Einfügen des unb. Artikels "eine" im Abschnitt Verwaltungsaktqualität -- 84.61.55.22 05:42, 29. Jun. 2007 (CEST)
- Danke für die Korrektur. Grüße -- kh80 •?!• 07:03, 30. Jun. 2007 (CEST)
- Man kann sagen, was man will, aber allein für den Ausdruck "fiktiver Verwaltungsakt" muss man das deutsche Rechtssystem einfach lieb haben. Wär das man nicht was für den "Wort des Jahres"? SCNR --82.83.59.140 18:30, 29. Mär. 2009 (CEST)
Hallo, also ich muss dem Autor in einem Punkt widersprechen, der mich irgendwie tierisch stört. Er schreibt, dass ein Fiktiver Verwaltungsakt keinen VA i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG darstellt, weil die Behörde keine Willenserklärung abgibt. Aber ein VA i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG ist jede Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung! Und in solchen Ausnahmefällen wie, dass das Nichthandeln als Genehmigung gilt, ist eine Maßnahme, egal ob die Behörde dadurch ihren Willen erklärt. Schweigen ist eine Maßnahme, wenn es ein Gesetz so vorschreibt, z.B. das in dem Artikel genannte Beispiel mit der Baugenehmigung, die bis Ende der Frist nicht versagt wurde (d.h. Schweigen). Gruß -- Fulminis 16:06, 14. Apr. 2010 (CEST)
- So ist es. Die durch Schweigen der Behörde erteilte Baugenehmigung dürfte ein Verwaltungsakt sein. Was denn sonst? "Die Baugenehmigung gilt als erteilt." heißt es in den Bauordnungen, damit wird behördliches Handeln fingiert. Hier - wie im Zivilrecht - hat Schweigen eben einen Erklärungswert. Leider komme ich im Moment nicht dazu, den Artikel zu korrigieren. Die hier unter Zitierung einer einzigen winzigen Literaturstimme vertretene Behauptung, es läge kein Verwaltungsakt vor, dürfte abwegig sein. Dies sollte anhand von einschlägiger reputabler Kommentarliteratur überprüft werden. Vielleicht durch mich – aber nicht jetzt, sondern später. --Opihuck 20:18, 5. Feb. 2013 (CET)