Sie haben im Artikel über "Eigenhandel" irrtümlich diesen mit "Eigengeschäft" gleichgesetzt. Dies ist falsch. Eigenhandel ist eine Dienstleistung, die für Dritte erbracht wird, Handel eben. Demgegenüber geschieht das Eigengeschäft zum Zwecke der Geldanlage der Bank aus Eigenmitteln. Beim Eigenhandel tritt die Bank zwischen einen meist bereits feststehenden Käufer und Verkäufer. Zwar ist auch beim Eigengeschäft ein Ankauf und ein – späterer – Verkauf erforderlich, um die Kursgewinne auch realisieren zu können. Der Gewinn der Bank liegt hier aber in den Kursgewinnen und das Geschäft erfolgt zum Zwecke der Erzielung solcher Kursgewinne. Um einen Verkauf bemüht sich die Bank in der Regel erst viel später, wenn nämlich die erhofften Kursentwicklungen eingetreten sind oder sich abzeichnet, daß die Kursentwicklung jedenfalls jetzt den Verkauf nahelegt. Demgegenüber spielt für die Bank beim Eigenhandel die Kursentwicklung keine Rolle. In der Regel steht bei Abschluß des Deckungsgeschäftes (Ankauf) der Kunde für den Verkauf bereits fest. An- und Verkauf erfolgen unmittelbar aufeinander. Der Gewinn der Bank liegt hier nicht in Kursgewinnen, sondern in der Handelsspanne, die in aller Regel durch Provisionen zustandekommt. Der Eigenhandel unterscheidet sich vom sonstigen Wertpapierhandel vor allem dadurch, daß weder eine v…m Börse, noch ein Makler zwischengeschaltet werden, sondern die Bank unmittelbar gegenüber beiden Parteien des Geschäftes auftritt. --217.24.232.209 01:23, 30. Mai 2007 (CEST)
- Stimmt nicht. Eigenhandel ist hier richtig erklärt (im eigenen Namen auf eigene Rechnung). Der letzte Satz ebschreibt am ehesten noch ein Direktgeschäft. --Marinebanker 00:06, 9. Nov. 2007 (CET)
Stimmt doch! Eigenhandel und Eigengeschäft sind in Paragraph 2 Abs. 3 WphG definiert. Eigenhandel ist eine Dienstleistung für andere. D.h. Ein Kunde will ein Wertpapier kaufen oder verkaufen und die Bank führt das Geschäft deshalb mit dem Kunden durch. Beim Eigengeschäft fehlt dieser Dienstleistungsaspekt. (nicht signierter Beitrag von Mickey0815 (Diskussion | Beiträge) 08:33, 16. Apr. 2014 (CEST))
- Das ist richtig, nur der Absatz stimmt nicht. Das Eigengeschäft gilt übrigens ebenfalls als Dienstleistung i.S.d.G.:
- „Als Wertpapierdienstleistung gilt auch die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die keine Dienstleistung für andere im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 darstellt (Eigengeschäft)“ (WpHG § 2 Abs. 8)
- Im Gesetz ist in Abs. 8 Ziffer 2c auch der Eigenhandel definiert, nämlich in der Tat als Dienstleistung für andere:
- „Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel)“
- Ich habe mir daher erlaubt, einen Überarbeiten-Baustein zu setzen.--Ulfbastel (Diskussion) 20:49, 17. Feb. 2018 (CET)
SolvV § 294, nicht mehr gültig!
BearbeitenDer Link zu "SolvV § 294" ist nicht mehr gültig. Auf der Seite "http://www.buzer.de/gesetz/7511/a147750.htm" wird vermerkt, "diese Vorschrift wurde aufgehoben und galt bis inkl. 31.12.2013" Als Nachfolge wird aufgeführt:"Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV)", gültig seit 01.01.2014.
Die vom "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ins Netz gestellte Fassung kann über "http://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014/BJNR416800013.html" eingesehen werden. Den Bezug auf die neue SolvV sollte jemand mit entsprechenden Kenntnissen der Verordnung in den Text einarbeiten. Mumken (Diskussion) 08:40, 15. Feb. 2014 (CET)