Diskussion:Fernabsatzrecht

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von GiftBot in Abschnitt Defekte Weblinks

Widerruf in welcher Form

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Es wäre hier wichtig, auf die erhebliche Frage einzugehen, ob der Verwender von AGBs den Widerruf auf den Papierpostweg beschränklen darf. Mir ist lediglich die Kommentierung des Palandt dazu bekannt, der dies bejaht. M. E. würde dann aber 355 BGB ausgehölt, das ja eindeutig "Textform" und nicht Schriftform verlangt. (nicht signierter Beitrag von Till Wollheim (Diskussion | Beiträge) 03:08, 26. Nov. 2010 (CET)) Beantworten


Der zweite Einzelnachweis http://www.kostenlose-urteile.de/BGH-Belastung-des-Verbrauchers-mit-Kosten-fuer-Hinsendung-von-Ware-bei-Fernabsatzgeschaeft-unzulaessig.news9909.htm funktioniert nicht mehr. (nicht signierter Beitrag von 95.112.46.2 (Diskussion) 08:10, 11. Jan. 2011 (CET)) Beantworten

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Ist heute gar nicht mehr im Artikel. Wäre schön, wenn Leute, die defekte weblinks entfernen, auch den Baustein entfernen. --MathiasNest (Diskussion) 11:25, 27. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Alte Rechtslage

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Der Artikel beschreibt die Rechtslage bis zum 12.06.2014. Ab dem 13.06. gelten die durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Wohnungsvermittlung eingeführten Änderungen, vgl. Bundesgesetzblatt Teil I 2013, Nr. 58 vom 27.09.2013, (http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%2527bgbl113s3642.pdf%2527]#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl113s3642.pdf%27]__1399533913162) (nicht signierter Beitrag von 85.212.14.71 (Diskussion) 09:38, 8. Mai 2014 (CEST))Beantworten

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GiftBot (Diskussion) 06:56, 28. Dez. 2015 (CET)Beantworten