Diskussion:Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Letzter Kommentar: vor 10 Monaten von Pistazienfresser in Abschnitt Behördenleitung derzeit unbesetzt

Ein-Mann-Behörde?

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Zitat aus dem Artikel: "Oft als „Bundesanwaltschaft“ bezeichnet, leitet der Generalbundesanwalt, derzeit Harald Range, nicht eine Behörde, er ist vielmehr selbst Behörde."

Das wird in der Sache schon so richtig sein, überfordert mich (und vermutlich auch manch anderen Leser) aber gedanklich ein wenig. Normalerweise hat eine Behörde einen Leiter und diesem untergeordnete Mitarbeiter. Wenn der Generalbundesanwalt für sich allein schon die Behörde ist, was sind dann seine Mitarbeiter? Und welche praktischen Konsequenzen ergeben sich aus dieser Konstruktion?

Vielleicht kann das ein Sachkundiger mal auf den Verständnishorizont eines Nichtjuristen "herunterbrechen" - WIKIPEDIA wendet sich ja wohl nicht nur an ein Fachpublikum... (nicht signierter Beitrag von 91.47.55.190 (Diskussion) 21:52, 9. Mai 2013 (CEST))Beantworten

Ich hoffe, dass es jetzt verständlicher ist. Sonst bitte gerne noch mal Feedback geben. (Es war übrigens nicht richtig: er leitet durchaus eine Behörde.) --Bujo (Diskussion) 10:17, 20. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Berliner Dienstsitz

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War es nicht im Gegenteil so, dass der Berliner Dienstsitz der westdeutschen Auffassung Rechnung tragen sollte, im Gegensatz zur Rechtsauffassung der - nur West? - Alliierten? (nicht signierter Beitrag von 89.1.21.102 (Diskussion) 08:45, 6. Jan. 2015 (CET))Beantworten

Unabhängigkeit der Justiz

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Könnte jemand bitte auf die Fragestellung eingehen, inwieweit der GBA weisungsgebunden ist, sprich: Verfahren aufzunehmen oder einzustellen hat, sofern sein Dienstherr das "befiehlt"? Unter [blockierter Link :(] ist zu lesen:

Der angesehene Staatsrechtler Joachim Wieland hält die Kritik von Generalbundesanwalt Harald Range an Justizminister Heiko Maas (SPD) für nicht gerechtfertigt. "Die Unabhängigkeit der Justiz gilt nur für Richter, nicht für Staatsanwälte - und damit auch nicht für den Generalbundesanwalt", sagte der Rektor der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer dem "Handelsblatt". Der Justizminister dürfe dem Generalbundesanwalt als nachgeordnete Behörde Weisungen erteilen, das sei rechtlich eindeutig. In der Praxis werde dieses Durchgriffsrecht aber meist zurückhaltend angewandt.

Finde derzeit leider keine andere Quellen dazu.

--193.24.32.41 13:23, 4. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Das Recht der Aufsicht und Leitung steht dem Bundesminister der Justiz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte zu (§ 147 GVG). Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen (§ 146 GVG). Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte sind Beamte (§ 148 GVG). Es gebe allerdings sehr enge Grenzen für dienstliche Anweisungen: Die heutige Allgäuer Zeitung, S. 1, schreibt dazu: „Anders als ein Richter ist der Generalbundesanwalt dem Justizministerium unterstellt. Noch am Montag hatte ein Sprecher von Maas jedoch betont, dienstliche Anweisungen an Behörden wie die Bundesanwaltschaft gebe es ‚nur innerhalb sehr enger Grenzen‘, etwa bei Rechtsbrüchen. ‚Solange sich eine Staatsanwaltschaft nicht rechtswidrig verhält, kommt eine Ausübung des Weisungsrechts nicht in Betracht.‘“ Aktenstapel (Diskussion) 17:14, 5. Aug. 2015 (CEST)Beantworten
... daß die Staatsanwaltschaft nicht nur wie auch jede Verwaltungsbehörde an Gesetz und Recht gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG); ihre spezifische Aufgabe in der Strafrechtspflege bedingt, daß sie, an das „Legalitätsprinzip“ gebunden, von vornherein dem Gesetz gegenüber einen besonders eng begrenzten Ermessensspielraum hat. Ihrer Aufgabe entspricht ihre organische Eingliederung in die Justiz, von der sie ein wesentlicher Bestandteil gerade auch im Rechtsstaat ist. Staatsanwaltschaft und Gericht erfüllen gemeinsam die Aufgabe der „Justizgewährung“ (Eberhard Schmidt). Sieht man die Stellung der Staatsanwaltschaft so, dann wird deutlich, welche weitgehenden Sicherungen dagegen bestehen, daß die Weisungsbefugnis der Vorgesetzten (§ 146 GVG) und das den Landesjustizverwaltungen zustehende „Recht der Aufsicht und Leitung“ (§ 147 GVG) anderen als „justizgemäßen“ Einflüssen auf die Entschließung der Staatsanwaltschaft über die Erhebung der Anklage vor dem Schöffengericht oder der Strafkammer Raum gewähren. BVerfGE 9, 223 (228) Aktenstapel (Diskussion) 09:12, 9. Aug. 2015 (CEST)Beantworten
Was bedeutet das für die gezielten Indiskretionen zu den Razzien bei Reichsbürgern, als Wochen vor den Einsätzen Namens- und Adresslisten der Zielpersonen an Medienvertreter gegeben worden sind? Zielpersonen konnten sich offensichtlich auf Razzien vorbereiten. Die Streuung von Informationen zu den bevorstehenden Razzien war also sehr schädlich. Konnte Peter Frank das ohne Weisung von Nancy Faeser tun? --178.7.89.250 13:27, 13. Dez. 2022 (CET)Beantworten
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Karl Oblique 14:40, 5. Jan. 2024 (CET)
--Karl Oblique 14:40, 5. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Ende der Amtszeit - heute

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ist wohl eine etwas unglückliche Formulierung. Bis heute ist auch nicht besser, kann das Feld nicht einfach freigelassen werden? --Potisiris (Diskussion) 19:39, 4. Aug. 2015 (CEST) http://www.bild.de/politik/inland/gauck-joachim/unterzeichnet-ranges-ruhestandsurkunde-42090214.bild.htmlBeantworten

Entlassung durch Gauck

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Hallo @Gert Lauken, die Unterschrift unter die Entlassungsurkunde bedeutet, dass der Bundespräsident den Generalbundesanwalt entlassen hat. Weitere Aktionen sind nicht nötig, asonsten könnte sich der so Geschasste ja vor der Absetzung schützen. Meine Änderungen habe ich auch valide belegt, Es gibt also keinen Grund, diese zurückzusetzen. --Filterkaffee (Diskussion) 21:39, 12. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Sollte dann auch in der Einleitung geändert werden, wo noch "Versetzung … beantragt" steht. --Sitacuisses (Diskussion) 05:20, 13. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Kategorie

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Ist es sinnvoll, eine "Kategorie:Bundesanwalt" einzurichten?--Mehlauge (Diskussion) 00:13, 15. Feb. 2016 (CET)Beantworten

die nazi-vergangenheit des bundesgerichtshof

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an dieser stelle möchte ich auf die nazi vergangenheit des gerichtshofes hinweisen, hierzu ein zitat

Buback war weder das erste noch das letzte ehemalige Mitglied der Nazi-Partei auf dem Posten des Generalbundesanwalts. Begonnen hatte es 1950 mit Carl Wichmann, der von 1933 bis 1945 als Senatspräsident des Kammergerichts Berlin NS-»Recht« gesprochen hatte. Zweiter Generalbundesanwalt war von 1956 bis 1961 Max Güde, ehemals NSDAP-Mitglied. Der dritte, der 1962 nur kurz amtierte, war Wolfgang Fränkel, NSDAP-Mitglied ab 1933, als Mitarbeiter der Reichsanwaltschaft an Todesurteilen beteiligt; er hatte beispielsweise für den Diebstahl eines Mantels erfolgreich beim Reichsgericht die Todesstrafe beantragt. Der vierte war von 1963 bis 1974 Ludwig Martin, ebenfalls ehemaliger Mitarbeiter der Reichsanwaltschaft. Als Richter am Bundesgerichtshof hatte er dann in Verfahren gegen NS-Kriegsverbrecher für Freisprüche gesorgt. Er blieb immer ein Anhänger der Todesstrafe. Der fünfte war der schon erwähnte Siegfried Buback, der von 1974 bis 1977 amtierte. Ihm folgte von 1977 bis 1990 Kurt Rebmann als sechster Generalbundesanwalt. Auch er hatte der NSDAP angehört. In rechtspolitischen Diskussionen trat er immer wieder mit Forderungen nach einem schärferen Strafrecht hervor. Er verlangte ein härteres Vorgehen gegen Demonstranten an der Baustelle der Aufbereitungsanlage für gebrauchte, hochradioaktive Brennelemente in Wackersdorf oder am Baugelände der Startbahn West bei Frankfurt am Main. Entgegen dem Recht und Gesetz, an das er als Beamter gebunden war, forderte er die Wiedereinführung der Todesstrafe durch nachträgliches Urteil und die Erschießung inhaftierter Gefangener aus der RAF, die freigepreßt werden sollten. Ohne gesetzliche Grundlage ordnete er die totale Kontaktsperre an; das Gesetz wurde dann nachgereicht. Zum Abschied aus dem Dienst erhielt Rebmann das Große Bundesverdienstkreuz mit Stern und Schulterband. (nicht signierter Beitrag von 2003:FA:5F09:F000:E417:DAD:A520:3BBD (Diskussion) 19:10, 29. Apr. 2021 (CEST))Beantworten

Und wie verbessert das jetzt den Artikel?--2A01:CB08:891A:1200:1C2F:19D0:993E:7ABA 15:32, 5. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Anhand des neu erschienenen Buches (Friedrich Kießling, Christoph Safferling: Staatsschutz im Kalten Krieg. Die Bundesanwaltschaft zwischen NS-Vergangenheit, Spiegel-Affäre und RAF) sollte der Abschnitt Geschichte im obigen Sinne wesentlich erweitert werden. --Rita2008 (Diskussion) 19:06, 18. Nov. 2021 (CET)Beantworten
Ding will halt manchmal Weil haben, habe mich drum gekümmert, danke dem unsignierten Beiträger vom Mai und Rita2008! --DaubiKo (Diskussion) 20:30, 20. Nov. 2021 (CET)Beantworten
Interessanter ist, nach welchen Kriterien die Kandidaten heute in dieses Amt eingesetzt werden. Es scheint manchmal um parteiliche Bewertungen zu gehen? --178.7.89.250 13:29, 13. Dez. 2022 (CET)Beantworten

Amtseinsetzungen nach Absprachen und politischem Proporz?

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Wenn man die Liste der Amtsinhaber betrachtet, fallen gewissen Muster der Parteinähe auf. Man kennt das von anderen Bundesbehörden, beispielsweise dem Bundesnachrichtedienst, bei dem die SPD ein Vorschlagsrecht hatte, damit die CDU es bei anderen Behörden wahrnehmen kann. Wie werden die Amtseinsetzungen des Generalbundesanwaltes in den letzten Jahren geregelt, welche Kriterien gibt es? --178.7.89.250 13:31, 13. Dez. 2022 (CET)Beantworten

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof#Auswahl und Ernennung
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Karl Oblique 14:39, 5. Jan. 2024 (CET)
--Karl Oblique 14:39, 5. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Behördenleitung derzeit unbesetzt

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Siehe Website. Den designierten/voraussichtlichen Behördenleiter sollte man nicht im Infokasten schreiben (vielleicht noch in den Text). --Pistazienfresser (Diskussion) 00:48, 27. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Der Bundesrat muss noch zustimmen (TOP 46 voraussichtlich am 2. Februar 2024) und der Bundespräsident muss noch ernennen. --Pistazienfresser (Diskussion) 02:07, 27. Jan. 2024 (CET)Beantworten