Diskussion:Entzündliche Stoffe
Das abgebildete Gefahrensymbol habe ich herausgenommen: Es gilt für "Leichtentzündlich" und "Hochentzündlich", jedoch nicht (!) für "Entzündlich". Dafür gibt es (nur!) den R-Satz 10. Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 17:09, 12. Sep. 2008 (CEST)
Überarbeitung nötig
Bearbeiten- Der Artikel ist eine chaotische Mischung zwischen
- - "Gefahrstoffrecht" (1),
- - "Verordnung über brennbare Flüssigkeiten" (2)
- - "Gefahrgutrecht" (3).
- Dieses Durcheinander gilt schon innerhalb des ersten Satzes:
- Entzündliche Stoffe (= 1)
- (engl.: (in)flammable liquids) (= 3)
- sind Gefahrstoffe, (= 1)
- die einen Flammpunkt zwischen 21 °C und 55 °C aufweisen. (= 2)
- Kommentar: Sachlich handeln alle drei von Kennzeichnungs- und/oder Behandlungsvorschriften; im Detail befasst sich jedoch
- (1) mit Gefahrstoffen (fest, flüssig, gasförmig) (Aluminiumpulver, Allylalkohol, Ammoniak) in Bezug auf das zur Handhabung durch gewerbliche und private Verbraucher Wichtige.
- (2) mit brennbaren Flüssigkeiten in Bezug auf das für die Feuerwehr Wichtige.
- (3) mit brennbaren Flüssigkeiten in Bezug auf das für Transporte Wichtige.
- Da das Lemma ein nur (!) aus (1) stammender Begriff ist und somit nur zu (1) gehört, muss der gesamte Artikel "entflochten" werden: Alle Angaben, die zu (2) oder (3) gehören, dürfen nur in Kurzfassung vorkommen und müssen auf die entsprechenden Lemmata verlinken. Auch die Abbildung gehört zu (3) und hat im Gefahrstoffrecht nichts zu suchen.
- Überarbeitung demnächst. Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 13:09, 10. Feb. 2010 (CET)
Überarbeitung = Erweiterung sinnvoll?
BearbeitenDer Beitrag befasst sich bislang bloß mit den Gefahrstoffklassen (i.S.d. § 3 des dt. GefStoffV bzw. den Nr. d. Anh. I zur CLP-VO), die das "entzündbar" (als das neue "entzündlich", was allerdings noch stark verbreitet ist, so dass die Überschrift m.E. noch okay ist) im Namen bzw. in der Überschrift führen. Noch keine Heimat haben -nach meiner Recherche- andere Unterarten, die nach dem Kriterium d. Gefährlichkeit wg. der Entzündbarkeit nach dem gar nicht mehr so neuen Gefahrstoffrecht gem. GHS / CLP-VO eingestuft werden. Z.T. sind sie ja auch mit dem Gefahrenpiktogramm zu kennzeichnen.
So die Aerosole/ Aerosolbehältnisse (1c) 2.3.), Pyrophore (1i) und j) / 2.9 und 2.10) und die Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (1l) / 2.12.). Im engeren Sinne passte das vermutlich nicht (so wie ja auch die Beschränkung auf Stoffe, während d. m.E. etwas kompliziertere Thema dere Gemische bereits mitbehandelt). Zum Überblick und Vergleich wäre eine Erweiterung hier aber sinnvoll -ggf. unter anderer, genauerer Überschrift (die mir aber derzeit nicht einfällt; "Entzündbarkeit" bspw. fehlte der für Suchende über "Stoffe" erkennbare Bezug zum Chemikalienrecht und würde eher in Wiktionary oder zu physikal. Ausführungen passen).--Sachscho (Diskussion) 17:57, 29. Jun. 2020 (CEST)