Diskussion:Einsteinen

Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von 2001:470:5105:0:B4C9:EC7C:1C91:4CB2 in Abschnitt Offenbar auch in Österreich und Schweiz


Quellennachweis - Recherche

Bearbeiten

In der Löschdiskussion vom 22.11.07 wurde die Quellenangabe angezweifelt. Ich kopiere die Stellungnahme des Benutzers, der die Recherche freundlicherweise durchgeführt hat, hierher. Gruß --Rax post 14:20, 1. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Eine sehr freundliche Dame vom StMUGV hat mir mitgeteilt, dass das im Artikel beschriebene Vergraben von Tieren tatsächlich als Einsteinen bezeichnet wird und dass auch die erwähnte Verfahrensanweisung existiert (OTRS-Ticket 2007112810009932).
Eine Löschung wegen Hoax-Verdacht sollte daher wohl ausscheiden. Dass sich sonst nirgends im Internet Hinweise auf das Einsteinen finden lassen, ist auch kein Grund für eine Löschung – eher im Gegenteil. Als eine Handlung, deren Genehmigung man bei einer Behörde beantragen muss, scheint mir auch genügend Relevanz vorhanden zu sein. Behalten. Grüße -- kh80 •?!• 13:08, 28. Nov. 2007 (CET)Beantworten


Offenbar auch in Österreich und Schweiz

Bearbeiten

Ich habe diese Ausgabe der Uttendorfer Gemeindenachrichrichten gefunden, als ich recherchieren wollte, ob es dazu noch mehr zu erfahren gibt:

"Der Amtstierarzt hat innerhalb von 3 Tagen ab Meldung die Möglichkeit, das Einsteinen oder Vergraben zuzulassen, bzw. die Bergung und Ablieferung anzuordnen." --2001:470:5105:0:B4C9:EC7C:1C91:4CB2 10:20, 12. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Und hier auf der Website des Lands Salzburg: "Bei Anfallen eines zu bergenden Kadavers in entlegenen Gebieten hat sich der Landwirt beim Amtstierarzt der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu melden. Dieser hat gemäß § 17 Abs. 2 der Tiermaterialien-Verordnung (BGBl. II Nr. 484/2008 idF BGBl. II Nr. 141/2010) innerhalb von 3 Tagen (ab Meldung) die Möglichkeit, die "Vor-Ort-Beseitigung" (also das Einsteinen oder Vergraben) zuzulassen bzw. die Bergung und Ablieferung an die TKV anzuordnen." --2001:470:5105:0:B4C9:EC7C:1C91:4CB2 10:26, 12. Nov. 2018 (CET)Beantworten
Und hier Schweizer Jäger: "Das Einsteinen ganzer Tiere sieht er dann angezeigt, wenn deren Erlegung in der Nähe eines Wanderweges erfolgte und eine andersweitige Entsorgung kaum machbar ist. Geschah dies in abgelegenem Gelände, kann das Stück, vor allem auch Kitze, eventuell auch liegen gelassen werden. Die Gefahr der Verschleppung der «Seuche» durch Füchse und andere Aasfresser ist unwahrscheinlich, zumal auch das Einsteinen gerade den Fuchs kaum davon abhält, durch Graben an den Kadaver zu gelangen. "
Tiroler Jäger: "Ich bezeichne es als eine riesige jagdliche Schweinerei, wenn sich derselbe Forstmann in der Hochregion des Gamswildes den Gang zum Anschuss erspart, das erlegte Wild einfach liegen lässt und der zuständige Berufsjäger, vom Hüttenwirt darauf aufmerksam gemacht, die Kadaver auch noch einsteinen muss." --2001:470:5105:0:B4C9:EC7C:1C91:4CB2 10:41, 12. Nov. 2018 (CET)Beantworten