Diskussion:Erstes Buch Sozialgesetzbuch
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Klicke auf , um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.Da ich neu auf Wikipedia bin, wäre ich dankbar für Hinweise.--Luifranz 13:01, 9. Dez 2004 (CET)
Noch eine Bitte
BearbeitenWäre schön, wenn sich jemand melden würde, der auch im Bereich "Sozialversicherungsrecht" seinen Senf abgibt.Luifranz 13:07, 9. Dez 2004 (CET)
Infos zu den §§54 und 55 SGB AT
BearbeitenDie Verlinkung des § 54 ist irreführend! In § 54 SGB AT geht es um die besondere Art der Forderungspfändung von Sozialleistungen beim Leistungserbringer. Das hat nichts mit den Ausführungen zur Sachpfändung zu tun, die auf der tatsächlich verlinkten Seite beschrieben sind. Dort wird die Pfändung nach der ZPO beschrieben. Forderungen auf Sozialleistungen werden zwar zunächst nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO für Forderungspfändungen durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Gläubiger gepfändet, § 54 SGB AT enthält dann aber weitere Voraussetzungen wie die "Billigkeit der Pfändung", die der Rechtspfleger ausnahmsweise vor Erlass des Beschlusses zu prüfen hat. In §55 SGB geht es dann um die Besonderheiten, wenn Sozialleistungen auf Bankkonten überwiesen wurden, die einer Forderungspfändung unterliegen, z.B. gesetzliche Freistellung von Eingängen aus Sozialleistungen auf dem Konto für 7 Kalendertage. Danach gehen auch solche Gutschriften im Kontokorrent unter und ein eventuell verbleibender positiver Kontosaldo wäre an den Pfändungsgläubiger auszuzahlen.
Tut mir Leid, dass ich das hier eintragen muss, aber mit der Seitenbearbeitung komme ich leider nicht zurecht.
Verschiebung
BearbeitenDie Teile des Sozialgesetzbuches heißen leider alle Erstes Buch Sozialgesetzbuch bis Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch. Daher sollten auch wir für das Lemma besser den korrekten Namen verwenden.
Ich bitte die Diskussion zentral hier zu führen. -- Zartonk talk 21:23, 8. Nov. 2008 (CET)