Diskussion:Erziehungsberatung
Einleitung
BearbeitenIn der Einleitung soll der Leser erfahren, was unter "Erziehungsberatung" zu verstehen ist. Hier steht aber lediglich - und das dafür aber viel zu umfangreich und in "Amtssprache", wer leistungsberechtigt ist. Vielleicht kann da mal ein Erziehungsberater ran und seine Arbeit verständlich beschreiben? Gruss, --Markus (Diskussion) 07:22, 9. Jan. 2020 (CET)
Defekter Weblink
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Überarbeitung der Übersicht und eines weiteren Satzes
BearbeitenDer letzten Bearbeitung dieser Übersicht im Februar 2018 fehlt es an Klarheit der Gedankenführung. Deshalb wurde eine Überarbeitung vorgenommen. Sie nimmt die folgenden inhaltlichen Anregungen auf:
• Die Träger der Einrichtungen werden benannt. • Die Art der Kontaktaufnahme zur Beratungsstelle wird beschrieben.
Nicht aufgenommen wurden die Ausführungen zur • Bewilligung der Leistung durch das Jugendamt
Dies betrifft die Minderzahl der Beratungen und ist in den Abschnitten „Verhältnis zum Jugendamt“ (inhaltlich) und „Rechtliche Grundlagen“ (rechtlich) dargestellt.
Ebenfalls nicht aufgenommen wurden die Ausführungen zu
• Kostenfreiheit • Beratern in freier Praxis und • Beratung durch Sozialpädagogen im ASD
Die eingefügte Formulierung bindet Kostenfreiheit an die Finanzierung durch die öffentliche Hand und lässt damit den Schluss zu, dass in anderen Konstellationen für die Leistung ein Entgelt verlangt werden kann. Das ist nicht der Fall. Erziehungsberatung als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe – nur sie ist hier Thema – wird in der Verantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erbracht (§§ 79ff. SGB VIII). Das gilt auch dann, wenn im konkreten Fall Träger der freien Jugendhilfe die Leistung vorhalten. Daher ist auch der freie Träger an die gesetzliche Vorgabe der Kostenbeitragsfreiheit für diese Leistung gebunden. Zur Klarstellung wurden die Rechtsgrundlagen eingefügt.
Von Beratern in privatgewerblichen Praxen kann die Leistung Erziehungsberatung nur dann erbracht werden, wenn die Praxis die Vorgabe von § 28 Satz 2 SGB VIII: "Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind“, erfüllt. So auch der SGB VIII-Kommentar von Reinhard Wiesner ["Vater“ dieses Gesetzes, d.h. verantwortlicher Referatsleiter im BMFSFJ]: Dort § 28 Rn 13: „... wenn ... die Praxen über ein multidisziplinär besetztes Team verfügen“.
Die Bewilligung von „Erziehungsberatung“, die von privatgewerblichen Anbietern durchgeführt wird, durch örtliche Jugendämter ist u.a. auch vom Landrechnungshof Hamburg wegen der dabei entstandenen überhöhten Kosten gerügt worden (Jahresbericht des Rechnungshofs Hamburg 2011).
Eine Beratung durch Fachkräfte des ASD ist – wenn sie Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII sein soll – ebenfalls an das Kriterium der Multidisziplinarität gebunden. Es ist daher nicht sachgerecht, eine Beratung zu parallelisieren, die allein durch Sozialpädagogen erfolgt. Aber es ist sinnvoll, abgrenzend darauf hinzuweisen, dass der kommunale Sozialdienst ASD eine gelegentlich ähnlich bezeichnete Leistung, nämlich „"funktionale Erziehungsberatung“ erbringt.
Die Beratungen des ASD werden anders als die Leistung Erziehungsberatung bedauerlicherweise in der Statistik der Kinder- und Jugendhilfe nicht dokumentiert. Der Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 29.08.1989 hatte für die Beratungen des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) eine eigene gesetzliche Grundlage in § 27 SGB VIII-E – vor Erziehungsberatung nach § 28 - vorgesehen (Bundesratsdrucksache 503/89, S. 66). § 27 SGB VIII-E ist im Gesetzgebungsverfahren in § 16 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII überführt worden.