Diskussion:Erfurter Dom im Luftkrieg

Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von RoBri in Abschnitt Kriegsvölkerrechtliche Bewertung der Angriffe

Kriegsvölkerrechtliche Bewertung der Angriffe

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Die juristische Frage, ob es sich bei der alliierten (primär britischen) Bombardierung der Sakralbauten Erfurts um ein schweres Kriegsverbrechen handelt, entzündet sich hierbei insbesondere an der unterschiedlichen Interpretation des damals maßgeblichen Artikels 25 der Haager Landkriegsordnung:

„Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, mit welchen Mitteln es auch sei, anzugreifen oder zu beschießen.“[1]

Außerdem steht ein solcher Angriff im Widerspruch zu Artikel 27 der Haager Landkriegsordnung, der eine Schonung von entsprechend gekennzeichneten und nicht militärisch verteidigten Kulturgütern verlangt, „um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler, die Hospitäler und Sammelplätze für Kranke und Verwundete soviel wie möglich zu schonen“.

Mit der Neuregelung im Genfer Abkommen von 1949 und speziell durch Artikel 51 des Zusatzprotokolls I von 1977 gelten derartige Angriffe auf zivile Ziele allgemein als Kriegsverbrechen.--2003:E5:3F1E:800:24C3:542F:5E6B:27D3 20:52, 17. Jul. 2020 (CEST)Beantworten

Abschnitt wieder entfernt, POV, TF. Die "juristische Frage ... entzündet"(?) sich wo? Unterschiedliche Interpretation ist rezipiert wo? --Roger (Diskussion) 19:54, 7. Sep. 2020 (CEST)Beantworten
  1. admin.ch