Diskussion:Einkommensbereinigung

Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von HilmarHansWerner in Abschnitt 20 oder 30 % nicht anzurechnende einkünfte?

aktualisierungsbedarf?

Bearbeiten

das beispiel ist nicht mehr aktuell. § 30 ist durch § 11b ersetzt worden!! -- 87.161.141.221 21:30, 8. Nov. 2011 (CET)Beantworten

20 oder 30 % nicht anzurechnende einkünfte?

Bearbeiten

im artikel heißt es in übereinstimmung mit https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html: "Vom Teil des Einkommens, das zwischen 100 und 1000 Euro liegt, werden 20 Prozent nicht angerechnet."

allerdings heißt es in einer info-broschüre des BMAS (http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a207-sozialhilfe-und-grundsicherung.pdf?__blob=publicationFile) auf S. 44 in einem bespieltext zum thema "Hilfe zum Lebensunterhalt bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit":

"Gerhard Herbst ist 40 Jahre alt. ... Bei der Berechnung der ergänzenden Leistung wird von dem Erwerbseinkommen eine Pauschale für Arbeitsmittel zur Deckung notwendiger Ausgaben bei der Erzielung des Einkommens abgezogen. Zudem werden nur 70 Prozent seines Nettoverdienstes als Einkommen angerechnet. 30 Prozent bleiben anrechnungsfrei."

wie sind bitte diese zahlen in einklang zu bringen! danke!

vgl. auch https://www.betanet.de/sozialhilfe-einkommen-und-vermoegen.html: "Ausschließlich bei Hilfe zum Lebensunterhalt und bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden abgezogen: 30 % des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit, maximal jedoch 216 € (= 50 % der Regelbedarfsstufe 1)." unter dem titel "Was wird vom Einkommen abgezogen". --HilmarHansWerner (Diskussion) 22:05, 6. Okt. 2020 (CEST)Beantworten