Diskussion:Einkünfte aus Kapitalvermögen (Deutschland)

Letzter Kommentar: vor 16 Tagen von 2003:DA:CF2E:4545:F873:3B65:44D3:89D in Abschnitt Kapitalerträge, Eigentum und Rentner
Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Einkünfte aus Kapitalvermögen (Deutschland)“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Hier fehlt Hinweise auf Jahressteuergesetz 2009, das allerdings noch nicht verabschiedet ist, aber einige Änderungen für Kapitaleinkünfte enthält.

Sparer-Freibetrag Beim Freibetrag wurden für beide Versionen die Werte aus §20 (9) EStG n.F. gewählt. Die Bezeichnung §20 (9) EStG a.F. ist schon rein dahingehend falsch, dass es in der alten Version des §20 EStG keinen Absatz 9 gab. Der Sparerpauschbetrag bis zum 31.12.2008 ist in §20 (4) EStG a.F. geregelt und beträgt für die Einzelveranlagung 750,- € und für die Zusammenveranlagung 1.500,- €. (nicht signierter Beitrag von 84.59.141.54 (Diskussion) 19:49, 3. Jun. 2010 (CEST)) Beantworten

Bei Verheirateten

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Den Begriff "Verheirateten" würde ich durch "bei Zusammenveranlagung" ersetzen, da auch verheiratete Paare eine getrennte Veranlagung wählen können, wodurch der gemeinsame Sparer-Freibetrag nicht angesetzt werden kann. --84.59.141.54 14:52, 4. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Sparer-Freibetrag

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Beim Freibetrag wurden für beide Versionen die Werte aus §20 (9) EStG n.F. gewählt. Die Bezeichnung §20 (9) EStG a.F. ist schon rein dahingehend falsch, dass es in der alten Version des §20 EStG keinen Absatz 9 gab. Der Sparer-Freibetrag bis zum 31.12.2008 ist in §20 (4) EStG a.F. geregelt und beträgt für die Einzelveranlagung 750,- € und für die Zusammenveranlagung 1.500,- €. Der Sparer-Freibetrag ab dem 01.01.2009 ist in §20 (9) EStG n.F. geregelt und beträgt für die Einzelveranlagung 801,- € und für die Zusammenveranlagung 1.602,- €. --84.59.141.54 14:52, 4. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Es fehlt der historische Zusammenhang

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Es wird zwar an allen Stellen von früher gesprochen, aber eine Zusammenschau fehlt. --Eingangskontrolle 19:05, 22. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

§21

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gesetzliche Grundlage ist §21 ist falsch es muß §20 heißen. (nicht signierter Beitrag von 77.191.129.95 (Diskussion) 16:59, 10. Aug. 2010 (CEST)) Beantworten

thats right. da hat sich wohl ein Tippfehler eingeschlichen. erledigtErledigt Jensen 21:14, 10. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Zeitpunkt des Zuflusses

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Es fehlt eine Definition, zu welchem Zeitpunkt die Zinseinkünfte als zugeflossen gelten.

(Siehe auch: http://www.deutsche-finanzagentur.de/fileadmin/Material_Deutsche_Finanzagentur/Handmappe/2012_09/L_1.pdf)

--Waldmann01 (Diskussion) 11:50, 21. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Kurssteigerung

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Wertsteigerungen zählen nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen, korrekt? Das sollte also noch in den Artikel mit rein --93.223.18.209 22:38, 28. Jul. 2015 (CEST)Beantworten

Doch, § 20 II EStG, also jedenfalls mittelbar zum Zeitpunkt der Veräußerung. (nicht signierter Beitrag von KraFlo87 (Diskussion | Beiträge) 00:06, 25. Jun. 2016 (CEST))Beantworten

Vor- und Nachteile des Sondertarifs

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Vor dem Hintergrund, dass der Zweck der besonderen Regeln für Einkünfte aus Kapitalvermögen in erster Linie die Vermeidung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung ist, passt der Vergleich in Satz 2 nicht wirklich. Mein Vorschlag wäre, diesen durch einen Vergleich mit den Ergebnissen bei der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens zu ersetzen. Da passt dann auch die Aussage aus Satz 1.

Außerdem könnte eine Erwähnung der Vor- und Nachteile der Anwendung auf ertragsteuerrechtlich nicht vorbelastete Zinseinkünfte (Begünstigung gegenüber Einkünften aus »echter Arbeit« / Vermeidung von Gestaltungen mit mezzaninen Finanzierungen) nicht uninteressant sein - insbesondere im Hinblick darauf, dass es nächstes Jahr zum Wahlkampfthema werden könnte. (nicht signierter Beitrag von KraFlo87 (Diskussion | Beiträge) 00:06, 25. Jun. 2016 (CEST))Beantworten

Ungerechte Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen

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In diversen Medien wird gelegentlich behauptet, die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen sei im Vergleich zur Besteuerung von Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit ungerecht, weil der Steuersatz (deutlich) niedrigerer sei.

Zum Beispiel:

Das stimmt aber nicht, siehe:

--Soluvo (Diskussion) 16:43, 7. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Nachtrag:
Es gibt auch eine steuerliche Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe Einkünfte aus Kapitalvermögen:
„Zudem verlangt das DAI, dass Aktienanleger nicht mehr benachteiligt werden. Durch Steuern auf Unternehmens- und Anlegerebene würden Abgabesätze von rund 50 Prozent entstehen, während Anleihen mit der Abgeltungssteuer von 25 Prozent plus Soli wegkämen. Außerdem hemme die neue Regulierung durch die Richtlinie Mifid II die Beratung zu Aktien.“
Quelle: http://www.dasinvestment.com/gute-zahlen-schlechte-zwischentoene-zahl-der-aktionaere-erreicht-vorkrisenniveau/
--Soluvo (Diskussion) 16:55, 20. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Werbungskosten

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Im Abschnitt Werbungskosten verstehe ich die beiden letzten Sätze (Beginnend mit "Sofern nicht der gesonderte Steuertarif ...") nicht. Meines Erachtens sind sie falsch: Tatsächliche Werbunsgkosten sind nicht relevant, sei es mit oder ohne Günstigerprüfung. --Jooboo (Diskussion) 10:33, 25. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Werbungskosten

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Auch bei Anwendung der Günstigerprüfung nach § 32d (6) EStG ist kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten möglich. Als Quelle füge ich den Gesetzestext selbst an: "Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, "

Hier wird ausdrücklich nicht auf § 20(9), welcher den Sparer-Pauschbetrag regelt, Bezug genommen. Ergo gilt bei Anwendung der Günstigerprüfung nach § 32d(6) auch § 20(9) EStG. Tatsächliche Werbungskosten können nur in den in § 32d(2) abschließend aufgezählten Sachverhalten berücksichtigt werden. Daher sollte der letzte Satz unter dem Absatz Werbungskosten geändert werden, denn so, wie er jetzt da steht, ist er falsch. (nicht signierter Beitrag von 193.27.50.74 (Diskussion) 16:30, 29. Jul. 2019 (CEST))Beantworten

Kapitalerträge, Eigentum und Rentner

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Der gegenwärtige Vorschlag Habecks sieht vor, Einkommen aus Kapitalvermögen (höher) zu besteuern. Seitdem sind die Medien voll mit Behauptungen, daß deshalb nun Rentner, die ein kleines Eigenheim, eine kleine Wohnung oder ein Grundstück in Eigentum bewohnen, unter der Brücke landen würden. Wie man darauf kommt, geht aus diesem Artikel, der Einkünfte aus Kapitalvermögen definieren soll, in keinster Weise hervor. Immobilien in der Eigennutzung kommen im Artikel überhaupt nicht vor, sondern nur Vermietung und Verpachtung. In diesem Zusammenhang wird derzeit auch großflächig behauptet, daß Leute, die eine kleine Wohnung vermieten oder untervermieten, mit Habecks Vorschlag auf der Straße landen würden, so daß außer der Präzisierung, welcher Immobilienbesitz in Eigennutzung betroffen wäre oder nicht, im Artikel auch erklärt würde, ob auch die Vermietung einer Sozialwohnung für 200 oder 300 EUR/mtl. unter diesen Vorschlag Habecks fiele oder ob das Steuerrecht hier wegen Geringfügigkeit ohnehin keine Steuern erhebt.

Schlußendlich erwähnen dieser umseitige Artikel und die verlinkten Paragraphen auch: "Renten aus Rentenschulden". Ist *DAS* vielleicht der Grund, weshalb sich nun alle um Rentner Sorgen machen, sprich, daß Habecks Vorschlag dazu führen würde, daß der Staat quasi sämtlichen Rentnern im Lande grundsätzlich die Rente wegpfänden würde? Auch das sollte im Artikel geklärt werden, was für Renten nun eben solche aus Rentenschulden sind. Nach Blick in den Artikel Rentenschuld ist mit dieser Rente eben nicht die Arbeitsrente von Senioren gemeint, sondern grundsätzlich Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Eine diesbezügliche grundsätzliche Klärung des Rentenbegriffs im hiesigen Artikel würde auch zur Vermeidung derart populistischer Debatten in der Öffentlichkeit führen, wo es nun heißt, daß der Staat 90jährige Omas quasi als Strafe für den Bezug von Arbeitsrente auf die Straße zu setzen beabsichtigen würde. Ähnlich wichtig wäre auch die grundlegende Klärung des Kapitalbegriffs im Artikel: Geht es dabei nur um Geld, Aktien und Unternehmensbeteiligungen, oder eben auch um den (noch so kleinen) Immobilienbesitz? --2003:DA:CF2E:4545:F873:3B65:44D3:89D 14:21, 14. Jan. 2025 (CET)Beantworten

Immobilien gehören wohl nicht dazu, weil die Einkünfte daraus unter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Deutschland) behandelt werden. --Udo (Diskussion) 15:18, 14. Jan. 2025 (CET)Beantworten
In der Sendung Wirtschaft und Gesellschaft vom DEUTSCHLANDFUNK behauptet gerade ein Prof Dr. Stefan Sell vom Institut für Sozialpolitik und Arbeitsmarktforschung (ISAM) (Hochschule Koblenz) im Interview, daß von Habecks Vorschlag zur Besteuerung von Kapitalerträgen eben sehr wohl Vermieter bzw. Untervermieter kleiner Wohnungen und Empfänger kleiner Betriebsrenten massenhaft und finanziell hoch betroffen wären. --2003:DA:CF2E:4545:F873:3B65:44D3:89D 17:23, 14. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Hier die Quelle mit Prof. Sell als DLF-Stream: [1]. In den Informationen am Abend im DLF werden nun noch Politiker zitiert, wonach Habecks Vorschlag angeblich eine: "Enteignung der Kleinsparer" darstellen würde. --2003:DA:CF2E:4545:F873:3B65:44D3:89D 18:33, 14. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Auch der DLF-Kommentar[2] nach den 19-Uhr-Nachrichten feuert aus vollen Rohren gegen den Habeckvorschlag, Tenor: "Einfach nur peinlich! [...] Haben diese vertrottelten Grünen denn rein garnichts aus dem schon damals ähnlich total verkorksten Heizungsgesetz gelernt? [...] Wie kommt Habeck nur darauf, ausgerechnet die Versicherer dazu zu zwingen, den Sozialstaat zu finanzieren? Dafür ist doch der Staat selber da! [...] Auf all diese Fragen erhält man von den völlig verantwortungslosen Grünen natürlich keinerlei Antwort. [...] Wie man hört, rudert Habeck aufgrund der allumfassende Kritik auch schon zurück; er hätte da: 'nur so'ne Idee gehabt', und das könnte man ja auch ganz anders machen, und überhaupt, Details interessieren ihn ja nicht."
Auch an diesem Kommentar im als Speerspitze der seriösen Berichterstattung in Deutschland geltenden Sender sieht man, daß der hiesige Wikipediaartikel dringend benötigte Aufklärung und Allgemeinbildung betreiben muß, was Kapitalerträge angeht. --2003:DA:CF2E:4545:F873:3B65:44D3:89D 20:12, 14. Jan. 2025 (CET)Beantworten