Diskussion:Erfüllungsgarantie

Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Stephan Klage in Abschnitt Vertragserfüllungsbürgschaft

Siehe Löschdiskussion

Die Begriffserklärung ist für einen "Nichtfachmann" schwer verständlich. Was ist "vertragliche Übernahme einer Einstandspflicht", Ich habe es nicht verstanden. Dies sollte einfacher erläutert werden. (nicht signierter Beitrag von 217.110.94.163 (Diskussion) 14:40, 21. Jan. 2011 (CET)) Beantworten

Der Artikel wirft zwei ganz unterschiedliche Dinge in einen Topf:

  • Garantien innerhalb eines Vertrages, z.B. in der Form eines garantierten Fertigstellungstermins (dessen Überschreitung unabhängig vom Verschulden z.B. zu einer Vertragsstrafe führt) oder der Garantie als erweiterte Gewährleistung;
  • der Erfüllungsgarantie eines außenstehenden Dritten (in der Regel eines Kreditinstituts), im Fall der verspäteten oder unterbliebenen Erfüllung einen bestimmten Betrag an den Auftraggeber zu zahlen (unabhängig vom Verschulden des Auftragnehmers, daher Garantie, sonst wäre es eine Erfüllungsbürgschaft.) --AHert 23:31, 26. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Vertragserfüllungsbürgschaft

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Wo ist der Unterschied zwischen den beiden Begriffen? Sie verweisen beide auf den selben Artikel im Englischen. --Shaun72 (Diskussion) 10:21, 13. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Die Artikel sind aus meiner Sicht beide kaum haltbar, denn die Erfüllungsgarantie, schon kein Gesetzesbegriff, ließe sich unter „Garantie“ und/oder „Erfüllung“ schlank abhandeln. Was hier passiert ist, genauso wie im Artikel „Vertragserfüllungsbürgschaft“ ist Ergebnis einer (unwikipedianischen) Dekonzentration und insbesondere der Einnahme eines rein ökonomischen Blickwinkels. Ein Unterschied besteht grundsätzlich insofern, als die Erfüllungsgarantie der Leistungsschuldner persönlich schuldet, ggf. delegiert auf einen Dritten (Bürge); bei der Vertragserfüllungsbürgschaft ist notwendigerweise ein Dritter in die Haftung aufgenommen. Dieser Artikel könnte aus meiner Sicht noch weiter ausgeschlankt werden, denn es handelt sich um die Überblähung eines völlig einfachen rechtlichen Tatbestands. Der Überschneidungsbaustein besteht zudem zurecht. --Stephan Klage (Diskussion) 11:25, 12. Jun. 2021 (CEST)Beantworten