Diskussion:Emeritierung
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BearbeitenDas scheint mir etwas weit hergeholt und vor allem ein merkwürdiger Vergleich: "Die Rechte zu forschen, zu lehren und akademische Prüfungen abzunehmen, sind Rechte, die im Hochschulleben eine zentrale Rolle spielen und sich mit dem Recht zur Vornahme bestimmter kultischer Handlungen vergleichen lassen, das den emeritierten Angehörigen der höheren Geistlichkeit zukommt." Möglicherweise ist man einfach froh um die Unterstützung oder möchte die fachliche Expertise der Pensionierten nicht verlieren oder es ist ein Zeichen von Respekt, oder, oder ... Jedenfalls ist die Begründung im Text ohne Quellenangabe als allgemeingültige Aussage und Begründung der Regelung meines Erachtens Theoriefindung. --46.126.201.78 11:58, 10. Okt. 2023 (CEST)
Lateinische Verbformen
BearbeitenWerden in Wikipedia eigentlich lateinische verben im Infinitiv (Endung -re) oder in der früher verbreiteten Form der 1. Person Singular angegeben? (bezieht sich auf die Angabe emereo bei der Wortherkunft) --w1nd 23:06, 5. Jan 2006 (CET)
Prüfungsrecht
BearbeitenJedenfalls in Sachsen dürfen auch pensionierte Professoren weiter alle Prüfungen abnehmen und Doktoranden/Habilitanden betreuen.
Dürfen ja, müssen nein.
In Niedersachsen dürfen sie auch, es gibt lediglich eine Altersgrenze (75). Ich beziehe mich auf die juristischen Staatsprüfungen. -- Dennosius 22:04, 4. Jul. 2008 (CEST)
Entpflichtung
Bearbeiten"Ein pensionierter Professor hat im Gegensatz zu emeritierten Professoren keine Dienstpflichten mehr" -- welche Pflichten hat denn ein emeritierter Professor noch? -- BernhardBauer 02:16, 28. Jul 2006 (CEST)
- Keine staatlichen, wohl aber akademische Pflichten, z.B. Betreuungspflichten gegenüber seinen Studierenden. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Universitäten, sogar noch Fakultäten hier teilweise souverän und satzen eigene Pflichten und Rechte, namentlich bei akademischen (nichtstaatlichen) Prüfungen (z.B. Promotionen). -- €pa 13:49, 24. Jul. 2007 (CEST)
Der Hauptgegensatz ist trotzdem, dass der pensionierte P. keine Rechte mehr hat, die der emeritierte ja weitestgehend behält. -- 134.176.10.30 16:51, 1. Nov. 2007 (CEST)
Ich glaube, ehrlich gesagt, dass das alles - und damit der ganze Grundtenor des Artikels - nicht stimmt. Die Lehrbefugnis erhält man mit der venia legendi im Rahmen der Habilitation. Sie ist von einer Professorenstelle unabhängig. Auch pensionierte Professoren haben daher das Recht, zu lehren und Prüfungen abzunehmen, vgl. § 36 II HRG. -- Dennosius 22:12, 4. Jul. 2008 (CEST)
- Eben. Es gibt auch Dozenten, die Vorlesungen halten, aber keine Professorenstelle inne haben - sondern schlicht und einfach (gegen Bezahlung) direkt aus der Praxis kommen und meinetwegen eine, zwei oder drei verschiedene Vorlesungen halten. Einfach weil die in der Praxis mehr Ahnung vom tagesaktuellen Geschehen haben als ein Professor, der die meiste Zeit Däumchen dreht oder Texte vorliest. --84.147.102.52 20:18, 25. Nov. 2008 (CET)
- Meines Wissens verliert man die venia legendi wieder, wenn man längere Zeit lang (Zeitraum kenne ich nicht, aber mindestens ein halbes Jahr) keine Vorlesung hält, zumindest solange man noch nicht Professor ist. Allein daraus ergibt sich der Zwang, als sog. Privatdozent (d.h. ohne Gehalt, höchstens mit Hörgeldern bzw. Lehrbeauftragtenentschädigung) Vorlesungen zu halten. -- Bafibo 13:41, 12. Jan. 2012 (CET)
Katholische Kirche
Bearbeiten"Unter gleicher Bedeutung wird der Begriff Emeritierung auch auf Bischöfe und Domkapitulare innerhalb der katholischen Kirche angewandt, ein emeritierter Bischof ist somit aus Altersgründen von seinen Aufgaben entbunden."
ist sich der schreiber damit sicher? ich habe bisher immer gedacht, dass katholische bischöfe ab einem bestimmten alter ihre resignation anbieten müssen und dann später resignieren und nicht emeritiert werden.
Auch nach der Resignation behalten die Bischöfe sämtliche Rechte in bezug auf ihre Weihe, sie können weiterhin zB Firmungen spenden oder Priester weihen, haben aber keine Dienstverpflichtungen betreffend die Leitung der Diözese. Insofern ist das schon vergleichbar. Firmian 21:56, 23. Nov. 2007 (CET)
Verwendung von Emeritation
BearbeitenBiologische Abnahme ?
Bearbeitenseit der biologischen Abnahme der Emeritenzahl Ich denke, das die Anzahl der nicht mehr aktiven Professoren immer noch steigt, das die Menschen ja immer älter werden. Es bleiben die Personen also länger im Status des Emeritus. Insofern verstehe ich den Satz nicht. --Eingangskontrolle 21:14, 7. Feb. 2008 (CET)
- Das bezieht sich wohl auf die Behauptung, dass nur emeritieren kann, wer vor 1975 erstberufen wurde. Den Wahrheitsgehalt kann ich nicht abschätzen.--86.56.37.152 19:38, 3. Nov. 2008 (CET)
- Die letzten Professoren, die noch das Recht zu Emeritierung hatten, sind inzwischen über 30 Jahre lang im Amt, d.h. sie sind inzwischen so ziemlich alle auf die eine oder andere Weise im Ruhestand. Ihre Zahl kann also nur noch abnehmen. -- Bafibo 13:45, 12. Jan. 2012 (CET)
Zwangsläufig altersbedingt?
BearbeitenMeines Wissens ist im Katholizismus die Emeritierung nicht zwangsläufig mit dem Alter verbunden. Auch Bischöfe die aus anderen Gründen als Ordinarius zurücktreten gelten als emeritiert. -- Gugganij 12:11, 22. Apr. 2008 (CEST)
Vatikan
BearbeitenEin ehemaliger Präsident des Governatoratos des Staates der Vatikanstadt wird Präsident Emeritus genannt. Link: http://www.vaticanstate.va/DE/Staat_und_Regierung/DerAufbaudesGovernatorates/Praesidentschaft/Prasident_Emeritus/ --Excolis (Diskussion) 18:26, 20. Jul. 2012 (CEST)
Hochschule: Verdeutlichen
BearbeitenAls ich das noch überblickt habe, war es so, dass C4-Professoren, "die richtigen Universitätsprofessoren", emeritiert wurden. Die C3-ler, na ja, man hat es halt so nicht genannt. (Mag aber sein, dass das von Uni zu Uni und von Fach zu Fach unterschiedlich gehandhabt worden ist.) Inzwischen wurden die Gehaltsstufen ja geändert. Das mit der Venia wird sich in der Praxis wohl auch geändert haben: Die Prüfungsämter werden wohl bestimmen, wer wie lange prüfen darf. (Beim Staatsexamen eh, bei BA und MA uni-intern wohl auch.) Und oft froh sein, wenn es jemand über die Pensionsgrenze hinaus noch machen mag. - Heißt: Wer sich in den Formalia auskennt, sollte das mal kurz und knackig formulieren = kürzer und klarer als im Moment. --Delabarquera (Diskussion) 17:13, 21. Feb. 2019 (CET)
Steuerrechtliche Behandlung von Professoren, die emeritiert oder pensioniert sind
BearbeitenIch gebe hier zwei Links an, die dieses Thema beinhalten:
https://openjur.de/u/593560.html http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1994/XX940238.HTM
Den Urteilsbegründungen ist zu entnehmen, dass Professoren, die von ihrem Recht Gebrauch machen, weiterhin zu forschen und zu lehren und akademische Arbeiten zu betreuen, in ihrer Einkommensteuererklärung keine diesbezüglichen Werbungskosten geltend machen können. Weil sie ihre Ruhebezüge auch ohne (freiwillige und unvergütete) Lehre erhalten, können sie keine Werbungskosten ansetzen, da diese Kosten nicht der Erzielung eines Einkommens dienen.
Hingegen zählen Einkünfte aus selbstständiger wissenschaftlicher Tätigkeit (Lehre, Forschung, Publikationen etc.) als Betriebseinnahmen und können mit den diesbezüglichen Betriebsausgaben gegengerechnet werden.
Aber aufgepasst: Wenn jemand in Wissenschaftsverlagen publiziert und dafür nur ein niedriges oder kein Honorar erhält, und etwa für erworbene Bücher und Zeitschriften höhere Ausgaben als Einnahmen hat, setzt sich dem Verdacht aus, er betreibe nur sein Hobby, ohne einen Gewinn anzustreben. Die Folge ist, dass Verluste aus dieser Tätigkeit vom Finanzamt dann nicht mehr anerkannt werden. Dass hier von erfahrenen Professoren ein wichtiger Beitrag für Wissenschaft und Gemeinwohl erbracht wird, ist steuerlich irrelevant. Denn das steuerrechtlich zentrale Kriterium ist die Absicht, einen Gewinn zu erzielen.
Fast zynisch mutet der Absatz 59 in dem unter "openjur" veröffentlichten Urteil an: "Der Kläger ist auch nicht schutzlos: Er kann das Geld, statt es selbst auszugeben, der Universität steuerbegünstigt spenden, diese kann ihm nach ihren Regeln seine Aufwendungen erstatten. Oder er kann mit Gleichgesinnten einen gemeinnützigen Verein zur Förderung wissenschaftlicher Tätigkeit von Ruhestandsprofessoren gründen, das Geld diesem spenden, und dieser Verein kann den Kläger dann entsprechend fördern. Wenn der Kläger die mit dem notwendigen Hin- und Herzahlen verbundenen Einschränkungen und Umstände nicht in Kauf nehmen will, muss er es hinnehmen, dass die Ausgaben nicht als gemeinnützige Spende abziehbar sind." (nicht signierter Beitrag von B. Bierhoff (Diskussion | Beiträge) 21:09, 31. Okt. 2020 (CET))