Diskussion:Erkennungsdienstliche Behandlung
Quelle zu "auf Druck der USA" fehlt
BearbeitenIm Satz Seit November 2005 müssen sich auf Druck der USA deutsche Staatsbürger bei der Ausstellung eines Reisepasses einer ED-Behandlung unterziehen. fehlt eine Quelle, sonst ist das POV. -- Gormo 22:07, 10. Dez. 2008 (CET)
Bilder
BearbeitenDer Artikel beschreibt die Situation in Deutschland, die Bilder sind aber offenbar aus den Vereinigten Staaten. Daher halte ich sie für irreführend, da z.B. eine Bestimmung der Körpergröße in Deutschland nicht durch die Anfertigung eines Lichtbilds erfolgt. (nicht signierter Beitrag von 93.184.128.27 (Diskussion | Beiträge) 08:56, 19. Okt. 2009 (CEST))
Achtung: Gesetzeswortlaut
BearbeitenIm Text zu § 81b StPO wird gesagt, dass eine erkennungsdienstliche Maßnahme, soweit sie nicht zum Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens dienen, nicht gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden könnten.
Dies ist aber eindeutig nicht aus dem Gesetzestext entnehmbar.
§ 81b StPO lautet: Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. (nicht signierter Beitrag von 79.193.21.194 (Diskussion) 16:20, 4. Aug. 2010 (CEST))
Löschungsfristen
BearbeitenDie Angabe einer zehnjährigen Löschungsfrist ist. m. E. nicht richtig. Es fehlt die Quellenangabe. § 489 StPO und die Polizeigesetze der eigentlich zuständigen Länder treffen sehr differenzierte Regelungen. Vor allem stehen alle Speicherungen unter dem Generalvorbehalt der "Erforderlichkeit". -- Spelthahn 08:32, 16. Jun. 2011 (CEST)
Defekter Weblink
BearbeitenDer folgende Weblink wurde von einem Bot („GiftBot“) als nicht erreichbar erkannt. |
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