Diskussion:Freiburger Wingolf

Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Joergens.mi in Abschnitt Revertierung der Rücknahme meines LAs vom 8. d. M.

Revertierung der Rücknahme meines LAs vom 8. d. M.

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Ich hatte meinen LA vom 8. d. M. begründet zurückgezogen. Dennoch wurde hier unbegründet revertiert Diff-Link. Die LD ist mit LAZ beendet. Wer das Bedürfnis empfindet, darf einen neuen LA - mit neuem Datum - stellen. Ich betrachte den Revert als Vandalismus im Sinne der Regeln von WP und setze deswegen meinen Edit wieder ein. MfG --Methodios (Diskussion) 22:33, 17. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Bitte alle einmal Wikipedia:Löschantrag_entfernen sorgfältig lesen.--Hsingh (Diskussion) 23:14, 17. Aug. 2015 (CEST)Beantworten


Genau: Zitat von da: Ein Löschantrag kann auch vom Antragssteller selbst gemäß den obigen Regeln entfernt („zurückgezogen“) werden. Sonderrechte ergeben sich dadurch nicht. Insbesondere kann der Löschantrag durch andere Benutzer jederzeit gemäß den obigen Regeln wieder eingefügt werden, dies sollte jedoch nur unter dem Namen des Wiedereinfügers und ggf. mit neuer Begründung geschehen. Hervorhebungen von mir.
Und genau das ist nicht erfolgt, man war nicht aufrichtig genug seinen eigenen Namen dahinterzusetzen, sondern hat den Namen des ersten Einstellers dafür mißbraucht. Unerfahrenheit/Unwissenheit kann es eigentlich bei den Editzahlen nicht sein. --Jörgens.Mi Diskussion 19:38, 18. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

veröffentlichte Quellen

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Beide Dokumente sind veröffentlicht:

Die Wingolfsblätter sind öffentlichte Zeitung mit ISSN-Nr. und erscheinen im Verlag Edition Piccolo und werden in öffentlichen Bibliotheken gehalten. Sie haben eine Auflage von ca 4500 Exemplaren.

https://portal.dnb.de/opac.htm;jsessionid=01AFF5D95B1C00E09B01AA18C7773C28.prod-worker0?method=simpleSearch&reset=true&cqlMode=true&query=betRef%3D000402508&selectedCategory=any

Die Festschrift zum 100. Stiftungsfest wurde ebenfalls veröffentlicht, trägt eine ISBN-Nummer und ist über jeden Buchhändler kurzfristig und auch im Internet zu erwerben. Auch sie findet sich in öffentlichen Bibliotheken.

https://portal.dnb.de/opac.htm?method=showFullRecord&currentResultId=Freiburger+and+Wingolf%26any&currentPosition=1

Wer etwas veröffentlicht, stellt es damit selbst der Allgemeinheit zur Verfügung. Da ist dann nichts mehr in informationeller Selbstbestimmung. Im Gegenteil, jeder, der den Inhalt der Veröffentlichung zitiert ist urheberrechtlich verpflichtet den Titel zu nennen.

Was soll also dieser offensichtliche Unfug?

Das Urheberrecht gestattet es ausdrücklich, dass man zitieren darf, ohne den Urheber oder seinen Vertreter, den Rechteinhaber (z.B. einen Verlag), um Erlaubnis zu fragen. Dies gilt auch für Zitate im Internet, auf Webseiten, in Blogs oder auf Profilseiten. Das Prinzip hinter diesem Recht ist, dass ein Urheber normalerweise immer auf den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger aufbaut. Daher muss er diesen relativ geringen Eingriff in sein ausschließliches Verwertungsrecht hinnehmen, wenn das dem allgemeinen kulturellen und wirtschaftlichen Fortschritt dient.


§ 51 (Urheberrechtsgesetz) Zitate Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.

   einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2.

   Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

....

Da hilft nur vorher überlegen, was man schreibt!