Diskussion:Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Pilot-Entscheidungen

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Dieses neue Instrument des EGMR müsste dringend einbezogen werden. Ich habe da mal einen Anfang gemacht. --Johann Nepomuk (Diskussion) 15:23, 11. Okt. 2013 (CEST)Beantworten

Abkürzung

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Die Abkürzung EuGHMR ist mir in diesem Zusammenhang noch nie begegnet. Insbesondere in Bezug auf den Hinweis zur Verwechslung mit dem EuGH halte ich es für widersinnig, diese Abkürzung anzuführen, da sie im Gegenteil nur Verwirrung stiftet. Einem Laien wird es nicht einsichtig sein, warum der EuGH zur EG/EU gehört, der "EuGHMR" hingegen nicht. Da auch im weiteren Artikel nur vom "EGMR" gesprochen wird, entferne ich die Bezeichnung EuGHMR. --84.58.60.134 10:09, 12. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Unterzeichnerstaaten

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Wer sind die Unterzeichnerstaaten? Welche Staaten erkennen den Gerichtshof an? - Eine Auflistung wäre wünschenswert. - Danke 87.165.136.233 16:17, 16. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Das Kreuz-Urteil

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Mit dem Kreuz-Urteil ( http://www.kath.net/detail.php?id=24447 ) scheint sich der EMGR ins Abseits zu manövrieren. Mal sehen, was draus wird. Möglicherweise ignoriert Italien schlichtweg das Urteil.-- 88.65.227.172 21:57, 5. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Vorgeschlagene Änderung in der eingehenden Begriffsdifferenzierung

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Im EuGH Artikel wird korrekt erklärt, dass es sich dabei eben NICHT um den "Gerichtshof der europäischen Union" handelt, sondern nur um den "europäischen Gerichtshof". Dies mag vielleicht pingelig erscheinen, ist aber zwecks eindeutiger Bezeichnung diesen immensen Unterschiedes unerlässlich.

Der "Gerichtshof d. EU" meint das ganze GerichtsSYSTEM. Der EuGH und der EuG (in den Artikeln korrekt bezeichnet) sind TEIL dieses Systems.

-- 89.206.85.147 10:42, 2. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Umgliederung EGMR-Entscheide

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Die erfolgte Umgliederung überzeugt mich überhaupt nicht. Das Ergebnis ist ein völliges zusammenhangloses und unsystematisches Potpurri, das einem Leser nichts bringt. Ich habe mir schon etwas dabei gedacht, die Entscheide thematisch nach den Konventionsrechten zu ordnen. Sicherlich ist die Auswahl der Entscheide immer durch eine nationale Perspektive geprägt. Dem Gerichtshof ist es aber egal, zu welchem Land ein Entscheid ergangen ist, er entscheidet zur Konvention. Diese Perspektive des Gerichtshofs ist das was uns interessieren sollte. Sowenig wie es die nationale EMRK gibt, sowenig gibt es eine nationale Rechtsprechung des Gerichtshofs. Ich werde die Umgliederung daher wieder rückgängig machen. Die neu eingefügten Entscheide müssen und sollen natürlich drin bleiben. --Stepsch 00:25, 11. Feb. 2011 (CET)

Ich darf dich daran erinnern, daß sich dieser Artikel nicht in deinem Eigentum befindet und ich nicht minder berechtigt bin, den Text so zu gestalten, wie ich es für richtig halte. Es wäre daher sachgerecht, wenn du dir zunächst meine Argumente anhören und eine einvernehmliche Lösung anstreben würdest, bevor du eine Rückgängigmachung meiner Änderungen vornimmst. Ob du es glaubst oder nicht: Ich habe mir bei meiner Neufassung auch etwas gedacht.
Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, daß meine Überarbeitung des Abschnitts (wie auch des gesamten Artikels) längst noch nicht abgeschlossen ist und wir daher nur von einer vorläufigen Version sprechen, die am Ende möglicherweise völlig anders aussieht. Dennoch bin ich der Ansicht, daß dein obenstehendes Verdikt eher auf die alte Fassung zutrifft und meine Sortierung erstmals System in diesen Teil des Artikels bringt.
Der Abschnitt setzt sich zum Ziel, wichtige Entscheidungen des EGMR aufzulisten. Aber wonach beurteilt sich, ob ein Urteil wichtig ist? Wenn wir allein auf eine europäische Perspektive abstellen, so sind die meisten der dort genannten Entscheidungen Fehl am Platze. So ist das Gäfgen-Urteil angesichts der schweren Menschenrechtsverletzungen im Tschetschenienkonflikt oder gegenüber Kurden in der Türkei, mit denen sich der EGMR regelmäßig befassen muß, im europäischen Vergleich nicht mehr als eine Fußnote. Die Entscheidung Rumpf ./. Deutschland hat zwar die Bundesrepublik mächtig unter Druck gesetzt, enthält ansonsten aber keine bahnbrechenden Erkenntnisse, sondern ist vielmehr eine logische Folge des Urteils Kudła ./. Polen. Und die Erwähnung der Entscheidung Ötztürk ./. Deutschland zum Ordnungswidrigkeitenverfahren mutet angesichts der von dir geforderten internationalen Perspektive wie ein schlechter Witz an.
Fruchtbarer erscheint es deshalb, auf die nationale Wahrnehmung abzustellen. Das Gäfgen-Urteil, mag es international wenig bedeutend sein, hat hierzulande ein breites Echo in den Medien gefunden, und eine Bezugnahme auf dieses Urteil dürfte von den meisten, die den Artikel zum EGMR aufrufen, erwartet werden. Gleiches gilt für die Entscheidungen zur nachträglichen bzw. nachträglich verlängerten Sicherungsverwahrung, die hierzulande zu den am meisten diskutierten Themen der letzten Monate zählen. Hier handelt es sich um ein spezifisch deutsches Problem, denn die meisten anderen Staaten kennen dieses Rechtsinstitut überhaupt nicht. Insoweit verkennt deine Formulierung, es gäbe keine „nationale Rechtsprechung des Gerichtshofs“, auch ein wenig die Arbeitsweise des EGMR: Er stellt zwar abstrakte Rechtssätze auf, prüft aber immer am Einzelfall und berücksichtigt dabei auch nationale Gegebenheiten. Deswegen ist nicht jedes Urteil für jeden Staat von gleicher Relevanz.
Natürlich werden regelmäßig Urteile gefällt, deren Bedeutung weit über die direkt betroffene nationale Rechtsordnung hinausgeht, beispielsweise das schon erwähnte Kudła-Urteil, in dem der EGMR seine alte Rechtsprechung zur überlangen Verfahrensdauer über den Haufen geworfen und Art. 13 EMRK im Verhältnis zu Art. 6 EMRK erstmals zu eigenständiger Bedeutung verholfen hat. Solche Entscheidungen sollten deswegen in einem eigenen Unterabschnitt im Anschluß an die wichtigen Urteile, die die deutschsprachigen Konventionsstaaten betreffen, gewürdigt werden.
Eine strikte Untergliederung nach Konventionsartikeln stößt im übrigen dann an ihre Grenzen, wenn der EMRK in einem Urteil mehr als ein Menschenrecht prüft oder gar eine Verletzung mehrerer Rechte feststellt, was häufig vorkommt. Dann bereitet die Zuordnung des Urteils Schwierigkeiten, und für den Leser entsteht der Eindruck der Zufälligkeit. Noch ungünstiger ist es, wenn aus diesem Grund eine Entscheidung doppelt gelistet wird, wie es die alte Version beim belgischen Sprachenfall handhabt.
Summa summarum: Es sprechen gute Gründe für meine Runderneuerung. Abgesehen davon habe ich weit mehr als die Sortierung verändert. Die bisherige Darstellung der Urteile war uneinheitlich, die Beschreibung mitunter unvollständig oder schlicht falsch. Dafür, daß du dich hier so aufspielst, befand sich der Abschnitt in einem ziemlich armseligen Zustand. -- Manu 02:13, 11. Feb. 2011 (CET)Beantworten
Zunächst finde ich dein Engagement gut, du bringst den Artikel voran. Ich wollte keineswegs behaupten, dass der entsprechende Abschnitt im besten Zustand war. Du solltest aber nicht vergessen, dass es sich hier nicht um die bundesdeutsche Wikipedia handelt. Gerade bei einem Artikel mit internationalem Bezug, sollte dieser Bezug nicht zerstört werden. Weiterhin kann man die Bedeutung der EGMR-Entscheide sehr wohl gewichten. So mag es im Entscheid Öztürk nur um wenig gegangen sein, dieser Entscheid ist aber ein wichtiger Leitentscheid des Gerichtshofs mit Auswirkungen auch auf andere Länder. Der Gerichtshof referenziert ihn in 59 Entscheiden - auch in neueren.
Es macht überhaupt keinen Sinn hier eine Sammlung von Entscheiden nach Ländern sortiert zu erstellen. Das ist eine Systematik, die der Konvention nicht angemessen ist. Du hast hier eine sehr deutsche Perspektive. So wird beispielsweise der Öztürk-Entscheid in der Entscheidsammlung des Schweizerischen Bundesgerichts 13 mal zitiert. Was die Wahrnehmung der Rechtsprechung des Gerichtshofs betrifft, ist man hier wesentlich weiter. Hier geht es nicht um Länder, sondern um die Sache. Soll jeder kleine Entscheid, der Deutschland/Österreich/Schweiz tangiert hier eingestellt werden? Dies bläht den Artikel unnötig auf. So ist der Entscheid Kamena und Thöneböhm vom Gerichtshof im Importance-Level 2 eingeordnet und betrifft ein Detail des nationalen Rechts. Dafür lädst du Kudla-Entscheid auf der "Müllhalde" Sonstiges ab, wo ihn niemand findet und vor allem sucht.
Wir sollten uns überlegen, was wichtig ist und was nicht und was den Leser auch in ein paar Jahren interessieren wird. So kann man durchaus überlegen, ob man einzelne Entscheide wieder streicht. Des weiteren sollten die Beschreibungen der Fälle gekürzt werden. Soweit es in einem Fall mehrere Konventionsverletzungen gab, kann man oft den Schwerpunkt bestimmen und den Fall einordnen.
Wie wäre es mit folgendem Kompromissvorschlag: wir stellen die Gliederung nach Konventionsartikeln bzw. nach Konventionsrechten wieder her (also z.B. statt Art. 8: Privat- und Familienleben, Korrespondenz, Wohnung ...) und ordnen alle wichtigen Entscheide dort zu. Darunter können wir einen Abschnitt einrichten "Weitere wichtige Entscheide mit Auswirkungen auf Deutschland usw.". Diese Abschnitte kann man dann auch nach Sachthemen gliedern. Z.B. Sicherungsverwahrung, Väterrechte usw.--Stepsch 08:06, 11. Feb. 2011 (CET)
Diesen Vorschlag, der nur unwesentlich von meinen Vorstellungen abweicht, halte ich für eine tragfähige Lösung. Es war ohnehin nie meine Absicht, zentrale Entscheidungen wie das Kudła-Urteil beiseite zu schieben und die Urteile gegen Deutschland in den Mittelpunkt zu rücken. Vielmehr habe ich mich aus pragmatischen Gründen zunächst um letztere gekümmert, denn die Neubearbeitung dieses Teils des Artikels war mit deutlich weniger Aufwand zu bewältigen als das bei den Entscheidungen der Fall sein wird, die Deutschland nicht unmittelbar betreffen. Hierfür werde ich mich in die Lehrbuch- und Kommentarliteratur vertiefen müssen, was ich mir für die nächsten Monate vorgenommen habe. Folglich werde ich den Abschnitt nach und nach weiterentwickeln, viele Details werden sich noch ändern.
Vorrang räume ich aber einer ausführlichen Beschreibung des Verfahrens vor dem EGMR und einer Aktualisierung der Verfahrensstatistik ein. Diesen beiden Abschnitten gedenke ich mich zu widmen, bevor ich mich weiter mit der Urteilsliste beschäftige. Du kannst dein Konzept währenddessen gern umsetzen. -- Manu 23:47, 13. Feb. 2011 (CET)Beantworten
Ok, das ist ein guter Vorschlag. Dann werde ich das Ganze in Angriff nehmen. Ich schau einfach einmal, was ich noch an Entscheidungen finde, die von allgemeinem Interesse sind. Ergänzung: Offen ist noch eine Überschneidung zur Problematik der Bindungswirkung. Ich denke, dass man diese Problematik gut trennen kann, indem man hier die Frage der Bindungswirkung der Entscheide diskutiert und die Frage der innerstaatlichen Bedeutung der Konvention nur kurz behandelt, während man im EGMR-Artikel es genau umgekehrt handhabt. Liebe Grüsse --Stepsch 10:08, 14. Feb. 2011 (CET)

Antragsbegehren und Vertretungszwang

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Dass man beim Europäishen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerden einreichen kann, wird aus dem Artikel ersichtlich. Gibt es typische Beispiele dafür, was bei solchen Beschwerden ein Antragsbegehren sein kann? Besteht eine Pflicht, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen? ----141.13.170.175 19:38, 3. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Es besteht nicht die Pflicht, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.--78.49.7.78 21:32, 28. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Übersetzungen der Urteile etc. ins Deutsche?

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Sollten in den letzten 20+ Jahren Bunderegierungen, Bundesparlament oder was auch immer es nicht geschafft haben, irgendwelche Regularien für die vollständige/systematische Übersetzung der Urteile und Pressemitteilungen des Gerichtshofes ins Deutsche zu etablieren? Ich konnte hierüber im Internet nichts finden.

Nach http://www.egmr.org/ ("... werden juristische Fachzeitschriften laufend auf Übersetzungen von EGMR-Urteilen und -Entscheidungen in deutscher Sprache hin durchgesehen.") und http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/ ("Ausgewählte [!] Urteile und Entscheidungen auf Deutsch") scheint das nicht der Fall zu sein.

Wer weiß da mehr? Einen Hinweis im Artikel diesbezüglich würde ich angemessen finden. --Huhu8888888 22:08, 14. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Eine vollständige Übersetzung aller Entscheidungen ins Deutsche ist faktisch nicht leistbar, weil deren Zahl schlicht zu gross ist. Die wichtigsten Entscheidungen werden aber in juristischen Fachzeitschriften wie der EuGRZ, der NJW, oder der JR veröffentlicht. Entscheidungen, die Deutschland betreffen werden ausserdem auf der von dir genannten Seite veröffentlicht. --Stepsch 22:09, 15. Aug. 2011 (CEST)
Siehe auch http://www.menschenrechte.ac.at/newsletter-menschenrechte/archiv.html - ich habe mich auch schon gewndert, warum D - A - CH - FL es nicht hinkriegten einen gemeinsamen Übersetzungsdienst zu schaffen. Bei der UNO ging es http://www.un.org/depts/german/index.html --PetHerz (Diskussion) 14:56, 27. Mai 2017 (CEST)Beantworten

Anregung Übersichtsblock/Infobox ergänzen

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Ich rege an, dass man bitte so einen Übersichtsblock (z.B Infobox Zwischenstaatliche Organisation) ergänzt wie z. B. auf der Seite http://de.wikipedia.org/wiki/Vereinte_Nationen rechts oben - , wo ein paar Basics zentral zusammengefasst dargestellt werden. Mir ist aufgefallen, dass es im Artikel noch nicht einmal einen Link auf die Webseite des EGMR gibt: www.echr.coe.int/ -- Tiwian 11:07, 22. Jan. 2012 (CET)Beantworten

EMRK oberhalb des GG

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Ich möchte sagen, dass nach"Kölner Schriften zum internationalen und europäischen Recht" Band 19 S.55ff FN Wolf " vom Grundrechteschutz in Europa" der EuGH nun direkt durch die EMRK die Auslegungen ohne Umwege fasst. Durch die EU - Grundrechtecharta nimmt der EuGH daher vermehrt Bezug auf diese EMRK Beispielsweise speisen sich Berufsfreiheit noch auf die mitgliederstaatlichen Verfassungsuberlieferungen, die wie in der Verfassung Portugals, wo ja Homosrxuelle geschützt werden, nun europarechtlich ausstrahlt

EU Charta und EMRK kommen nach Art 52 Abs. 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite zu.

Der Art 24 Abs.1GG hebt nach Richter Ress die EMRK auch noch oberhalb des GG auf. (nicht signierter Beitrag von 93.233.20.215 (Diskussion) 17:32, 1. Feb. 2012 (CET)) Beantworten

Interne Ermittlungsbehörden

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Es gibt ja eigene Ermittler beim EU- Gerichtshof f. Menschenrechte. Was macht man wenn die Deutsche Polizei und Staatsanwaltschaft einfach ein Gutachten (oder mehrere) erstellen lässt, die jemanden der klagen will als nicht verhandlungsfähig, wegen einer angeblichen Psychischen Erkrankung oder ähnlichem darstellt? Selbst wenn es nicht soweit gekommen ist wegen Freispruch, Geringwertigkeit der Straftat oder sonstwie steht derjenige ab da nicht mehr glaubwürdig da. Selbst ohne das alles muss man bei Klagen gegen Subtile Polizeigewalz einhergehend mit Straftaten wie "eindringen in die Wohnung, unter mittel setzen und Lauschen" damit rechnen (was mit Sicherheit von Anfang an gewollt ist) das kein Polizist die Anzeige, wozu er ja verpflichtet wäre, zur Staatsanwaltschaft weiterleitet und dann kann sie aus vielerlei Gründen auch eingestellt werden so das nie ein Deutsches Gericht davon erfährt. Somit würde man nie durch alle Instanzen kommen (Höchstens beim versuch in der Forensischen Psychatrie landen) und somit eben auch nicht vor der einzigen Instanz, die in solchen fällen die auch in West - Europa vorkommen können, kommen, die einem dann zu seinem Recht auf Freiheit und auch Fairness verhilft. Falls man vor Gericht landet dann nur als Angeklagter wo man mit der nächsten Menschenrechtsverletzung zu kämpfen hat, der Erpressung ruhig zu sein oder wegen geringster Straftaten für Jahre in der Gefangenen Psychatrie zu landen, selbst wenn man unschuldig ist, weil man dann auf einmal das unrecht seiner taten nicht mehr einsehen kann. Was macht man dann und wie schaltet man diese Be - sonderen - Ermittler ein??? (nicht signierter Beitrag von 89.204.154.195 (Diskussion) 20:07, 29. Apr. 2012 (CEST)) Beantworten

Klingt so, als ob du ein konkretes rechtliches Problem hast. Ich würde da empfehlen, einen Anwalt aufzusuchen, anstatt die Antwort auf Wikipedia zu suchen. SchnitteUK (Diskussion) 17:08, 28. Dez. 2013 (CET)Beantworten

File:European Court of Human Rights.jpg

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Hallo!

Bitte ladet das Bild File:European Court of Human Rights.jpg auf der deutschen Wikipedia hoch. Auf Commons muss das Bild nämlich gelöscht werden, weil es keine Panoramafreiheit in Frankreich gibt. (Vgl. Fälle: Eiffelturm bei Nacht, Europaparlament in Straßburg, Louvre-Pyramide, etc.). Sagt mir bitte Bescheid, wann Ihr das erledigt habt. Ich werde dann einen Löschantrag auf Commons stellen.

--ALE! ¿…? 09:09, 14. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Anhängige Verfahren

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Die Tabellenüberschrift

"Übersicht über die hängigen Verfahren im Jahre 2007 im Verhältnis zu Verurteilungen und Bevölkerungszahl (Auswahl)"

ist irreführend, weil hier nicht die Verhältniss(zahl)e(n) "hängige Verfahren":"Verurteilungen" oder "hängige Verfahren":"Bevölkerungszahl" angegeben werden, sondern einfach die drei Zahlen nebeneinander gestellt werden. Insofern wäre statt

"... im Verhältnis zu ..."

besser

"... im Vergleich zu ..."

oder überhaupt gleich

"Übersicht über die hängigen Verfahren, Verurteilungen und Bevölkerungszahl im Jahre 2007 (Auswahl)". (nicht signierter Beitrag von 2001:62A:4:2E01:99AA:4F48:1B72:7F38 (Diskussion | Beiträge) 20:40, 27. Apr. 2015 (CEST))Beantworten
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GiftBot (Diskussion) 17:16, 27. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Dezember 2015: Russische Duma

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Im Dezember 2015 verabschiedete die Russische Duma mit 434 zu drei Stimmen, Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht mehr anzuerkennen. Das Gesetz räumt der Russischen Regierung das Recht ein, internationale Richtersprüche des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte für ungültig zu erklären.

88.70.210.234 03:16, 3. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Das Thema der als 'unzulässig' erklärten Beschwerden fehlt

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Der EGMR hat einen Zustrom von ca. 70'000 Beschwerden pro Jahr und eine Kapazität von ca. 1'000 Gerichtsurteilen pro Jahr. In den Jahresberichten, Statistiken des EGMR werden die mit Begründung als unzulässig erklärten Beschwerden (inadmissible) und die ohne Begründung aus dem Register gestrichenen Beschwerden (stroke out of the list) zusammengefasst.

Es entsteht der Eindruck, der EGMR würde aus den Beschwerden einige exemplarische Fälle herauspicken und den Rest wegen Überlastung einfach aus dem Register streichen. Wenn vielleicht 50% der Beschwerden von Juristen eingereicht wurden, ist es schwer nachvollziehbar, dass diese Juristen unfähig sein sollen Beschwerden einzureichen.

In den Serienbriefen zur Streichung der Beschwerde (stroke out of the list) wird vom EGMR präventiv mitgeteilt, dass er keine plausible Begründung abgeben würde, obwohl er dies bei den von ihm als unzulässig (inadmissible)erklärten Beschwerden kann.

Die ohne jegliche Begründung aus dem Register gestrichenen Beschwerden, werden mit dem folgenden Textbaustein erledigt: «Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Diese Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Berufung an den Gerichtshof sowie an die Grosse Kammer oder eine andere Stelle. Sie werden daher Verständnis dafür haben, dass die Kanzlei Ihnen keine weiteren Auskünfte über die Beschlussfassung des Einzelrichters geben und auch keinen weiteren Schriftverkehr mit Ihnen in dieser Angelegenheit führen kann. Sie werden in dieser Beschwerdesache keine weiteren Zuschriften erhalten, und die Beschwerdeakte wird ein Jahr nach Datum dieser Entscheidung vernichtet werden.»

mit Begründung als unzulässig erklärte Beschwerden: Nr. 65840/09, Nr. 66274/09, Nr. 73175/10 usw.
ohne Begründung aus dem Register gestrichene Beschwerden: Nr. 12805/09, Nr. 12640/13, Nr. 45172/06 usw.
Siehe auch http://www.emrk.at/statistik.htm--PetHerz (Diskussion) 14:31, 27. Mai 2017 (CEST)Beantworten

Als Ergänzung, was damit gemeint ist, einige solcher Schreiben des EGMR

http://www.raben-politik-isolde.org/fileadmin/PDF/EGMR-Entscheidung.pdf
https://www.vgt.ch/doc/covance/EGMR-Entscheid.pdf
https://www.bdk.de/lv/sachsen-anhalt/aktuelles/dokumente/2011/juni-2011/Antw_ECHR_070611.pdf
http://admin.bvfi-dev.de.dd35508.kasserver.com/uploads/USER/141/files/Nichtannahmebeschluss_Europaeischer_Gerichtshof.pdf

--PetHerz (Diskussion) 21:52, 27. Mai 2017 (CEST)Beantworten

Auslagerung der bedeutenden Entscheidungen

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Ich erachte die soeben erfolgte Auslagerung der bedeutenden Entscheidungen des EGMR nicht für besonders sinnvoll. Außerdem ist das von Kommensale verwendete Lemma Liste von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht richtig, da es keine Liste aller ist, sondern eine Aufstellung der bedeutendsten Entscheidungen. Eine Liste von allen Entscheidungen, das wären ja Tausende, ist natürlich auch nicht sinnvoll, soll daher auch im Namen nicht suggeriert werden.--Taste1at (Diskussion) 14:53, 2. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Es ist genug Stoff für einen Artikel. Der Zusatz "von" anstatt von "der" wird in der Wikipedia stets verwendet, um klarzustellen, dass es keine Vollständigkeit darstellt. -- Kommensale (Diskussion) 14:55, 2. Jan. 2020 (CET)Beantworten


Nawalny

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@Benutzer:79.233.68.65: Die Ausfürhrungen zu Herrn Nawalny gehören hier nicht in den Artikel, wie ich das schon zuvor geschrieben habe! Es handelt sich um eine Einzelentscheidung und diese gehören in die Liste von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.--Taste1at (Diskussion) 20:16, 13. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Menschenrechtsbeschwerde bitte auslagern

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Das ist ein eigenes Thema finde ich, analog Bundesverfassungsgericht und Verfassungsbeschwerde. -- BanditoX (Diskussion) 19:23, 20. Sep. 2021 (CEST)Beantworten

Das ist nicht zwingend, so sind auch unter Verfassungsgerichtshof (Österreich) die in die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes fallenden Verfahrensarten beschrieben. Da der EGMR ja viel weniger Verfahrensarten kennt, als ein nationales Verfassungsgericht, ist hier die gesamthafte Darstellung noch sinnvoller. Ich sehe also keinen besonderen Grund, sich hier die immense Arbeit zu machen, einen guten Artikel auf zwei Artikel aufzuteilen. (Zusatzhinweis: Menschenrechtsbeschwerde wäre jedenfalls ein ungeeignetes Lemma.)--Taste1at (Diskussion) 19:45, 20. Sep. 2021 (CEST)Beantworten

„oder aus dem Verfahrensregister gestrichen wurden“

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Was ist damit gemeint? Wurde kein Urteil gefällt, die Beschwerde wurde aber auch nicht abgewiesen? --FWS AM (Diskussion) 18:13, 28. Feb. 2024 (CET)Beantworten