Diskussion:Eheähnliche Gemeinschaft
Überarbeiten
BearbeitenAngesichts der Tatsache, dass die amtierende Bundesregierung grade wieder an diesem Ding herumschraubt und eine Beweislastumkehr fordert, ist es nötig, diesen für sehr viele Menschen ziemlich wichtigen Begriff mal deutlich sorgfältiger und viel ausführlicher auszuarbeiten. Insbesondere da bei diesem Thema gradezu abstruse Vorurteile kursieren.--Theodem 13:59, 4. Mai 2006 (CEST)
Restrukturierung
BearbeitenEs wurde eine Gleiderung eingefügt sowie viele relevante Informationen ergänzt. Es wäre schön, wenn da mal jemand drübergucken würde. --Theodem 15:32, 4. Mai 2006 (CEST)
Verfassung und christliche Sexualmoral
BearbeitenVielleicht ist der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe ohnehin von der christlichen Sexualmoral hergeleitet? Das muss nicht unbedingt ein Widerspruch sein, wie die Formulierung "Man gab vor..., Kritiker aber meinen..." suggeriert. Die Autonomie der Kirchen und die bevorrechtigte Stellung des Religionsunterrichts sind ebenfalls in der Verfassung verankert.--Bhuck 16:28, 8. Mai 2006 (CEST)
Kritik
BearbeitenFolgende Richtigstellung wurde von IP 62.214.197.84 am 18. Mai in den Artikel eingefügt [1]. Ob die Kritik inhaltlich gerechtfertigt ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Zumindest gehört sie nicht in den Artikel. Wenn, dann sollte sie sinnvoll eingbaut werden. --Alkibiades 10:02, 20. Mai 2006 (CEST)
"Richtigstellungen:
Vieles in diesem Artikel ist einfach nur falsch. Es gab die "wilde Ehe" schon früher und in einigen Kreisen war sie sogar Gang und Gäbe. Nachdem im 1. und 2. Weltkrieg viele Frauen keine Ehepartner mehr hatten aber ihre Witwenrenten nicht gefährden wollten durch eine erneute Heirat, fingen sie an ohne Trauschein zusammen zu leben mit neuen Partnern. Durch die Studentenbewegungen in den 60igern usw. begannen die Menschen neue Formen des Zusammenlebens zu finden ohne den berüchtigten Trauschein. Ganz im Gegenteil galt es als spießig zu heiraten.
Es gab allerdings jenen berüchtigten Kuppeleiparagraphen wonach z. B. die Eltern eines Mädchens bestraft werden konnten, wenn der Freund in der gleichen Wohnung übernachtet. Doch dieser hat nichts mit der eG zu tun.
Die eG findet sich ausschließlich im BSHG, wo es nachträglich eingefügt wurde und im SGB wieder ohne das es dafür GGsätzliche Grundlagen gab. Auch das BGB kennt keine eG. Würde es eine eG geben, so müßten auch Gleichstellungen zur Ehe geben im Erbrecht, Gesundheitsrecht, Versicherungsrecht, Unterhaltsrecht, Familienrecht, Steuerrecht usw. usf. So aber wird eine Wohngemeinschaft aus Mann und Frau zur eG umgenannt um die staatlichen Aufgaben auf andere Bürger auszudehnen. Es gibt kein Unterhaltsrecht und keine Unterhaltspflicht für 2 unterschiedlich geschlechtliche Menschen die zusammen in einer Wohnung wohnen, selbst wenn sie Bett und Tisch teilen. Und schon gar nicht muß einer der evtl. eG-Partner für die Kinder des anderen aufkommen, wenn diese Kinder nicht von ihm sind, es sind nämlich keine Stiefkinder. Stiefkinder würden eine erneute Eheschließung voraus setzen.
Das Grundgesetz kennt nur die Ehe/Familie und die eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft (egP), nicht aber die eG (eheähnliche Gemeinschaft).
Die Bundesregierung beabsichtigt allerdings wider geltendes Recht zukünftig bei Bezug von ALG-II hier Änderungen durchzuführen. Doch empfehle ich dringend sich hier zu wehren und nötigenfalls 2 Wohnungen zu nehmen. Solange der eG nicht die gleichen Rechten zugestanden werden, ist es ein Hohn von einer eheähnlichen Gemeinschaft zu sprechen. Es gibt einige SH-Foren im Net. Das beste Forum für diese und ähnliche Fragen ist http://www.tacheles-sozialhilfe.de."
- Es ist eben grade nicht die Umbenennung einer Wohngemeinschaft. Das war zwar der Versuch der Behörden, aber das BVerfG hat diesen Versuch nachhaltig gestoppt.--Theodem 15:34, 23. Mai 2006 (CEST)
Einige Anmerkungen zur Diskussion
BearbeitenDa die Familie als "Keimzelle" des Staates in ihrer hauptsächlichen Funktion als Aufzuchtinstitution von Kindern verstanden wird, steht sie konsequenterweise zusammen mit der Ehe unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. Artikel 6 I GG). Demzufolge darf eine nichteheliche Gemeinschaft, die ebenfalls dem gleichen Zweck dient, nicht besser gestellt sein. Das Eingehen einer Ehe dokumentiert den Willen, eine Einstandsgemeinschaft zu begründen - an einer solchen (dokumentierten) Willensbegründung mangelt es aber eben allen anderen Gemeinschaften außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaften. Das Problem der eheähnliche Gemeinschaft besteht also darin, daß einerseits Ehe und Familie besser gestellt werden müssen und andererseits aus dem daraus resultierenden Konstrukt, den tatsächlichen Willen der Lebenspartner ergründen zu müssen/wollen. Den vorhandenen oder nicht vorhandenen Willensmangel aber amtlicherseits bejahen oder verneinen zu wollen steht einem Sachbearbeiter jedoch nicht zu, da dieser weder über die juristischen und schon gar nicht über die psychologischen, soziologischen usw. Kenntnisse verfügt, hier sachgerecht entscheiden zu können. Eine Beweislastumkehr, wie sie neuerdings gefordert wird, wird nur zu einem erweiterten Vermeidungs- und Verschleierungsverhalten führen, was zu höheren Kosten führen dürfte nicht nur hinsichtlich der Übernahme von Unterkunftskosten, sondern auch der Kinderbetreuung und anderer Aspekte, die noch gar nicht abgeschätzt werden können, wenn durch die Beweislastumkehr (die überdies gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßen dürfte) tatsächliche familiäre Struktruren oder auch nur quasi-ähnliche Strukturen in der direkten Lebenswelt der Hilfeberechtigten zerstört werden. Langfristig gesehen, wird dies die Gesellschaft mehr kosten (Drogen, Kriminalität, Fremdunterbringung usw.).
Min. 3 Jahre Zusammenleben nicht zwingend Ausschlusskriterium
BearbeitenEs dürfte der Rechtsprechung nicht (mehr) zu entnehmen sein, dass ein Zusammenleben von weniger als 3 Jahren ein Ausschlusskriterium für die Feststellung "der auf Dauer angelegten Gemeinschaft" ist. Zitat z.B. (für viele) Hessisches Landessozialgericht vom 16.03.2006 (L 7 AS 23/06 ER):
"Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) die von ihm zunächst geforderte „Dreijahresgrenze" (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) später relativiert und dargelegt, sie sei nicht im Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestvoraussetzung für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu verstehen ( BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 96/00 R ). Der erkennende Senat hat bereits geklärt, dass diese Begriffserläuterung nicht auf das Recht der Arbeitslosenversicherung beschränkt ist (Beschluss vom 27. Juli 2005 – L 7 AS 18/05 ER; siehe auch Beschluss vom 6. Januar 2006 – 7 AS 87/05 ER). Das BSG hat jedoch auch in seiner neueren Rechtsprechung betont, dass die bisherige Dauer des Zusammenlebens ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit der Beziehung sei (siehe auch BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 72/00 R )."
-- Vilsecker 16:02, 26. Jul 2006 (CEST)
Prüfbogen zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft
BearbeitenFolgende Information ist bestimmt interessantes Material für den Artikel, aber eventuell auch zu umfangreich - wie denkt ihr darüber?
Zur Zeit (Oktober 2006) müssen in Deutschland Antragsteller auf Arbeitslosengeld II, die keine eigene Wohnung bewohnen, folgenden "Prüfbogen zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft" ausfüllen:
Prüfbogen zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft 1. Feststellung der Wohnverhältnisse 1.1 Miet-/Untermietverhältnis 1.1.1 Liegt ein Untermietverhältnis vor? [ ] Ja [ ] Nein (weiter zu 1.1.5) 1.1.2 Liegt ein Untermietvertrag vor? [ ] Ja (bitte vorlegen) [ ] Nein 1.1.3 Liegt ein Hauptmietvertrag vor? [ ] Ja (bitte vorlegen) [ ] Nein 1.1.4 Liegt Einverständnis des Hauptvermieters vor? [ ] Ja (bitte vorlegen) [ ] Nein 1.1.5 Wer hat den (Haupt-)Mietvertrag unterschrieben? 1.2 Anmietungsabsichten 1.2.1 Wurde die Wohnung gemeinsam bezogen? [ ] Ja [ ] Nein Datum Anmeldungen Gemeinde Name ___________ Datum ____________ Name ___________ Datum ____________ 1.2.2 Wurde bereits früher gemeinsam gewohnt? [ ] Nein [ ] Ja Ort ____________ Von/Bis _____________ 1.2.3 Warum genau erfolgte der Einzug bzw. aus welchen Gründen wird gemeinsam gewohnt? 1.2.4 Wie lange besteht die Absicht des gemeinsamen Wohnens? 1.2.5 Bestehen konkrete Auszugsabsichten? [ ] Nein (Gründe) ___________________ [ ] Ja (Gründe) ___________________ 1.2.6 bei Auszugsabsichten, was wurde konkret unternommen? (bitte Nachweise vorlegen) [ ] Antrag bei Amt für Wohnbauförderung [ ] Antrag Gemeindeverwaltung [ ] Vorsprachen bei Vermietern (wenn ja, bei welchen?) _______________ 1.3 Raumnutzung 1.3.1 Skizze der Wohnung mit Türen, Bezeichnung der einzelnen Räume mit Angabe von Größe in m² und welche Räumlichkeiten gemeinsam und/oder getrennt genutzt werden 1.3.2 Weitere Feststellungen wird ein gemeinsamer Briefkasten genutzt? für welche Person(en) besteht eine Beschriftung auf der Türklingel? 2. Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse 2.1 Wird gemeinsam gekocht? 2.2 Wer kauft die Gegenstände des täglichen Bedarfs ein und bezahlt diese? 2.3 Wer reinigt die Wohnung? 2.4 Von wem und für wen wird die Wäsche gereinigt? 2.5 Wem gehören die Einrichtungsgegenstände? 2.6 Von wem werden die Einrichtungsgegenstände genutzt? 2.7 Wer kommt für Neuanschaffungen von Gebrauchsgütern auf? 3. Feststellung besonderer Beziehungen 3.1 Bestehen Verlobungs- oder Heiratsabsichten? [ ] Nein [ ] Ja 3.2 Sind gemeinsame Kinder vorhanden? [ ] Nein [ ] Ja 3.3 Ist der Partner aus gesundheitlichen Gründen auf besondere Hilfe angewiesen? [ ] Nein [ ] Ja (Gründe) ___________________ 3.4 Wird die Freizeit (abends, an Wochenenden, im Urlaub) teilweise zusammen verbracht? [ ] Nein [ ] Ja 3.5 Bestehen gemeinsame Verpflichtungen gegenüber Dritten (z.B. Kredite u. ä.)? [ ] Nein [ ] Ja (Art, Nachweise) ____________________ 3.6 Werden oder wurden Verpflichtungen vom Parner ganz oder teilweise übernommen? [ ] Nein [ ] Ja (Art, Nachweise) ____________________ 3.7 Ist der/die Hilfebedürftige einverstanden, dass Dritte (z.B. Nachbarn, Verwandte, Vermieter) befragt werden? [ ] Ja [ ] Nein (Gründe) __________________ 4. Sonstiges/ergänzende Bemerkungen Ort, Datum ________________ Unterschrift _______________
--Neitram 11:05, 24. Okt. 2006 (CEST)
Es wäre nett, wenn du genauer die Quelle dieses Prüfbogens nennst. In Aachen zB habe ich so einen Bogen nocht nicht gesehen. Ich schreibe gerade an einem Aufsatz zur "Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft" da würde ich den Bogen gern zitieren. Gern Mail an mich: 2006ätKHeck.de
- Der Bogen wurde meiner Mitbewohnerin im Oktober 2006 von der Bundesagentur für Arbeit Augsburg (Bayern) zum Ausfüllen gegeben. Ich habe ihn für Wikipedia wörtlich abgetippt. Möglicherweise hat jedes Bundesland andere Prüf- oder Fragebögen, das weiß ich nicht. --Neitram 16:11, 21. Nov. 2006 (CET)
Generalrevision
BearbeitenNach der Gesetzesänderung vom August 2006 ergab sich eine völlig neue Rechtslage. Dieser veränderten Gesetzeslage wird der Artikel nun gerecht. Gleichzeitig wurde einiges etwas gestrafft und auch internationalisiert. Da es sich um einen Begriff aus dem deutschen Sprachraum handelt und auch ein ausreichend internationaler Bezug hergestellt wurde, wurde das Tag "deutschlandlastig" entfernt. Auch das "überarbeiten" Tag wurde nun entfernt, da es sich nun um eine aktuelle Fassung handelt. --Theodem
Die Einführung in den Artikel sollte bitte halbwegs international gehalten werden um die Deutschlandlastigkeit zu begrenzen. Insbesondere sollte bei einer Betrachtung der IST-Situation ("Die eG ist...") nicht der historischen Entwicklung vorgegriffen werden, die in aller Ausführlichkeit beschrieben wurde. Auch wenn der Begriff wieder aus dem SGB II verschwand, so besteht er doch durch die Rechtsprechung des BVerfG fort. -- Theodem
Das Urteil des SG Düsseldorf, welches das Problem illustriert, dass Antragsteller auf nicht einklagbare Ansprüche verwiesen werden sollen und damit in eine ausweglose Situation gebracht würden, ist auch und insbesondere nach der Gesetzesänderung besonders aktuell. Die Argumentation ist insbesondere unabhängig von der Gesetzesänderung und daher nach wie vor aktuell. -- Theodem
- Der Abschnitt für die Zeit nach 2006 ist viel zu lang. Ich würde einiges hier anders erwarten: 1) das Lemma ist "Eheähnliche Gemeinschaft"--mit der Gesetzesänderung zum 1.8.2006 ist dieser Begriff passé. Alles nach dieser Änderung sollte nicht hier, sondern im Artikel Bedarfsgemeinschaft diskutiert werden. 2) Selbst wenn hier die Zeit ab 2006 Thema sein sollte, dann sollten hier nur Dinge besprochen werden, die seit 2006 neu eingetreten sind, und nicht einfach alles, was jetzt gilt, auch wenn es schon vor 2006 galt.--Bhuck 14:14, 30. Nov. 2006 (CET)
Das stimmt so nicht ganz. Der Begriff "Eheähnliche Gemeinschaft" existiert indirekt fort. Denn im SGB findet sich exakt die Formulierung des BVerfG aus der Entscheidung zur "Eheähnlichen Gemeinschaft" wieder. Es ist also lediglich das Etikett aus dem Gesetz gestrichen worden. Leider ist im Moment die Situation unübersichtlich, deshalb ist es umso wichtiger, möglichst viele Quellen einzubinden, die für die aktuelle Situation Gültigkeit haben. --Theodem 16:50, 30. Nov. 2006 (CET)
- Wo ist die Formulierung "Eheähnliche Gemeinschaft" im SGB noch zu finden? Vermutlich wären diese Vorschriften, wo das, und nicht etwa "Bedarfsgemeinschaft" steht, nicht auf gleichgeschlechtliche Paare anzuwenden, da diese nicht eheähnlich sind in den Augen des BVerfG.--Bhuck 17:03, 30. Nov. 2006 (CET)
Wenn du dir die Formulierung in §7 anguckst, dann siehst du da den exakten Wortlaut aus der BVerfGE zur Eheähnlichen Gemeinschaft von 1992. Damit ergibt sich direkt der Bezug zu diesem Urteil, es ist quasi der Text ein "Zeiger" auf das Urteil. Auch wenn das Wort selbst verschwunden ist, bleibt es doch noch derselbe Begriff, auch wenn er mal wieder ein neues Kunstwort ("Bedarfsgemeinschaft") geschaffen wurde. Früher hätte man einfach Familie gesagt. Schön dass sich da die Konservativen selbst im Weg rumstehen... Es ist auch noch gar nicht raus, ob der Schmu mit der Bedarfsgemeinschaft ÜBERHAUPT für Gleichgeschlechtliche gilt, weil die Formulierung eben allzu erkennbar auf die bisherige Eheähnliche Gemeinschaft abziehlt... --21:02, 30. Nov. 2006 (CET)
- Auch wenn die Formulierung zu Bedarfsgemeinschaften einen Bezug zu einem Urteil über eheähnlichen Gemeinschaften hat, so gehört das Ganze m.M.n. in den Artikel zu Bedarfsgemeinschaften, und nicht zu eheähnlichen Gemeinschaften. Eheähnlich sind gleichgeschlechtliche Gemeinschaften nach wie vor nur dort, wo gleichgeschlechtliche Ehen zulässig sind.--Bhuck 22:31, 30. Nov. 2006 (CET)
Also im Artikel Bedarfsgemeinschaft ist das Thema deutlich schwerer unterzubringen. Dort findet sich immerhin ein Querverweis auf dieses Lemma hier. Keine Frage, dass der Artikel zur Bedarfsgemeinschaft in Bezug auf die eG noch stark optimierbar ist... --Theodem 10:38, 1. Dez. 2006 (CET)
Vorurteile und Suggestion
BearbeitenZitat: "Typischerweise wird das durch einen Hausbesuch (der ohne Nachteile verweigert werden darf!) der Mitarbeiter erfolgen, bei dem der Mitarbeiter auf ein gemeinsames Bett, einen gemeinsamen Kleiderschrank, zwei Zahnbürsten im selben Becher, nur eine Butterdose im Kühlschrank usw. hinweist und so versucht, das Paar einzuschüchtern."
Kann das Amt allerdings die Leistungen wegen Unaufklärbarkeit des Sachverhalts die Leistungen einstellen? Die Weblinks thematisieren nur das alte Recht (bis 2006). 84.156.225.141 22:38, 17. Sep. 2008 (CEST)
Common-law marriage
BearbeitenIn der englischsprachigen Wikipedia gibt es einen Artikel Common-law marriage. Was ist die deutsche Entsprechung zu diesem Begriff? ----84.167.170.182 14:26, 11. Mai 2012 (CEST)
- Im Artikeltext ist von einer „konsensualen Lebensgemeinschaft“ die Rede. --CorradoX (Diskussion) 16:58, 3. Sep. 2019 (CEST)
- In dem Artikel Ehe wird die Übersetzung „informelle Ehe“ benutzt. --91.97.90.137 17:28, 3. Sep. 2019 (CEST)
Kuppeleiparagraph
BearbeitenKuppeleiparagraph leitet hierher weiter, wird aber weder wörtlich erwähnt noch inhaltlich abgehandelt. Verbesserungsbedarf? --92.202.98.133 22:22, 24. Sep. 2013 (CEST)
„Besondere Form der Ehe“
Bearbeiten„Je nach der herrschenden Definition des Begriffs Ehe kann die konsensuale Lebensgemeinschaft auch als besondere Form der Ehe betrachtet werden.“
Bevor ich mich mit dem Phänomen "Common-law marriage" befasst habe, dachte ich, es gebe kaum eine leichtere Antwort als die Antwort auf die Frage: „Welche Paare dürfen als ‚Ehepaare‘ bezeichnet werden?“. Die Antwort lautet (so dachte ich bisher, und so unterstellen es die meisten deutschsprachigen Quellen als selbstverständlich): „Wenn die Ehegatten vor Zeugen ihren Willen bekundet haben, eine Ehe miteinander einzugehen, wenn diese Bekundung in einer Urkunde festgehalten wurde und wenn der beurkundete Zustand nicht rechtskräftig zu Ende ging bzw. beendet wurde.“
Im deutschsprachigen Raum würde die fehlende Beurkundung der Zusammengehörigkeit zweier Menschen in einer „konsensualen Lebensgemeinschaft“ den Ehecharakter der Beziehung („besondere Form der Ehe“) in Frage stellen.
Möglicherweise spielt bei dem Unverständnis anglo-amerikanischer Vorstellungen auch die Sprache eine Rolle. Das Satzpaar: "He is my man. / She ist my woman." ist nicht ins Deutsche übersetzbar. „Er ist mein Mann.“ würde unweigerlich als: „Er ist mein Ehemann.“ verstanden. Andererseits würden Ausweichformulierungen im Deutschen nicht genügend Verbindlichkeit ausstrahlen. --CorradoX (Diskussion) 16:47, 3. Sep. 2019 (CEST)
- In der englischsprachen WP heißt es: "[T]he act of the couple representing themselves to others as being married, and organizing their relation as if they were married, acts as the evidence that they are married."
- Corradox' „Wenn-Satz“ müsste also ergänzt werden um die Aussage: „Wenn ein Paar sich als Ehepaar ausgibt und wenn seine Beziehung so organisiert ist, als ob die beiden miteinander verheiratet wären, dann ist das der Beweis dafür, dass das Paar ein Ehepaar ist.“ --91.97.90.137 17:07, 3. Sep. 2019 (CEST)
- As if / als ob: Die Formulierung hat es in sich: Das Paar ist also nur scheinbar verheiratet, hat aber ein Recht darauf, so behandelt zu werden, als wäre es wirklich verheiratet. Demnach gilt es also in der Gesellschaft nur (fälschlicherweise?) als verheiratet. --CorradoX (Diskussion) 17:14, 3. Sep. 2019 (CEST)
- Bereits in der Antike gab es die „Ehe sui iuris“. Zwei Menschen galten damals deshalb als miteinander verheiratet, weil sie sich „autonom“ darauf geeinigt hatten, verheiratet zu sein. Eben diese Gedankenfigur, dass man für eine Eheschließung keine Autoritäten als „(Quasi-)Notare“ brauche, gab es im 19. Jahrhundert auch im Wilden Westen der USA, wo die Staatsmacht weit entfernt war.
- Dass der Staat als Institution heute in einigen US-Staaten die Gedankenfigur einer „Ehe sui iuris“ unterstützt, hat viel mit starken minarchistischen Tendenzen in den USA zu tun. --85.16.42.236 17:45, 4. Sep. 2019 (CEST)