen beginnt die Leistungskondiktion allen Ernstes so: Lemma: Allgemeine Leistungskondiktion (condictio indebiti), § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 BGB. Dann beginnt der Flusstext, indem er das wiederholt. Dann kommt der Gesetzeswortlaut, der das zum dritten Mal wiedergibt. Irgendwann erscheint der BGH-Leitsatz (BGHZ 58, 184/188) dazu. Viel zu spät und nur verwirrend. Mir fehlt da das Verständnis.
Ich fange hier nicht wieder an aufzuzählen, was eigentlich alles in diesem Artikel fehlt und beschränke mich daher auf Gnoms Fragen von oben, bin allerdings ziemlich enttäuscht. Ich lasse als Gegenpol das Stichwort für meinen Anspruch fallen: Medicus! Gnom wird wissen, was ich meine. VG --Stephan Klage (Diskussion) 08:21, 16. Mai 2017 (CEST)Beantworten
Ich finde es ganz gut, dass dieser Artikel zunächst einmal einen groben Überblick über das Recht gibt. Einzelne Rechtsprobleme können in entsprechenden Unterartikeln beschrieben werden. Gruß, --Gnom (Diskussion) 09:37, 16. Mai 2017 (CEST)Beantworten
@Gnom: Den Fleet-Fall habe ich erwähnt (Fn 38). Schwimmschalter und Gaszug hatte ich anfänglich außen vor gelassen, da die Fälle mit der Weiterfresserthematik ein Einzelproblem des Rechtsguts Eigentum behandeln, das ein Leser ohne Kenntnis des Gewährleistungsrechts nicht wirklich verstehen kann. Daher würde ich das Thema eher im Artikel Weiterfressender Mangel beschreiben. Ich habe allerdings einen Verweis auf diesen Artikel ergänzt und die beiden Entscheidungen als Belege angegeben. Klar, diese Zitierweise ist unter Juristen üblich. mit den Kürzeln kann ein Nichtjurist allerdings meist nichts anfangen (das wurde in einer Kandidatur kritisiert). Daher habe ich auf die Kürzel verzichtet und die Entscheidungen (mit Ausnahme der in amtlichen Sammlungen veröffentlichten) nach dem Muster von Aufsätzen zitiert. VG --Chewbacca2205 (D) 20:36, 16. Mai 2017 (CEST)Beantworten
Mit der Auswahl der Entscheidungen bin ich einverstanden. Bei der Zitierweise weiß ich nicht so recht. Gruß, --Gnom (Diskussion) 22:20, 16. Mai 2017 (CEST)Beantworten
Ich habe die Zitierweise umgestellt. VG Chewbacca2205 (D) 22:44, 24. Jun. 2017 (CEST)Beantworten
@Stephan Klage: Hälst du Medicus/Petersen für einen geeigneten Maßstab für einen Wikipedia-Artikel? Das Werk ist auf Leser mit einigen juristischen Vorkenntnissen zugeschnitten. Die darfst du aber bei einem allgemeinen Leser, für den Wikipedia-Artikel geschrieben werden, nicht voraussetzen. Der Artikel muss möglichst ohne rechtliche Kenntnis verständlich sein. Das bedeutet, dass insbesondere in Artikeln, die ganze Rechtsgebiete oder Rechtsinstitute beschreiben, nur sehr begrenzt Einzelprobleme erläutert werden können. Diese Artikel vermitteln erst die Grundlagen, mit denen man die Einzelfragen, die in eigenen Artikeln behandelt werden, nachvollziehen kann.
Hierzu ein Beispiel: Die Problematik des Nebenbesitzes habe ich aus dem Artikel Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten bewusst entfernt, da das Problem ein sehr spezielles ist, das einiger Erläuterungen bedarf, damit man es ohne juristische Vorbildung verstehen kann. Du hast das Problem wieder eingefügt und steigst wie folgt ein: ... Als Nebenbesitz definiert sich mehrfacher gleichstufiger mittelbarer Besitz der auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Besitzverhältnissen beruht. Diese Definition kann ein Laie nur schwer verstehen. Daher müsste das Problem ausführlicher hergeleitet werden. In einem Artikel zum Rechtsinstitut des gutgläubigen Erwerbs führte dies allerdings zu einer falschen Gewichtung und zu einem zu großen Umfang. Daher können solche klassischen Streitfragen lediglich in Ausnahmefällen sinnvoll in einem Überblicksartikel dargestellt werden; regelmäßig ist die Auslagerung geboten, etwa in einen Artikel Nebenbesitz. --Chewbacca2205 (D) 21:01, 16. Mai 2017 (CEST)Beantworten
Das eine muss das andere nicht ausschließen. Ich bin ein Freund umfänglich gestalteter Hauptartikel zu einem Thema und ein Gegner der Zersplitterung von Zusammenhängen durch Ausgliederung in Einzelartikel, die kaum/keinen Mehrwert liefern als den im Hauptartikel beschreibbaren Sachverhalt, der gerade wegen seiner Problemstellung genau auch dort am zuverlässigsten angesiedelt ist. Nebenbesitz ist ein sehr gutes Beispiel dafür. Den Artikel "Nebenbesitz" braucht es nicht, bestenfalls noch als Randnotiz bei "Besitz". Der Begriff lässt sich so letztlich sogar am besten fassen und verstehen. Sprachliche Glättungen können natürlich geboten sein, wenn man zu juristisch wird. Und ja: Medicus/(Petersen) ist für mich schon deshalb ein Maßstab, weil ein WIKI-Autor hierbei selbst gefordert wird, den Anspruch an seine eigene Schreibleistung zu erhöhen. Wenn ich mich zu Artikeln der Portale: Geschichte, Philosophie oder Literatur umsehe, erkenne ich, dass hohe Ansprüche verfolgt werden. Warum also nicht auch im Portal Recht? Dazu gerade arbeiten wir doch alle zusammen... Gruß--Stephan Klage (Diskussion) 19:56, 20. Mai 2017 (CEST)Beantworten
Sicherlich. Nur sprechen komplexere Rechtsprobleme in erster Linie Juristen an, während sie auf Nichtjuristen eher abschreckend wirken. Die entscheidende Herausforderung bei Überblicksartikeln liegt darin, die teilweise schwierigen Grundlagen und Zusammenhänge eines Rechtsgebiets zu erläutern, ohne dass der durchschnittliche Leser den Überblick verliert. Darin unterscheiden sich Artikel über Rechtsinstitute etwa von Artikeln über einzelne Straftatbestände, bei denen man punktuell wesentlich stärker ins Detail gehen kann, da sie einen viel kleineren Ausschnitt eines zusammenhängenden Systems erläutern, sodass die Unterscheidung zwischen Grundlage und Vertiefungswissen leichter erkennbar ist.
Jedenfalls: Welche Aspekte sähest du gern im Artikel Deliktsrecht (Deutschland)? VG Chewbacca2205 (D) 23:24, 21. Mai 2017 (CEST)Beantworten
Dazu komme ich am Wochenende gegebenenfalls. Und nochmals: Juristen schreiben eben auch für Juristen. Das Korsett das Du für Nichtjuristen bietest ist das eine, das andere ist die Notwendigkeit als Nachschlagewerk für Juristen. Ich möchte gerade nicht dauernd zu meinen Büchern greifen müssen, um mir Rechtsprobleme zu vergegenwärtigen. Dieser Anspruch zieht sich in Wikipedia übrigens durch alle Fachgebiete - zu Recht. Warum sollte das auch nicht so sein? Beispiel Physik. Dort findest Du das hier. Verstehst Du das? Ich auch nicht. Und trotzdem bin ich dankbar, weil die Komplexität auch für mich angerissen ist. Grüße --Stephan Klage (Diskussion) 07:40, 22. Mai 2017 (CEST)Beantworten
@Stephan Klage: Welche Aspekte des Deliksrechts sähest du gern im Artikel ergänzt? VG Chewbacca2205 (D) 20:06, 23. Jun. 2017 (CEST)Beantworten
Du kennst meine Haltung: Mehr Problembewusstsein, dazu in ein paar Wochen gegebenenfalls. Gliederung? Ok, schauen wir kurz: Entlang des Gliederungsbaums ist die Haftung aus verschuldetem Unrecht zu Recht am ausführlichsten. Ich hätte allerdings je abschließend blockweise aufgebaut. Der abgehandelten Haftung aus verschuldetem Unrecht hätte ich sodann den Block Unrecht in widerleglich vermutetem Verschulden folgen lassen, um mit der Gefährdungshaftung zu enden. Das sind für mich die 3 entscheidenden Lemma-Stufen. Anders gesagt: 1 - 2.5 ist chronologisch und konsistent. Würde ich im Aufbau nichts ändern. Ich hätte 6 zu 2.6 gemacht und in die Verschuldenshaftung hochgezogen. 4 wäre bei mir 2.7, da ebenfalls verschuldetes Unrecht. § 7 III 1 Hs. 2 StVG ist ebenfalls Verschuldenshaftung außerhalb der Widerleglichkeit, daher 2.8. Dann erst folgt für mich 3 logisch, zzgl. § 18 StVG oder?. Schlussendlich der Gefährdungshaftungsblock. 5 wäre dann aber 4 und ich würde um §§ 1, 2 HPflG und § 833 S. 1 BGB ergänzen. 6 gäbe es nicht mehr, sodass 7-11 zu 5-9 würden.
erledigtErledigt Danke. Allerdings habe § 7 III StVG im Rahmen des Kapitels zu § 7 I StVG dargestellt, da sich diese Regelung am besten im Zusammenhang mit dem Gefährdungshaftungstatbestand erklären lässt. VG Chewbacca2205 (D) 22:43, 24. Jun. 2017 (CEST)Beantworten
Inhaltlich vielleicht eins doch noch: Du schreibst diesen Artikel im Sinne des „Deliktsrechts im weitesten Sinne“. Dann gehört für mich mehr als nur im Ansatz ein deutlicher Auftrag dazu, nämlich der, Stellung zu den Verkehrssicherungspflichten zu nehmen. Funktion/Begründung und Umfang, ein paar wesentliche Einzelheiten. Hatte dort vor 6 Wochen gehörig Problembewusstsein nachgetragen, wie Du erkennen wirst. Habe gerade sehr wenig Zeit. Greife ggf. in den nächsten Wochen - wie in Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten - selbst dann mal ein. Gruß--Stephan Klage (Diskussion) 00:34, 24. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

@Chewbacca2205: Das Review ist diesen Sonntag noch einmal RdT [1], wenn Du einverstanden bist würde ich das Review danach im Verlauf der Woche beenden..? --MBurch (Diskussion) 20:22, 6. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

In Ordnung. Stephan und ich können die weitere Arbeit am Artikel auch auf dessen Diskussionsseite besprechen. VG Chewbacca2205 (D) 21:31, 6. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

Auszeichnungskandidatur vom 03. Januar 2018 bis zum 23. Januar 2018

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Das deutsche Deliktsrecht befasst sich mit der zivilrechtlichen Haftung für unerlaubte Handlungen, weshalb es auch als Recht der unerlaubten Handlung bezeichnet wird. Der gesetzliche Ausgangspunkt des Deliktsrechts findet sich in den §§ 823 bis 853 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), in denen es als ein gesetzliches Schuldverhältnis geregelt ist. Ergänzt werden die Regelungen des BGB durch zahlreiche Spezialgesetze, etwa das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und das auf eine europäische Richtlinie zurückzuführende Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).

Das Deliktsrecht dient vornehmlich der Kompensation von Schäden, die aus der Verletzung von Rechtsgütern, absoluten Rechten und Schutzgesetzen resultieren. Unterschieden werden dabei drei Haftungseinheiten: diejenige aus „eigenem Verschulden“, diejenige aus „vermutetem eigenen Verschulden bei Verursachung außerhalb der eigenen Person“ und diejenige aus „verschuldensunabhängiger Gefährdungshaftung“. Um Verletzungshandlungen aus unerlaubten Handlungen sachgerecht ausgleichen zu können, hält das Deliktsrecht zahlreiche schadensersatzrechtliche Anspruchsgrundlagen vor, über die sich der Geschädigte beim Verursacher schadlos halten kann.

Das Deliktsrecht verfolgt daneben auch präventive Maßnahmen, indem es Schadensersatzpflichten androht und damit Schädigungshandlungen vorbeugt. Im Gegensatz zum anglo-amerikanischen Recht kommt ihm allerdings keine Straffunktion zu. Daher sind dem deutschen Deliktsrecht Schadensersatzansprüche grundsätzlich fremd, die den Schädiger sanktionieren sollen.

Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Beitrag zum vorletzten Schreibwettbewerb. Nach einigen Verfeinerungen gemeinsam mit Benutzer:Stephan Klage stelle ich ihn zur Kandidatur. VG Chewbacca2205 (D) 22:04, 3. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Exzellent Umfangreich, ausgewogen und durch die vielen Bsp. verständlich und angenehm zu lesen. Ich habe nur eine Anmerkung: Im Abschnitt Produzentenhaftung heißt es im letzten Satz: Diese Pflichten erfassen verschiedene Stadien der Produktentwicklung und -vermarktung und begründen: Sie beginnen mit der Planung des Produkts und erstrecken sich … Sollte der Satz an der fettgedruckten Stelle noch weitergehen oder handelt es sich um ein „Überbleibsel“ einer alten Formulierung? Aber ansonsten: Excellent Job! --Seesternschnuppe (Diskussion) 23:12, 6. Jan. 2018 (CET)Beantworten

erledigtErledigt Danke. Ja, das war ein Überbleibsel. Ich habe es entfernt. VG Chewbacca2205 (D) 21:46, 7. Jan. 2018 (CET)Beantworten
Die Tierhalterhaftung wird sowohl als "vermutetes eigenes Verschulden" als auch als "Gefährdungshaftung" angesprochen. Das sollte korrigiert werden, ehe hier eine Auszeichnung vergeben wird. -- Stechlin (Diskussion) 22:17, 7. Jan. 2018 (CET)Beantworten
Die Tierhalterhaftung fällt in beide Kategorien: Grundsätzlich handelt es sich bei § 833 Satz 1 BGB um eine Gefährdungshaftung. Für bestimmte Fälle eröffnet der Gesetzgeber dem Tierhalter durch § 833 Satz 2 BGB die Möglichkeit, seiner Haftung zu entgehen, indem er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft; hierdurch wird die Gefährdungshaftung ausnahmsweise zu einer Haftung für vermutetes eigenes Verschulden. Ich habe das im Artikel klarer herausgestellt. --Chewbacca2205 (D) 23:01, 7. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Ich schwanke zwischen Lesenswert und Exzellent mit Tendenz zu Exzellent. Das angesprochene Thema wird umfassend und – wie ich finde soweit möglich – allgemeinverständlich beschrieben, auch wenn hier und da schon etwas tiefer in die (Fach-)Materie eingetaucht wird. Meistens helfen dann – und generell – die angeführten Beispiele zu realen Fällen. Meiner Meinung nach ein gelungener sowie auszeichnungswürdiger Artikel. Gruß, --HГq 22:34, 10. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Exzellent Sehr schöner und umfangreicher Artikel. Vor allem gefällt mir, dass der § 823 Abs.1 S.1 so gut herausgearbeitet wurde, da er ja eine herausragende Stellung im BGB einnimmt. Vielleicht könnte man beim Absatz mit dem ungeborenen noch ein wenig mehr auf die Nasciturus-Problematik eingehen. Gruß.--JonskiC (Diskussion) 20:14, 17. Jan. 2018 (CET)Beantworten
Danke. Ich werde dazu noch etwas in den Artikel einarbeiten. VG Chewbacca2205 (D) 23:03, 17. Jan. 2018 (CET)Beantworten
Ich habe weitere Fallgruppen zum Nasciturus ergänzt. --Chewbacca2205 (D) 10:24, 18. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Meines Erachtens genießt der Artikel eine Grundstruktur, die nach ein paar Korrekturmaßnahmen, die bereits vor Monaten vorgenommen wurden, einen mehr als ordentlichen und plausiblen Aufbau verraten. Insofern danke ich der vorangegangenen, angeregten Diskussion mit Benutzer:Chewbacca2205. Da mir der Artikel bislang noch zu formalstrukturiert und leitfadenmäßig ausgeführt erschien, habe ich im Laufe dieser Woche - im Rahmen leider sehr beschränkter Zeit – eine Vielzahl von Ergänzungen und syntaktischen Umstellungen vorgenommen. Besonderes Augenmerk habe ich darauf gelegt, an lohnenden Stellen, an denen sich die Auseinandersetzung mit Meta-Literatur und insbesondere der BGH-Rechtsprechung lohnt, das dazugehörige Problembewusstsein zu schaffen, soweit es nicht schon bestand. Einer Selbst(mit-)bewerbung für eine Auszeichnung enthalte ich mich natürlich, wage aber zu behaupten, dass dieses Werk sehr umfänglich ist und eigentlich alles erfasst, was es zum Thema zu besprechen gibt. Dass ein Artikel wie dieser, aus dem Bereich der Rechtswissenschaften, nicht über die prosaische Brillanz eines Artikels wie «Radbruch’sche Formel» (den ich immer wieder mit Genuss „bestöbere“) verfügen kann, liegt in der Natur der komplexen Sache. Viele Grüße --Stephan Klage (Diskussion) 15:39, 20. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Epilog: Fragen zum Inhalt beantworte ich natürlich gerne, sofern Fragen offen sind oder geöffnet wurden.--Stephan Klage (Diskussion) 15:43, 20. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Neben sanktionsrechtlichen Aspekten verfolgt das Deliktsrecht auch präventive Zwecke, indem es durch Androhung von Schadensersatzpflichten Schädigungshandlungen vorbeugt. Im Gegensatz zum anglo-amerikanischen Recht kommt ihm allerdings keine Straffunktion zu. Daher sind dem deutschen Deliktsrecht Schadensersatzansprüche grundsätzlich fremd, die den Schädiger sanktionieren sollen. Ist das korrekt? Für mich besteht ein Widerspruch zwischen dem ersten und dem letzten Satz. Viele Grüße, Schnurrikowski (Diskussion) 09:40, 22. Jan. 2018 (CET)Beantworten
Ja, du hast Recht. Ich habe die Formulierung geändert. VG Chewbacca2205 (D) 14:01, 22. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Exzellent Ein schön gemachter Artikel. --109.40.130.0 07:47, 23. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Na, na, na? Wer votiert denn hier?--Stephan Klage (Diskussion) 08:41, 23. Jan. 2018 (CET)Beantworten
Das weiß ich auch nicht, aber wenn der Auswerter bis heute abend wartet, habe ich noch Zeit, den Artikel fertig durchzulesen und mir eine Meinung zu bilden, damit die Kandidatur wenigstens nicht an mangelnder Beteiligung scheitert. --DerMaxdorfer (Diskussion / Ein bisschen Liebe!) 09:11, 23. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Es ist zwar noch nicht Abend, aber ich bin jetzt durch und kann den Artikel als Exzellent einstufen! Danke für die Rücksichtnahme sowie an die Artikelautoren und viele Grüße, DerMaxdorfer (Diskussion / Ein bisschen Liebe!) 13:39, 23. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Mit fünf Stimmen Exzellent wird der Artikel in dieser Version als Exzellent ausgezeichnet. Tönjes 13:48, 23. Jan. 2018 (CET) Anmerkung: Das Votum von HГq wurde von mir als Exzellent gewertet.Beantworten

Praktische Abwicklung

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Der Artikel ist beeindruckend ausführlich, wirft aber bei mir als Laien eine allgemeine Frage auf, die er nicht beantwortet. Beispiel: A zerstört mutwillig eine Sache von B, B zeigt A an, A wird wegen der Sachbeschädigung rechtskräftig verurteilt. (Bis dahin war es Strafrecht.) B hat jetzt einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz. Heißt das, B muss dafür (wenn A nicht von sich aus zahlt) nochmal was machen, nämlich A verklagen? (Wird A bei Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens auf die zivilrechtlichen Folgen hingewiesen?) --DK2EO (Diskussion) 23:10, 6. Jul. 2022 (CEST)Beantworten

Nun bin ich auf den Artikel Adhäsionsverfahren gestoßen, welches für solche Fälle gedacht zu sein scheint (aber beantragt werden muss, bevor das Strafverfahren fertig ist). Es wird aber (wenn ich korrekt gesucht habe) weder in diesem Artikel hier irgendwo erwähnt oder verlinkt noch umgekehrt. Wenn die beiden Artikel entgegen des ersten Anscheins doch nichts miteinander zu tun haben, ist das natürlich korrekt so; anderenfalls bitte ich es zu ändern. --DK2EO (Diskussion) 19:52, 14. Sep. 2022 (CEST)Beantworten
In der Tat ist es so, dass die beiden Artikel nichts miteinander zu tun haben und eine einzelne Verknüpfung nur auf der prozessrechtlichen Ebene möglich ist. Ich beschreibe das kurz: Es ist grundsätzlich zwischen Straf- und Zivilverfahren zu unterscheiden.
Die Sachbeschädigung ist aus dem Blickwinkel des Strafrechts ein Privatklagedelikt (§ 376 StPO), solange die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse bejaht. Fehlendes öffentliches Interesse bedeutet, dass das Legalitätsprinzip nicht gilt. Ist das Verfahren allerdings in Gang gesetzt, wird vom Gericht eine ausschließlich strafrechtliche (öffentlich-rechtliche) Entscheidung gefällt (regelmäßig Geldstrafe an die Staatskasse), Schadenersatz an den Geschädigten wird nicht zugesprochen. Der Strafrichter gibt auch keinerlei Hinweise zum denkbaren Zivilprozess.
Wer Schadenersatz erlangen möchte, ist auf den Zivilrechtsweg verwiesen und muss hier selbst (nochmals) klagen. Die materiellrechtlichen Kriterien dafür beschreibt dieser Artikel hier. Zivilrechtsansprüche sind stets per Antrag zu verfolgen, es handelt sich um einen reinen Parteienstreit, für den sich der Staat grundsätzlich nicht interessiert. Darin liegt ein großer Unterschied der beiden Verfahrenswege (Straf-/Zivilrecht).
Jetzt bringst Du das Adhäsionsverfahren ins Spiel: das bedeutet, dass in einem Strafprozess ausnahmsweise Zivilrechtsansprüche unmittelbar geltend gemacht werden können, wobei Voraussetzung ist, dass kein paralleler Zivilprozess angestrengt worden ist. Adhäsionsverfahren dienen (unter strengen Voraussetzungen) lediglich der Prozessökonomie. Die in diesem Artikel beleuchteten Kriterien und Tatbestandsmerkmale sind wie in jedem Verfahren, auch im Adhäsionsverfahren vollumfänglich zu berücksichtigen. Eine Verknüpfung von Adhäsion (Prozessebene) und Deliktsrecht (materielle Ebene) ist im Artikel tatsächlich nicht berücksichtigt, könnte geschaffen werden, würde aber bedeuten, dass Schadenersatzansprüche, die nicht aus Delikt sondern aus Vertrag oder vertragsähnlichen Verletzungshandlungen resultieren, dann ebenfalls besprochen werden müssten, was sachfremde Erwägungen ins Spiel brächte. Aus diesem Grund wird hier nicht zum Adhäsionsverfahren ausgeführt. Verknüpfungsstellen können sinnvollerweise nur Artikel wie Strafprozessrecht oder (nachrangig!) Zivilprozessrecht sein. --Stephan Klage (Diskussion) 21:33, 14. Sep. 2022 (CEST)Beantworten
Danke erstmal für die Befriedigung meiner Neugier. (Wenn es also A im Beispiel nur um den Schadenersatz geht und nicht um die Bestrafung, ist es für A einfacher, gleich Zivilklage beim Amtsgericht einzureichen und sich die Strafanzeige zu sparen – oder funktioniert das nicht?)
Die von dir vorgetragene Autorenperspektive war mir vorher nicht so klar, da ich vorwiegend Leser bin und die Wikipedia aus anderer Perspektive sehe. Die eine fragt, wie man das Wissen in die Wikipedia reinbekommt (aus der Welt der Fakten, möglichst systematisch); die andere fragt, wie man das Wissen aus der Wikipedia rausbekommt (in den Kopf, möglichst zuverlässig). Man muss die Erfordernisse aus beiden Ansätzen irgendwie vereinbaren.
Aus meiner Sicht als gewöhnlicher Laie ist man froh, überhaupt einen Artikel gefunden zu haben, in dem es ausdrücklich darum geht, dass eine Straftat o. Ä. auch zivilrechtliche Folgen haben kann, wenn einen so etwas gerade interessiert. Theoretisch könnte man natürlich von dem Laien das Durcharbeiten des gesamten Kategorienbaums Recht verlangen; hinterher weiß er dann, wo was steht. Aber nicht umsonst beansprucht dieser Studiengang viele Jahre, und es gibt noch viele andere interessante …. Daher plädiere ich immer für Querverweise, die einem die Chance geben, weiterzulesen, auch wenn sie zur Erklärung des Schlagworts selbst strenggenommen nicht notwendig sind.
Könnte man also in diesen Artikel irgendwo den Hinweis einbauen, dass es hier nur um das Was geht (materiellrechtlich heißt das offenbar; ich liebe Sitzungen, in denen man solche Sachen lernt), mit dem kleinen Zusatzhinweis für die Laien, dass sie das Wissen, wie solche Ansprüche im konkreten Fall amtlich festgestellt werden, woanders bekommen, nämlich: und da kommen deine Links. Und im Strafverfahrens-Artikel irgendwo einen kleinen Hinweis, dass die dort verhandelten Vorkommnisse auch zivilrechtliche Folgen haben können, mit Links hierhin und zum Adhäsionsverfahren. Durch solche Verweise wird schließlich nicht behauptet, dass es am Link-Ziel ausschließlich darum ginge (ich kann ja beim Österreichischen Rundfunk einen verlinkten Hinweis einsetzen, dass er auch auf Kurzwelle sendet, ohne ausführen zu müssen, dass auf der Kurzwelle noch ganz andere Sachen stattfinden). --DK2EO (Diskussion) 08:19, 15. Sep. 2022 (CEST)Beantworten
Straf- und Zivilverfahren unterliegen völlig unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen (einerseits öffentlich-rechtlich, andererseits privatrechtlich) und daher auch jeweils eigenen Regeln für die Prozessvoraussetzungen (StPO / ZPO). Daher muss es auch funktionieren, dass ich ausschließlich den Zivilrechtsweg beschreite. Ob das Amtsgericht zuständig ist, hängt vom Streitwert ab, ggf. kann auch das Landgericht für den Schadenersatzprozess aufgerufen sein. Antwort also: ja.
Als Autor verfolge ich das Credo, stets den Leser eines Artikels im Auge zu behalten, denn als Autor bin ich ja auch unweigerlich Leser von Artikeln, widrigenfalls ich als Autor nicht sinnvoll arbeiten könnte. Wenngleich ich im Wesentlichen selbst lesender Laie bin, fühle ich mich als Autor bei juristischen Themen Systematik und Dogmatik des Fachs verpflichtet. Daher höre ich Deinen Ruf, muss aber gestehen, dass ich ihn lediglich mittelbar instrumentalisieren könnte. Das hängt mit dem rein juristenschulmäßigen Aufbau des Artikels zusammen, der allerdings nicht von mir, sondern vom Hauptautor vorgeschlagen wurde. Eins und zwei drüber, hatte ich das auch kritisch angemerkt, denn der Charakter eines Vademecums ist unverkennbar. Andererseits: Das Adhäsionsverfahren ist ein kleiner prozessualer Beschreitungsweg, der allein dem „Opferschutzgedanken aus einer Straftat“ Rechnung tragen will und die zivilrechtliche Dogmatik erstmal gar nicht berührt.
Ich sagte mittelbar. Damit spiele ich auf den Schlusssatz der Einleitung an. Hier erfolgt der Hinweis, dass „strafrechtliche Vorschriften“ unberührt bleiben. Und ab jetzt gebe ich Dir recht, denn in der Tieferverzweigung auf Strafrecht (Deutschland), sollte ich meinem Ziel näher kommen, spätestens bei Weiterverfolgung des Sublemmas Strafrecht (Deutschland)#Formelles Strafrecht. Und das wiederum geschieht nicht, wie der Linkliste zu Adhäsionsverfahren entnommen werden kann. Hier sollte in Deinem Sinne tatsächlich nachgearbeitet werden. --Stephan Klage (Diskussion) 10:17, 15. Sep. 2022 (CEST)Beantworten
Wozu ich jetzt einen Diskussionsabschnitt dort aufgemacht habe. --DK2EO (Diskussion) 15:52, 18. Sep. 2022 (CEST)Beantworten

Diebstahl

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Mir ist der Satz „Nicht über § 823 Absatz 1 BGB ersatzfähig sind daher beispielsweise reine Vermögensschäden, da die Norm das Vermögen nicht als Schutzgut nennt.“ aufgefallen. (Nebenfrage: Wäre „Vermögen“ hier eher mit Vermögen (Recht)#Strafrecht oder nach Vermögen (Recht)#Zivilrecht zu verlinken?)

Heißt das, dass das Recht, Diebesgut vom Dieb zurückzufordern, nicht unter den Gegenstand dieses Artikels fällt, obwohl es auf den ersten Blick sehr gut hineinpassen würde? Da Diebstahl eine häufige und allgemein bekannte Straftat ist, fände ich es laienfreundlich, das im Artikel explizit hinzuschreiben (und ggf, darauf zu verweisen, was es stattdessen ist. Herausgabeanspruch?). --DK2EO (Diskussion) 23:10, 6. Jul. 2022 (CEST)Beantworten

Wenn, dann ist Vermögen (Recht)#Zivilrecht zu verlinken. Der Bestohlene hat Herausgabeansprüche, da er wegen § 935 BGB Eigentümer geblieben ist. Das ist ihm auch der wertvollste Anspruch, denn er möchte die Sache zurückhaben und nicht auf Sekundäransprüche verwiesen sein. Jetzt kann es aber auch sein, dass ihm nur Sekundäransprüche verbleiben, etwa weil die Sache beim Dieb untergegangen ist, er sie zerstört oder umgebaut hat zu einer anderen Sache oder ihm selbst die Sache gestohlen wurde oder was auch immer, dann kommen die deliktischen Schadenersatzansprüche zum Tragen, denn der verlorene Wert der Sache ist sein Schaden. --Stephan Klage (Diskussion) 21:49, 14. Sep. 2022 (CEST)Beantworten
Vielleicht könnte man bei „Eigentum“ an den mittleren Abschnitt mit den Beispielen etwas anfügen wie: „Ein Eigentümer kann auch Ansprüche aus der Beschädigung einer Sache erwerben, die sich etwa nach einem Diebstahl nicht mehr in seinem Besitz befindet; der Herausgabeanspruch an den Dieb ist dagegen unabhängig vom Deliktsrecht.“ Ist das so korrekt? Was nimmt man als Beleg? --DK2EO (Diskussion) 15:52, 18. Sep. 2022 (CEST)Beantworten