Diskussion:GNU General Public License/Archiv/2010

Lückenhaft: GNU GPL und Sammelwerke

Verschoben aus Diskussion:Cdrtools

Da auch das Sichten neu eingebrachter Quellen nicht wirklich erhellend bei dem konkreten Sachverhalt cdrtools war, kommt man wohl wirklich nicht daran vorbei, dieses Thema abzuarbeiten. Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass es hier eigentlich Off-Topic ist und ich den ganzen Abschnitt daher selbst, zu einem Zeitpunkt den ich selbst festlege, nach Diskussion:GNU General Public License verschieben werde. Falls sich jemand wundern sollte, warum ich Quellen neu verlinke...

Also folgendes kann festgehalten werden, allerdings IANAL:

  • Abgeleitete Werke sind nach Copyright Law of the United States of America, Title 17, §103b etwas anderes als Sammelwerke (§101). Bei Abgeleiteten Werken muß das ursprüngliche Werk verändert worden sein, während bei einem Sammelwerken sich ein neues Werk auf ein älteres, unverändertes beziehen kann.
  • Die GPL in beiden neueren Versionen verbietet auch Sammelwerke mit Werken, welche unter einer anderen Lizenz stehen, als der GPL.
    • Die GPLv2 tut dies, indem sie, abweichend vom oben genannten Copyright Law, abgeleitete Werke neu definiert. Diese Neudefinition beinhaltet auch Sammelwerke. Zitat: The "Program", below, refers to any such program or work, and a "work based on the Program" means either the Program or any derivative work under copyright law: that is to say, a work containing the Program or a portion of it, either verbatim or with modifications and/or translated into another language. Gerade auch der Bezug auf das Copyright Law macht das zu einer stümperhaften und zumindest für diesen Teil wahrscheinlich ungültigen Formulierung, insofern es ein reales Rechtsverfahren betreffen würde. Leider gab es ein derartiges Verfahren mit Urteil bisher nicht, allerdings gibt es hier starke Hinweise, wie z.B. Rosens Buch.
    • Die GPLv3 begeht immerhin diese Dummheit nicht, allerdings versucht auch sie sich auf auch die Sammelwerke auszudehnen. Zitat: A “covered work” means either the unmodified Program or a work based on the Program. Auch hier kann angenommen werden, dass das nicht zulässig ist, wie Gordon schreibt, diesmal allerdings nur noch aus dem Grund, dass sich die GPL nicht als Vertrag, sondern als U.S. Lizenz begreift und daher automatisch auch wieder das Copyright Law gilt.
  • Es kann zwar angenommen werden, dass Sammelwerke wie mkisofs (der einzig verbliebene Knackpunkt in den cdrtools) damit für den Autor möglicherweise aus dem Schneider sind, allerdings, und das wurde in der bisherigen Diskussion vernachlässigt, beinhalten beide GPL Versionen eine obey or die Klausel. D.h., dass die Rechte, die einem durch die GPL als Lizenznehmer zuteil werden, bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Lizenz automatisch erlöschen, und es dürfte dafür unerheblich sein, ob diese Bestimmungen wasserdicht sind oder nicht. Zitat GPLv2: You may not copy, modify, sublicense, or distribute the Program except as expressly provided under this License. Any attempt otherwise to copy, modify, sublicense or distribute the Program is void, and will automatically terminate your rights under this License. Zitat GPLv3: You may not propagate or modify a covered work except as expressly provided under this License. Any attempt otherwise to propagate or modify it is void, and will automatically terminate your rights under this License (including any patent licenses granted under the third paragraph of section 11). Für den Autor ist das vielleicht egal, nicht aber für Leute, die die Software weiterverbreiten oder gar verändern und dann weiterverbreiten wollen.

Man kann also sagen, dass die GPL nicht in der Lage ist, Sammelwerke mit Mischlizenzen zu unterbinden. Es gibt hier also ein rechtliches Schlupfloch, mag sein. Von dort ist es allerdings noch ein weiter Weg bis zu der Behauptung, die GPL erlaube Sammelwerke, wie es das OSS Collaboration Counseling versucht darzustellen. Ohne ein abgeschlossenes ordentliches Gerichtsverfahren zu dieser Angelegenheit können wir hier auch nicht darstellen, dass Sammelwerke gemischt aus GPL mit anderen Lizenzen legal wären. Ob, wie Rosen und Gordon schreiben, nicht-eindeutige Formulierungen in Lizenzen immer und überall im Sinne des Lizenznehmers ausgelegt würden, ist überhaupt nicht klar! Gordon weißt nicht umsonst darauf hin, dass das nunmal ein Gericht zu entscheiden hat. Wir können allerdings schreiben, dass die GPL hier nicht eindeutig und wahrscheinlich ungültig ist. Allerdings gehört das ausführlicher in den GPL Artikel. --Trac3R 20:09, 18. Jun. 2010 (CEST)

Ich denke, daß es für die Betrachtung der Auswirkungen nicht unerheblich ist, das es letztlich ein Problem innerhalb des GPL Lizenztextes ist der die Probleme auslöst. Es ist die GPL, die versucht Bedingungen festzulegen, die nach US Recht unzulässig sind. Es ist die GPL, die nach deutschem Recht mehrdeutige Forderungen aufstellt, die aber nach den Allgemeinden Geschäftsbedingungen zu Gunsten des Lizenznehmers auszulegen sind. Unter diesen Randbedingungen ist es aber wesentlich, daß es Ziel der GPL ist Code für Andere nutzbar zu machen. Es kann ja nicht sein, daß die GPL durch einen "Fehler" im GPL Text unwirksam wird, weil sie das dann für alle GPL-Programme tun würde. Schily 17:09, 20. Jun. 2010 (CEST)
Die cdrtools halten sich ja an übliche Rechtsgrundsätze... Vielleicht hilft es zur Beurteilung auch mal die Unteilsbegründungen zu den Harald Welte Urteilen zu lesen. Ich habe da ein Urteil im Kopf bei dem der Richter deutlich darauf hinweist, daß er bewußt nicht die gesamte GPL angesehen hat, weil er dann evt. zu Ungunsten von Harald Welte hätte entscheiden müssen. Richter in Deutschland urteilen überlicherweise nach solchen Regeln und sehen sich Verträge danach an, was damit erreicht werden sollte. Die GPL will eine Nutzbarkeit der Software für Alle erreichen, das ist ein positives Ziel. Die cdrtools befolgen die GPL unter Berücksichtigung üblicher Rechtsgrundsätze. Es ist daher extrem unwahrscheinlich, daß Gerichte nach den Vorgaben von Debian entscheiden würden, denn damit würden sie die GPL zu einer unfreien Lizenz nach OSI Regeln machen und sie würden gegen die Interpretationsvorgaben des Hauptverfügungsberechtigten (mich) entscheiden. Schily 17:36, 20. Jun. 2010 (CEST)
Anmerkung zum Thema "Schlupfloch". Die GPL hat da kein Schlupfloch, sondern eine gewollte Öffnung. Würde man davon ausgehen, daß die GPL Sammelwerke nicht gestatten möchte, bzw. alles als abgeleitetes Werk ansehen, dann würde kein GPL Werk binär verteilbar sein, denn alle üblichen Werke linken gegen libc. Schily 13:15, 21. Jun. 2010 (CEST)
Zitat GPLv2: "However, as a special exception, the source code distributed need not include anything that is normally distributed (in either source or binary form) with the major components (compiler, kernel, and so on) of the operating system on which the executable runs, unless that component itself accompanies the executable." - die libc ist zweifelsohne Teil eines normalen GNU/Linux-Betriebssystems, also in der GPL explizit ausgenommen, "compiler" sogar namentlich genannt. Wie aber unschwer zu prüfen ist, wird beispielsweise deine libsg im allgemeinen nicht in dieser Form vertrieben, sondern nur als Teil von cdrecord. "normally" hat natürlich einen gewissen Interpretationsspielraum, aber es ist halt dein Pech, dass Debian hier sehr streng ist, während du das anscheinend sehr locker siehst ("fast alles ist Teil des Betriebssystems"). Der Punkt ist: Debian akzeptiert halt die neue Lizenz nicht, und deswegen vertreiben sie das neue cdrecord nicht - was ihr gutes Recht ist. --Chire 14:46, 21. Jun. 2010 (CEST)
Es ist und bleibt ein Schlupfloch. Wäre es eine gewollte Öffnung, würde es nicht an den von mir zitierten Stellen explizit verboten. Nicht umsonst definiert die GPLv2 Sammelwerke in abgeleitete Werke um und bezeichnet die GPLv3 Sammelwerke als "(durch die Lizenz) beinhaltetes Werk". Da die 3. Version hier keine Rolle spielt, ist die erstmal unerheblich. Fakt ist jedenfalls, dass es ursprünglich gewollt ist, Sammelwerke ebenfalls unter eine Lizenz zu stellen, dies aber wahrscheinlich nicht rechtswirksam ist und das ist dann wohl auch zu ihrem eigenen besten. Es bleibt bei dem was du selbst sagst: die Lizenz kann so oder so ausgelegt werden und da es darüber kein Urteil gibt, ist es an dieser Stelle absolut sinnlos sich darüber zu streiten. Der Punkt ist: es ist in der endgültigen Frage nichts entschieden. --Trac3R 19:28, 21. Jun. 2010 (CEST)
Es ist, wie ich bereits erklärt habe, kein Schlupfloch sondern eine gewollte Öffnung um überhaupt ein legales Linken gegen libc u.ä. zu ermöglichen. Das wird auch sehr deutlich von Rosen im GPL Kapitel auf Seite 129 beschrieben. Leider wird von einigen Leuten immer wieder versucht den dazugehörigen Absatz der GPL komplett fehlzuinterpretieren. --Schily 20:32, 21. Jun. 2010 (CEST)
Wie etwas gewollt sein kann wenn es doch so offensichtlich versucht wird zu verbieten, darüber würde ich mich gern weiter mit dir unterhalten. Allerdings ist hier nicht der geeignete Ort dafür. Vielleicht wäre es offensichlicher wenn du versuchst den Kontext zu wechseln, weg von der GPL. Gewollt != verboten ist common sense. Klar ist jedenfalls, dass der Lizenztext hier versucht etwas als Apfel zu verbietet, was das Copyright als Birne bezeichnet. Und genau das ist der Interpretationsspielraum und nichts anderes! Das schreibt auch Rosen. Ich hab den Text wirklich mehrmals gelesen, was anderes steht da nicht drin. Das es für libc und Systemcalls eine explizite Ausnahme gibt, dass hat mein Vorredner ja schon ausgeführt. Und steht auf genau der von dir referenzierten Seite 129. --Trac3R 20:47, 21. Jun. 2010 (CEST)
Ja, die GPL enthält hier eine Ausnahme aber definitiv nicht zur Erlangung einer Lizenzkompatibilität. Der Grund für diese Ausnahme ist ziemlich profan: Ohne diese Ausnahme würde die GPL versuchen den Lizenznehmer dazu zu zwingen gegen die Lizenzbedingungen eines anderen Werkes (libc) zu verstoßen. Die Ausnahme der GPL erlaubt lediglich von einer Mitlieferung der libc abzusehen (um die Lizenz der libc nicht zu verletzen) hat aber definitiv keine Auswirkungen auf die Lizenzverträglichkeit mit der libc, die kommt ausschließlich daher, daß die libc ein eigenständiges Werk ist und daher "nur" ein Sammelwerk entsteht.
Die sogenannte Systembibliotheksausnahme wurde eingebaut, weil der GCC mit der GPL-Vorläufer-Lizenz von 1986 illegale Forderungen stellte. Das dazugehörige Problem haben wir Entwickler bei der H.Berthold AG 1986 zusammen mit dem Hausjustiziar und anderen Leuten im Netz entdeckt und danach wurde dieses Problem auch heiß im Netz diskutuiert bis es 1989 mit der Systembibliotheksausnahme in der GPLv1 gelöst wurde. --Schily 21:02, 21. Jun. 2010 (CEST)
Was der Grund dafür ist, ist absolut egal für das Problem in den cdrtools, denn ein Sammelwerk wäre es nur, wenn ein Projekt seine eigene libc mitliefern würde. Alles, was is normally distributed (in either source or binary form) with the major components (compiler, kernel, and so on) of the operating system on which the executable runs wird eben normaler weise getrennt davon (mit dem OS) ausgeliefert, wie der Text schon sagt! Das Problem mit dem Sammelwerk, mit mkisofs, mit dem womit wir hier zu tun haben, ist ein anderes. Es sei denn wir reden hier von einer Betriebssystemkomponente! Das worum es bei Sammelwerken geht, wird nämlich hier beschrieben: The "Program", below, refers to any such program or work, and a "work based on the Program" means either the Program or any derivative work under copyright law: that is to say, a work containing the Program or a portion of it, either verbatim or with modifications and/or translated into another language. und ist davon völlig losgelöst. Die GPLv2 definiert das Sammelwerk hier als abgeleitetes Werk um und verbietet anschließend Mischlizenzen in abgeleiteten Werken. Und das widerspricht dem Copyright, auf das es sich selbst bezieht. Das macht das Schlupfloch aus und daher schreibt Rosen, es ist rechtlich (wahrscheinlich) möglich Sammelwerke mit Mischlizenzen zu veröffentlichen (vgl. Rosen S. 117ff). Rosen schreibt aber wiederum nichts von veränderter Verbreitung! Und hier kommt dann das, was Benutzer:Chire über Debians Entscheidung schrieb ins Spiel. Bildlich gesprochen: Es hilft einfach nichts, wenn du den Äpfeln und Birnen auch noch Pflaumen hinzufügst. Das sind jetzt schon 3 Paar Schuhe. --Trac3R 22:12, 21. Jun. 2010 (CEST)
Schade daß Du durch diesen Menschen offenbar so verrwirrt wurdest, daß wir hier nicht weiterzukommen scheinen. Dabei ist es so einfach: die GPL enthält definitiv keinerlei Regelung, die es erlauben würde die libc von der Lizenzkompatibilität her anders zu behandeln als jede beliebige andere Bibliothek. Darf ein GPL Programm gegen libc linken, darf es dies selbstverständlich auch gegen jede beliebige andere Bibliothek. Weil die GPL aber dies einerseits nicht verbietet, andererseits aber an anderer Stelle versucht, eine unzulässige Umdefinition des "abgeleiteten Werkes" vorzunehmen, ist die GPL in sich selbst widersprüchlich und verliert diese Widersprüche erst, wenn man die konsistente Definition des Gesetzes verwendet.--Schily 22:32, 21. Jun. 2010 (CEST)
Womit soll er mich denn verwirrt haben, das gleich schreibt Rosen doch auch?! Diese Ausnahme, die du oben selbst als Systembibliotheksausnahme bezeichnet hast, enthält die GPL doch sehr wohl und sie gilt eben auch nur für Systembibliotheken. Diese Selbstverständlichkeit, die du da versuchst herzuleiten existiert nicht innerhalb der GPL. Allerdings existiert sehr wohl ein Schwachpunkt bezüglich der Sammelwerke, daher verstehe ich auch gar nicht, warum du so darauf bestehst, dass sie es erlauben will, wo sie es doch wahrscheinlich sowieso muß. Ganz genau aus dem Grund, den du hier nennst: wegen der Anwendung der Gesetzesdefinition, dem Copyright. Das Ergebnis ist (fast) das gleiche! Es gibt lediglich den Geschmack der rechtlichen Unsicherheit, weil es dahingehend noch kein Urteil gab. Sorry aber hier kann ich auch weder in Rosen noch Gordon irgendetwas erkennen, was weiter geht als eben dieses Schlupfloch wegen der Umdefinition. --Trac3R 22:57, 21. Jun. 2010 (CEST)
Vielleicht reden wir ja auch nur aneinander vorbei und Du hast schon verstanden daß die sogenannte "Bestriebssystemausnahme" der GPL keinen Einfluß darauf hat ob man ein GPL Programm gegen eine Bibliothek linken darf. Entweder darf man daß aus anderem Grund (z.B. weil diese Bibliothek unabhängig ist und ein Sammelwerk gebildet wird) oder man darf es nicht. Die "Betriebssystemausnahme" regelt nur, daß man nicht zum Beipacken der betreffenden Bibliothek zum Quellcode gezwungen wird. --Schily 09:22, 22. Jun. 2010 (CEST)
Ob das jetzt aus dem einen oder anderen Grund erlaubt sein könnte spielt letztlich keine Rolle: solange Debian der Ansicht ist, dass es das vielleicht doch nicht so ist, und daher nicht bereit ist, die Software zu vertreiben, werden es sie halt einfach nicht vertreiben ... das nicht zu tun ist so oder so erlaubt, auch ohne Lizenz (und insbesondere ohne gültige). Fakt bleibt, dass die FSF, Debian und anscheinend viele weitere Distributionen hier Zweifel haben. Ob die jetzt berechtigt sind oder nicht ist letztlich irrelevant für das Problem, dass viele Nutzer daher nicht "bequem" (ohne selbst zu compilieren) diese Software nutzen können. Fakt bleibt auch, dass cdrkit geschaffen wurde, um genau dieses Problem (für die Distributoren und Nutzer, nicht für Jörg Schilling) zu lösen (auch wenn diese Lösung nach Ansicht von J.S. offenbar unbefriedigend ist; nirgendwo hier wird behauptet dass cdrkit dieses Problem wirklich für jeden lösen würde, sondern nur dass es das versucht). --Chire 01:05, 22. Jun. 2010 (CEST)
Es spielt eine Rolle für die Darstellung, ob cdrtools legal weiterverbreitet werden können oder nicht. Im Gegensatz dazu spielt die Meinung von Debian über dieses Thema nur eine untergeordnete Rolle, denn Debian entwickelt dieses Projekt nicht. Die machen das cdrkit. Die FSF hat sich im Übrigen zu diesem Thema, "Sammelwerk" oder nicht, überhaupt nicht offiziell geäußert. Wenn du Belege für das was du hier erzählst hast, dann würde ich dich bitten, sie auch mal zu nennen. Es ist total daneben hier immer die Lizenzfrage und die Definitionsfrage durcheinander zu werfen und hilft in der Diskussion kein Stück weiter. Da es dir anscheinend nicht möglich ist die Themen zu trennen, ist jetzt wohl ein guter Zeitpunkt, diese Diskussion zum GPL Artikel zu tragen. --Trac3R 09:10, 22. Jun. 2010 (CEST)
Ich würde sogar einen Schritt weiter gehen Trac3R: die GPL muss Sammelwerke erlauben, wenn die Richtung "GPL-Code nutzt Fremdcode" ist (den umgekehrten Fall kann sie hingegen schon verbieten). Es ist nicht einzusehen, warum es mir als Autor verboten sein soll (bzw. überhaupt verboten werden kann), meinen Code unter GPL zu stellen, nur weil ich eine Nicht-GPL-Bibliothek verwende (so lange letztere dies nicht ausschließt). Wenn die GPL das versucht, was ich nicht glaube, weil ich hier Schilys Argumentation treffend finde, dann stellt sie eine illegale Forderung auf, die schlicht ungültig ist. Damit könnte die Lizenz durchaus verfallen. Das Problem ist, dass in einer Art Dominoeffekt die Lizenz für fast jegliche GPL-Software verfallen würde (warum, erklärt der zweite Absatz, Stichwort LGPL). Schon aus diesem Grund halte ich es für ausgeschlossen, dass man dieser Interpretation folgen wird. Hier rächt sich, dass man aus Angst ausgenutzt zu werden, auf die salvatorische Klausel verzichtet hat.
Aber es spricht noch mehr gegen diese Interpretation der GPL. So verstößt die Forderung, dass die Software nicht auf Unterbibliotheken aufbauen darf, die nicht unter GPL stehen, gegen die OSI-Definition von OSS-Lizenzen:
6. Die Lizenz darf den Verwendungszweck der Software in keiner Weise einschränken., insbesondere darf sie mir also auch nicht verbieten, die Software mit Bibliotheken unter anderer Lizenz zu verwenden. Das die GPL dies auch nicht fordert, erkennt man an den hunderten von LGPL-Bibliotheken, von denen nur sehr wenige Teil des Betriebssystems sind, die aber meist von GPL-Programmen genutzt werden. Das von Schily genannte libc-Beispiel ist hier nur das Häufigste, wenn auch, wie man an den Verständnisschwierigkeiten erkennen kann, nicht das Einfachste. --noamik 12:42, 24. Jun. 2010 (CEST)

Ich finde über dieses Thema sollte es einen Absatz im Artikel geben. Die zu zitierenden Stellen und Dokumente finden sich oben. --Trac3R 18:36, 22. Jun. 2010 (CEST)

Mit der aktuellen Struktur des GPL Artikels wäre es nicht möglich so einen Absatz sinnvoll einzuarbeiten.
  • Das aktuelle Hauptproblem des GPL Artikels ist, daß er GPL und GPLv3 zu sehr vermischt und ein solcher Absatz daher nicht sauber Hintergründe erklären könnte
  • Es wäre zunächst nötig, darauf hinzuweisen, daß die GPLv3 eine zur GPL inkompatible Lizenz ist und vielleicht auch zu erklären warum das so ist.
Wenn ich aber sehe wie Eike Sauer gerade mal wieder versucht zu verhindern, daß es eine neutrale Darstellung von Hintergründen in WP gibt, habe ich keine Lust mich da weiter zu engagieren. Gibt es eine Möglichkeit eine neutrale Darstellung ohne Störungen durch gewisse Leute aufzubauen? --Schily 11:34, 23. Jun. 2010 (CEST)
Für das Verständnis der Hintergründe gibt es weitere Informationen
Da die BSD-Lizenz es nicht gestattet die Lizenz zu ändern, kann auch BSD Code nur im Rahmen eines Sammelwerkes mit GPL Code kombiniert werden. Ob es möglich ist GPLv3 und GPLv2 zu kombinieren hängt davon ab, ob die GPLv3 wie vermutet tatsächlich das Erzeugen von Sammelwerken verhindert.
Gerade Lothar Determan ist ein hochqualifizierter Jurist, der sowohl in der Universität von San Franzisko als auch in der Freien Universität Vorlesungen hält. Sein Artikel besteht zu mehr als 30% aus Zitaten und er erklärt genau wo die juristischen Probleme der GPL liegen. Im Gegensatz dazu fehlen mir immer noch jegliche juristische Belege für Behauptungen zur GPL aus dem FSF Lager (das schließt RMS und Moglen ein). Ich denke, man sollte daher den GPL-Artikel mal dahingehend korrigieren, daß die unelegten Behauptungen der FSF entweder ganz beseitigt werden oder zumindest im Artikel deutlich als unbelegt gekennzeichnet werden. --Schily 13:39, 12. Jul. 2010 (CEST)
"Die GPL in beiden neueren Versionen verbietet auch Sammelwerke mit Werken, welche unter einer anderen Lizenz stehen" Nein. Sie verbietet nur abgeleitete Werke bzw. Barbeitungen des Werks ("derivative works"), die (im Konflikt zur GPL) unter einer anderen Lizenz stehen. Die Frage, um die es geht, ist, ob durch Linken eine Bearbeitung entsteht, die beide miteinander gelinkten Teile enthält. Aber genau das lässt sich nicht pauschal sagen, sondern ist Sache des Einzelfalls, der vor Gericht entschieden wird. Je enger die gelinkten Teile aufeinander angewiesen sind, umso eher wird es wohl als Bearbeitung gelten; man wird es in der Regel bejahen müssen, dass es eine Bearbeitung ist und nur in Ausnahmefällen wird das nicht der Fall sein (Beispiel: Ein proprietäres modul a.c mit maina() und ein GPL-Modul b.c mit mainb() und ein drittes modul mit main() werden miteinander verlinkt, wobei main()-Funktion einfach nur, je nachdem ob das erste Kommandozeilenargument "a" oder "b" lautet entweder maina() oder mainb() aufruft. In jedem Fall ist das kein Problem der GPL, sondern der Rechtsprechung. Der GPL unterstellt man erst dann ein Problem, wenn man pauschal behauptet, dass garantiert nie eine Bearbeitung entsteht, und das ist doch eine äußerst abwegige Position, auch wenn man sie auf abwegigen Webseiten wie dieser Webseite des OSCC, padron, des Schily-Propagandaministeriums findet (was ist eigentlich so schwer daran, "Ich, Schily, glaube..." zu schreiben statt hochtrabend "Wir vom OSCC sind der Ansicht ..."?). "Ich denke, man sollte daher den GPL-Artikel mal dahingehend korrigieren, daß die unelegten Behauptungen der FSF entweder ganz beseitigt werden oder zumindest im Artikel deutlich als unbelegt gekennzeichnet werden" LOL, soweit käme es noch, dass die Wikipedia sich für den Schily-FUD instrumentalisieren lässt ... Die Position der FSF muss nicht "belegt" sein um richtig zu sein und Aussagen wie "hochqualifizierter Jurist ... zu mehr als 30% aus Zitaten" usw. sind doch nichts anderes als ärmliche Autoritätsargumente (was nicht heißt, dass man die Ansichten von Juristen im Artikel nicht darstellen -- im Gegensatz zu vertreten -- darf). Es ist nicht Zweck von Wikipedia, eine Propagandaplattform für die angebliche Richtigstellung von angeblich falschen FSF-Meinungen zu sein. --rtc 23:58, 28. Dez. 2010 (CET)

Die Inkompatibilität der GPL zu allen anderen Lizenzen

Viele der notwendigen Erweiterungen zur Richtigstellung des Gesamteindruckes des GPL Artikels wären viel einfacher, wenn man mal erklären würde warum die GPL zu allen anderen Lizenzen (außer Public Domain) inkompatibel ist.

Dies ist deshalb so, weil die GPL (wörtlich interpretiert) verlangt, daß der gesamte Code eines "Werkes" unter der GPL stehen muß. Damit man aber "fremden" Code unter die GPL stellen darf, benötigt man die explizite Erlaubnis dies zu tun, denn dies ist eine Aktion die vom Urheberrecht (wie auch vom US-Copyright law) verboten ist. Die einzigen mir bekannten Lizenzen die eine Umlizenzierung gestatten sind unter dem Namen "Public Domain" bekannt, weil PD es (in den Ländern wo das überhaupt geht) gestattet zu behaupten man wäre selbst der Autor. Dies erlaubt dann implizit auch eine Neulizenzierung.

  • Die GPLv3 verbietet explizit eine Umlizenzierung und ist daher inkompatibel zur GPL. Dies ist eine extrem wichtige Feststellung, denn sie macht es z.B. deutlich, was man von der GPL-FAQ der FSF zu halten hat, in der von allen Lizenzen abgeraten wird, die inkompatibel zur GPL sind. Würde diese GPL-FAQ daher auch von der GPLv3 abraten, dann könnte man ihr wenigstens eine gewisse Konsistenz abgewinnen...
  • Die BSD Lizenz enthält keine Klausel, die eine Umlizenzierung gestattet, daher ist eine Umlizenzierung von Code unter BSDl unzulässig. Die BSDl gestattet darüberhinaus auch keine Unterlizenzierung. Daher bekommt ein Nutzer eines BSD Werkes seine Rechte immer vom Originalautor. Was die BSDl gestattet, sind eigene Änderungen an einem BSD-Werk (falls diese Änderungen die notwendige Schöpfungshöhe für ein eigenständiges Urheberrecht erreichen) unter eine beliebige andere Lizenz zu stellen (z.B. der GPL). Um dies auf eine Urheberrechtskonforme Weise tun zu können (und auch um die GPL selbst einzuhalten) müßte aber z.B. genau dokumentiert werden welche Teile des neuen abgeleiteten Werkes unter GPL stehen und welche Teile weiterhin unter BSDl stehen. Nun sind wir aber schon wieder in einer neuen Zwickmühle: die GPL gestattet es nicht GPL Code mit nicht-GPL Code zu vermischen. Fazit: eine Vermischung von Teilen eines BSDl Werkes mit Teilen eines GPL Werkes ist eigentlich nicht zulässig.

Die Autoren des BSD Codes akzeptieren (wegen der von ihnen garantierten Freiheit des Codes) eine Nutzung von BSD Code in beliebigen anderen Werken. Dies kann aber legal nur dann als Gesamtheit funktionieren, wenn der andere Code mit dem der BSD Code vermischt wird, diese Vermischung auch zuläßt. Wir müßen also klären, ob die GPL so eine Vermischung zuläßt und wenn ja unter welchen Randbedingungen.

Nun behauptet die FSF eine Vermischung von BSD Code mit GPL Code sei zulässig ohne jedoch eine juristische Eklärung für diese Behauptung zu liefern. Sollten wir dann nicht davon ausgehen, daß die GPL auch eine Vermischung von BSD Code mit GPL Code verbietet? ... oder kennt jemand eine juristisch haltbare Erklärung, die belegt warum diese Vermischung evt. doch möglich ist?

Eine Einlassung darauf, daß man die GPL nicht wörtlich einhalten muß und das es ausreicht, keine "inkompatiblen Forderungen" zu stellen habe ich nirgendwo juristisch begründet gesehen und in der Tat könnte auch ein anderes GPL Werk (wenn es mit dem aktuell betrachten GPL Werk vermischt wird) Forderungen erwachsen lassen, die legale Weiterverbreitung der vermischten Gesamtheit verbieten, wärend das aktuell betrachtete aufnehmende Werk eine Verbreitung weiterhin zulassen würde. d.h. auch durch das Einbringen von fremden GPL Code sind juristische Situationen denkbar, in denen diese Einbringung eine nach GPL "unzulässige weitere Beschränkung" bedeuten würde. --Schily 12:25, 23. Jun. 2010 (CEST)

"Dies ist deshalb so, weil die GPL (wörtlich interpretiert) verlangt, daß der gesamte Code eines "Werkes" unter der GPL stehen muß." Nein, das verlangt sie nicht! Sie verlangt, dass der Code als ganzes ("as a whole") unter der GPL stehen muss (Ganzheitslehre, Ganzheit (Philosophie)), nicht dass "der gesamte Code" darunter stehen muss. Kleiner aber feiner Unterschied! Die GPL distanziert sich sogar ausdrücklich von der Ansicht, der gesamte Code müsse unter der GPL lizensiert werden: "If identifiable sections of that work are not derived from the Program, and can be reasonably considered independent and separate works in themselves, then this License, and its terms, do not apply to those sections when you distribute them as separate works. But when you distribute the same sections as part of a whole which is a work based on the Program, the distribution of the whole must be on the terms of this License, whose permissions for other licensees extend to the entire whole, and thus to each and every part regardless of who wrote it." Und dann sogar nochmal zusammenfassend: "Thus, it is not the intent of this section to claim rights or contest your rights to work written entirely by you; rather, the intent is to exercise the right to control the distribution of derivative or collective works based on the Program." (meine Hervorhebung) Es ist unverständlich, wie man es nach einer derart expliziten und unmissverständlichen Klarstellung in der Lizenz immer noch genau falschrum verstehen kann. --rtc 22:24, 28. Dez. 2010 (CET)

or any later

Schily, bei Ergänzungen wie [1] musst Du das als eigenen Standpunkt darstellen und dabeischreiben, wer das so sieht und wo er das so vertritt. Beachte auch, dass Synthese unzulässig ist. Auch ist die GPL kein Vertrag, sie wird lediglich in den Vertrag, der automatisch durch urheberrechtlich relevante Nutzung zustandekommt, als AGB einbezogen. Diese AGB begründen keine Pflichten für den Nutzer; er schuldet dadurch ncihts. D.h. wenn er sich nicht an die GPL hält, dann kann er nicht gezwungen werden, sie einzuhalten, sondern kann "lediglich" wegen Urheberrechtsverletzung belangt werden. Überhaupt von Vertrag zu sprechen ist in dem Zusammenhang daher schon ziemlich irreführend, weil man damit üblicherweise ein beiderseitiges Schuldverhältnis meint. Der Vertrag enthält auch keine unbekannten Klauseln. Er bezieht sich immer nur auf existierende GPL-Versionen und deren bekannte Klauseln. Zukunfte GPL-Versionen werden ja erst dann durch den Vertrag aktiviert, wenn sie veröffentlicht werden. Deine irrigen Aussagen laufen auf die Behauptung hinaus, es sei gesetzlich verboten, einen Vertrag abzuschließen, der jemandem automatisch Rechte einzuräumt, deren Umfang und Zeitraum von einem dritten bestimmt werden können. Sieh es so: Die GPL "or any later"-Freigabe ist nichts anderes als die potentielle vollständige Freigabe der Vermögensrechte am Werk, wobei aber einige der Rechte noch vorübergehend zurückgehalten werden, bis sie die FSF autorisiert. Solange ich die vollständige Freigabe der Vermögensrechte für jedermann vornehmen kann, und das ist unbestreitbar der Fall, kann ich das auch erst nach und nach zur Disposition eines Dritten tun. Alternativ sieh das "or any later version" als einfaches Nutzungsrecht an die FSF, das alle Vermögensrechte betrifft und das der FSF auch die Weiterlizensierung (auch mit zusätzlichen Bedingungen) erlaubt. Es gibt viele Möglichkeiten, die Legitimität dieser Konstruktion zu begründen. Alles andere wäre auch ideologischer Unsinn und ein vollkommen willkürlicher Eingriff in die Privatautonomie, denn niemand kommt durch solche Verträge zu Schaden! --rtc 20:36, 28. Dez. 2010 (CET)

Auch die Menge dessen den Du hier schreibst ändert nichts daran, daß es Unsinn ist.
Die GPL ist selbstverständlich ein Vertrag der vom Autor angeboten wird (die Rechtsform der "Lizenz" ist nur im angelsächsischen Recht bekannt). Dieser Vertrag fällt (weil er nicht durch die andere Vertragsseite zu beinflussen ist) unter die Regeln der AGB, was aber lediglich die Gültigkeit von unklaren Forderungen (wie z.B. den Text zur Festlegung von angeleiteten Werken) beeinflußt. Für die Rechtmäßigkeit der "or any later" Klausel muß geprüft werden, ob der vom Autor angebotene Vertrag nicht schon dadurch ungültig wird, weil die "or any later" Klausel einen unzulässigen Eingriff in die Autonomie des Rechteinhabers darstellt.
Für Software die vor 2007 veröffentlicht wurde und danach nie einen Update bekam, halte ich die "or any later" Klausel durch die vielen neuen Restriktionen in der GPLv3 für einen eindeutige Eingriff in die Entscheidung des Autors. Bei Software, die ab ca. 2008 unter GPLv2 herausgegeben wurde (oder erneut herausgegeben wurde) kann man allerdings davon ausgehen, daß der Rechteinhaber über die Auswirkungen informiert war und die Klausel wirksam ist.
Ein wichtiger Punkt für die ansonsten generelle Unwirksamkeit der "or any later" Klausel ist übrigens auch die generell mangelnde Vertrauenswürdigkeit der FSF (dem Herausgeber der GPL). Die FSF ist z.B. ein wohlbekannter Verletzer der GPL, in dem die FSF Software von fremden Autoren, die unter "GPLv2 only" herausgegeben wurde, in eigenen Projekten inzwischen unter GPLv3 anbietet. --Schily 21:09, 28. Dez. 2010 (CET)
Du hast offensichtlich nicht gelesen, was ich geschrieben habe und wiederholst nur Deinen Unsinn, statt die oben genannten Argumente zur Kenntnis zu nehmen. Ich frag mich manchmal wenn ich Deinen wohlbekannten Unsinn so lese, ob Du das eigentlich wirklich ernst meinst oder ob es vielleicht doch nur ein bisschen subtile Trollerei sein soll? An Intelligenz scheint es Dir ja nicht zu mangeln. PS: Zu behaupten, dass "die 'or any later' Klausel einen unzulässigen Eingriff in die Autonomie des Rechteinhabers darstellt" ist ungefähr auf dem gleichen Niveau wie zu behaupten, dass die Benutzung von Kondomen gegen die Menschenwürde verstößt. Du behauptest nichts weniger paradoxes als dass der Autor mit der 'or any later' Klausel einen unzulässigen Eingriff in seine eigene Autonomie vornimmt, er also vor sich selbst zugunsten der von Schily höchstpersönlich zu definierenden natürlichen Ordnung auf dem Gebiete der Softwarelizensierung geschützt werden müsse. Wenn es nach Dir ginge, würde doch die FSF zwangsaufgelöst und alle GPL-Software unter CDDL zwangsumlizensiert -- außer der natürlich, die Dir technisch nicht zusagt, die würdest Du dann entlizensieren um sie aus dem Verkehr zu ziehen. PPS: Was den Artikel betrifft, bin ich wie gesagt gerne bereit, eine Aufnahme des Standpunkts im Artikel zu akzeptieren, wenn Du eine Quelle dafür angibst und der/die Vertreter dieses Standpunkts genannt werden. Soweit sehe ich jedenfalls nicht, dass außer von diversen Schilys und Marcelas usw. in diversen Webforen und Wikipedias diese Sicht überhaupt vertreten wird, und, da sind wir ins sicherlich einig, gehört etwas nicht in die Wikipedia nur weil es irgendwo auf einer Wikipedia-Diskussionsseite oder in einem Webforum oder auf einer Mailingliste usw. gesagt wurde. --rtc 21:27, 28. Dez. 2010 (CET)
Und Du antwortest schon wieder mit unstrukturiertem Unsinn.......
Nochmal: Du hast eine POV Behauptung in den Artikel eingefügt und bislang keinerlei Beleg dafür erbracht und ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch belegt, daß Deine POV Behauptungen sogar falsch sind.
Ich weis jetzt nicht ob das absichtliche Desinformatuionspolitik von Dir ist, oder ob Du nur einfach nicht verstehst wo das Problem liegt:
Das Problem ist nämlich, daß OSS nur dann funktioniert, wenn der Rechteinhaber nicht später sagen kann, er sei mit einer bestimmten Nutzung nicht einverstanden. Es gibt aber eine extrem hohe Wahrscheinlichkeit für einen nicht zulässigen Vertragstext, wenn sich ein Lizenznehmer auf die "or any later" Klausel in der GPL beruft. Ein Nutzer muß daher damit rechnen daß irgendwann der Rechteinhaber dagegen und damit auch gegen ihn klagt.
Ich schlage vor: informier Dich mal über Grundlagen unseres Rechtssystems und bedenke, daß Du mit Deinem aktuellen Auftreten nur als anonymer Störer erscheinst, den man besser nicht ignoriert. --Schily 13:33, 29. Dez. 2010 (CET)
Schily, dass Du abstruse Positionen vertrittst, ist allseits bekannt. Es ist auch bekannt, dass Du dazu neigst, fremden Juristen, Personen etc. Positionen unterzuschieben, die sie nicht vertreten bzw. ihre Ansichten zu vereinnahmen, obwohl sie Dir sicher harsch widersprechen würden. Es ist ein Trauerspiel, diesem jahrelangen Krampf zusehen zu müssen, wie Du Dich in eine absurde Position verrannt hast, nur um selbst keine Fehler zugeben zu müssen. Die naive Argumentationsweise, die von vorn herein ausschließt, dass andere Positionen als Deine falsch sein müssen, oder zumindest so lange falsch sein müssen, wie sie unbelegt sind, und alles andere "POV" ist hilft uns hier nicht weiter. Es muss und darf nichts mit BGB belegt werden, das wäre Theoriefindung! Deine widersprechende Position, wo dargestellt ist, wie Du das siehst, hat ihren (kleinen) Platz bekommen. Fast schon zu viel Platz! Der Leser wird nicht desinfoimiert; er erfährt, dass Du anderer Ansicht bist (auch wenn Du damit alleine dastehst) und kann dann ja nachlesen und sieht aha, ja, es gibt auch eine andere Sichtweise. Und wenn er sich dafür interessiert, kann der sogar Deine Argumentation anschauen, weil die Quelle ja angegeben ist (und er wird dann auf Deiner Seite sehen, dass Deine Argumention willkürlich ist) Das genügt. Mehr müssen wir darüber nicht diskutieren. Deine Änderung der Darstellung Deines Standpunkts habe ich rückgängig gemacht, weil sie tendentiös ist. Du hast den Artikel so abgeändert, dass Dein Standpunkt als richtig dargestellt wird und seine Relevanz und Anerkennung falsch dargestellt wird. Das ist POV. Stimmt Dir irgendjemand ausdrücklich im wesentlichen zu? Nein. Du berufst Dich auf Juristen lediglich, aber das bedeutet nicht, dass diese Juristen der Art und Weise zustimmen würden, wie Du sie für Deine Sache missbrauchst. PS: "Das Problem ist nämlich, daß OSS nur dann funktioniert, wenn der Rechteinhaber nicht später sagen kann, er sei mit einer bestimmten Nutzung nicht einverstanden" Richtig! "Es gibt aber eine extrem hohe Wahrscheinlichkeit für einen nicht zulässigen Vertragstext, wenn sich ein Lizenznehmer auf die "or any later" Klausel in der GPL beruft. Ein Nutzer muß daher damit rechnen daß irgendwann der Rechteinhaber dagegen und damit auch gegen ihn klagt." Der Rechtsweg steht jedem offen! Solange aber kein Gericht dagegen entschieden hat, gibt es keinen Grund, irgendeine Unwirksamkeit anzunehmen! Wohlgemerkt müsste sich der Autor hier auf die Unzulässigkeit seiner eigenen Regelungen berufen! Du sprichst Leuten willkürlich das Recht ab, die Lizensierung ihrer Programme zur Disposition der FSF zu stellen! Wie ich oben bereits sagte: "or any later" ist de facto eine zusätzliche einfache lizensierung aller Rechte an die FSF mit dem Recht der Sublizensierung. Solche Lizensierungen sind gang und gäbe, werden ständig vorgenommen und es wäre absurd zu behaupten, sie seien unzulässig. --rtc 14:50, 29. Dez. 2010 (CET)

Fehlende Belege

Bitte beachtet, daß fast alle der Behauptungen der FSF zur Auslegung der GPL juristisch unbelegt sind. Darüberhinaus gibt es viele international bekannte Juristen, die belegen welche Behauptungen der FSF unzutrefend sind und wie die GPL stattdessen auszulegen ist. Ein sachlicher Umgang mit der GPL wird dadurch sehr schwer wenn sich jemand auf unbelegte Behauptungen fer FSF bezieht. Wer daher eine solche Ansicht vertritt, möge bitte versuchen zunächst einen echten Beleg für seine Ansichten beizubringen. Ich konnte jedenfalls bislang keine juristischen Belege für diverse Behauptungen der FSF finden, bin aber offen falls es jemandem gelingt solche Belege zu finden. - Danke --Schily 14:08, 29. Dez. 2010 (CET)

1. Die Behauptungen der FSF müssen nicht "juristisch belegt" sein. Es genügt, dass die FSF das so vertritt. 2. Du behauptest, dass die Juristen das sagen. Das ist Deine Interpretation dieser Juristen und Deine Berufung auf diese Juristen, die außer Dir niemand teilt. Du hast die grundlegenden Wikipedia-Regeln leider nicht verstanden. NPOV bedeutet nicht dass "neutral" "die Wahrheit" (oder das, was Du dafür hälst" dargestellt werden muss, sondern dass es ein nebeneinander von tendentiösen Standpunkten geben soll -- jeweils dargestellt mit Quelle und gekennzeichnet mit demjenigen, der es so vertritt. An Neutralität mangelt es, wenn ein Standpunkt falsch gewichtet wird, falsch dargestellt wird usw. An Neutralität mangelt es nicht automatisch, nur weil der dargestellte Standpunkt an sich falsch ist. Wenn das so wäre, dürften wir ja Deinen falschen Standpunkt schließlich gar nicht erst im Artikel erwähnen... --rtc 14:37, 29. Dez. 2010 (CET)
Du hast offenbar Probleme mit den Regeln von Wikipedia. Wenn Du etwas behauptest, dann must Du es auch belegen. Das tust Du aber in diesem Artikel nicht und es dürfte Dir im Übrigen auch kaum gelingen Deine absonderlichen Behauptungen zu belegen. Ich habe lange nach Belegen gesucht, die etwas anderes als meine Quellen behaupten und bin nie fündig geworden.
Auch solltest Du Dir mal meine Argumente und vor Allem die dazugehörigen Belege durchlesen. Das hast Du nachweislich nicht getan, denn Du hast meine Korrektur Deiner Verleumdungsaktion gegen mich (anders kann man nachweislich falsche Behauptungen gegen eine Person nicht nennen) nach 30 Minuten revertiert obwohl, Du mindestens 3 Stunden selbst mit dem nur oberflächlichen Lesen der von mir erbrachten Belege benötigt hättest. Hättest Du die Belege gelesen, dann wüßtest Du, daß diese Belege von renomierte Juristen stammen (Lothar Determan ist z.B. Rechtsprofessor in Berlin (FU) und SanFranzisko) und selbst hervorragend belegt sind.
Natrürlich kann die FSF behaupten was sie will, aber juristisch unbelegeten Behauptungen haben keinerlei juristische Relevanz. Die Glaubwürdigkeit der FSF wird selbstverständlich auch durch durch Behauptungen, die im Widerspruch zu allen im Netz auffindbaren juristischen Kommentaren stehen, nicht unbedingt gestärkt.....
Du hälst Dich leider nicht an die Regel der WP, denn Deine Edits sin in keiner Weise belegt.
Ich finde für Deine Edits im Artikel keine andere Bezeichnung als 'Vandalismus', zumal sie nachweislich falsche Behauptungen zu meiner Person enthalten. Ich fordere Dich daher auf die von Dir eingeführten Falschdarstellungen umgehen zu beseitigen. --Schily 13:35, 30. Dez. 2010 (CET)

Nein, die Regeln der Wikipedia besagen nicht, dass alles, was behauptet wird, belegt sein muss. Es genügt, dass es von relevanter Stelle behauptet wird (z.B. von der FSF) und klar ist, wer diese Stelle ist. Falschdarstellungen sind also zulässig, wenn klar ist, woher sie kommen. z.B. sind Deine Falschdarstellungen zulässig, solange klar ist, dass sie von Dir kommen.

Ich kenne die Quellen, auf die Du Dich in missbräuchlicher Weise berufst. Nein, diese Quellen stützen Deine Gesamtposition nicht, wie ich bereits oben gesagt habe. In Deiner gesamten Argumentation reißt Du willkürlich Aussagen aus fremden Quellen und aus Gesetzen aus dem Kontext und verwendest sie völlig ad hoc, und zwar mit einem einzigen Ziel: Den Status quo bei den cdrtools irgendwie zu rechtfertigen. Da macht es Dir auch überhaupt nichts aus, wenn Du Prinzipien widersprüchlich anwendest, gerade so, wie es Deiner Sache dient. Beispiel: So seien die "unklaren Definitionen der GPL" zu Deinen Gunsten auszulegen, weil ja "immer dann wenn sich durch mißverständliche Klauseln Unklarkeiten ergeben, die für den Lizenznehmer günstigere mögliche Bedeutung zu wählen ist". Wenn es dann aber um die "or any later"-Version-Klausel geht, dann gilt das plötzlich nicht mehr; es ist nicht "die für den Lizenznehmer günstigere mögliche Bedeutung zu wählen", sondern es muss plötzlich gefragt werden, ob etwas "den Autor nicht in unzulässiger Weise benachteiligt" -- und das, obwohl der Autor selbst doch diese angezweifelte Klausel willentlich benutzt hat! Absurd!

Rosen schreibt: "So you can take with a grain of salt my belief that these interrelated sections of the GPL quoted earlier will ultimately be read by the courts to mean that derivative works are subject to the GPL’s reciprocity provision, but collective works are not." (fett = meine Hervorhebung) Hier scheint auch ungefragt vorausgesetzt zu werden, dass collective works nicht zumindest unter bestimmten Umständen (nämlich gerade bei Linking) auch gleichzeitig derivative works ihrer Komponenten sein können. Auch setzt Rosen voraus, dass die Begriffe des derivative work und des collective work entweder vollkommen übereinstimmen oder vollkommen verschieden sind: "I have already explained the fundamental difference in copyright law between a collective work and a derivative work. You will recall generally that the former is a collection of independent works and the latter is a work based upon one or more preexisting works. A work containing another work is a collective work. A work based on another work is a derivative work. Merging those concepts in the GPL would leave no distinction between a derivative and collective work, an absurd result considering the importance of those two defined terms in copyright law." Die vollkommen naheliegende Möglichkeit, dass zwar fundamentale Unterschiede zwischen den Konzepten bestehen, aber immer noch Überschneidungen in den darunter gefassten Werken wird nicht diskutiert. So wird auch später wiederholt: "a derivative work is a work based on one or more preexisting works, but a collective work is not" ohne zu beachten, dass dieser Unterschied nur ein Rechtsbegrifflicher ist und keineswegs bedeutet, dass ein tatsächliches Werk nicht gleichzeitig collective work und derivative work sein könnte. Anders gesagt, nur weil als Eigenschaft A definiert ist als "grün" und Eigenschaft B nicht so definiert ist, heißt das nicht, dass etwas nicht gleichzeitig Eigenschaft A und Eigenschaft B haben kann. Außerdem hält sich Rosen absatzweise über irrelevante Haarspalterei-Fragen zur Bedeutung dieses und jenes Satzes aus der GPL auf, wischt es mit "This is a critical [sic] example of imprecise phrasing" und resümiert schließlich: "There is still no meaningful clue about linkage." Er diskutiert hingegen den folgenden, ganz wesentlichen Kernpunkt gar nicht erst: Selbst wenn die fraglichen Kombinationen keine derivative works sind, zu welchem Grad erlaubt das Copyright dennoch eine Beschränkung des Kontexts, in dem ein Werk weiterverbreitet werden darf? Schließlich ist Weiterverbreitung grundsätzlich eine zustimmungspflichtige Handlung! Rosen diskutiert also zu viel über die Verständlichkeit der GPL statt über die Frage, ob ihr Ziel, das er ja sehr wohl verstanden hat, rechtlich erreichbar ist. Die Rosen-Ansichten müssten sicher nicht belegt sein, wenn sie haltbar wären. Dennoch bleibt festzustellen, dass Rosen, entgegen Deiner eigenen (nicht meiner) Forderung nach Belegen, quasi nichts belegt und nur hier und da und vieleicht ganz selten mal einen (für die Sache völlig irrelevanten) Paragraphen nennt. Natürlich setzt Du die Rosen-Ansichten, weil sie Dir passen, ungefragt als totale Autorität voraus, während etwa Jaeger et al., weil er Dir nicht passt, aufs schärfste hinterfragt wird.

Beim Gordon-Paper sieht die Sache noch schlechter aus als bei dem von Rosen. Es ist ein Sammelsurium an unzusammenhängenden Fragen ohne klare Diskussion und Antwort. Man hat über Strecken das Gefühl, der Autor will nur möglichst viele Bäume töten. Das ganze ist gewürzt mit einer philosophisch naiven Grundsatzdiskussion über juristische Argumentationen und Positionen, deren Fazit, auch wenn falsch, Du aber scheinbar dann mal wieder selektiv ignorierst: "In the law, in practice there is never a uniquely right answer to some legal issue." (meine Hervorhebung) -- vergleichbar mit dem grain of salt-Hinweis von Rosen. Aber für Dich sind diese Papiere, obwohl sie selbst abstreiten, dass man sie allzu ernst nehmen sollte, sichere Quellen für Deine Behauptungen... Dazu kommt noch, dass Gordon in Deinem näheren Umfeld beschäftigt ist. Im übrigen ist für die Feststellung der Tatsache, dass ihre Argumentationen sehr zu wünschen übrig lassen, für mich vollkommen egal, wie renommiert diese beiden Juristen sein sollen.

Das Determain-Papier, das übrigens unter der von Dir genannten URL nicht mehr abrufbar ist (diese funktioniert: [2]), ist zumindest von der Qualität her anders. Es ist, mit einem Abstand von mehreren Lichtjahren, das beste unter den drei Quellen. Ich gebe auch gerne zu, dass im Unterschied zu den beiden anderen Quellen eine sinnvolle und schlüssige Diskussion darin zu finden ist. Die Schreibweise ist klar und verständlich, und er erkennt u.a. bezüglich derivative works und collective works: "These categories are not mutually exclusive". Er bezieht viele Möglichkeiten in seine Argumentation mit ein, was die anderen beiden Quellen nicht tun. Ich bin mir allerdings nicht ganz sicher, ob er die erste Frage (ob es sich beim Linken nicht um ein derivative Work handelt) hinreichend kritisch untersucht. So scheint mir die wesentliche Schwachstelle seiner Argumentation der von ihm entwickelte Test zu sein, der die Frage beantworten soll, ob es sich denn bei einer Kombination um ein derivative work handelt. Dieser Test ist reichlich ad hoc. Er ist das Herzstück seiner Argumentation, weil der Rest dann (halbwegs) schmerzlos folgt. Nicht, wie Determann animmt, dass Gerichte entscheiden könnten, etwas sei kein derivative Work, und dennoch das Copyleft zu bejahen, ist die "Gefahr" für diejenigen, die Bibliotheken unter Konflikt-Lizenzen mitliefern. Die "Gefahr" ist, dass Gerichte entscheiden, dass es eben doch ein derivative Work ist, und zwar weil sie mit Determanns Test nicht einverstanden sind und die strengen Maßstäbe, die Determann anlegt, so nicht gelten lassen. Und ich bin mir zudem auch nicht sicher, ob er die zweite genannte Frage (zu welchem Grad erlaubt das Copyright dennoch eine Beschränkung des Kontexts) hinreichend vollständig untersucht. Hier argumentiert er rein vermögensrechtlich mit dem Erschöpfungsgrundsatz, ohne zu prüfen, wie es von der persönlichkeitsrechtlichen Seite aussieht -- immerhin strahlt die GPL durch ihre Präambel eine Werteordnung aus, von der man ausgehen muss, dass sich der Autor damit auch als Person identifiziert. Und die könnte verletzt sein, wenn jemand die Rechte, die ihm die Lizenz gibt, derart massiv im Widerspruch zu dieser Werteordnung ausnutzt. Andere Schwachstellen hast Du schon selbst erkannt -- Header-Dateien --, und ich gehe anhand Deiner Änderung [3] auch davon aus, dass Du inzwischen einsiehst, dass die Argumentation mit Zitaten/fair use aussichtslos ist und höchstens mit Schöpfungshöhe argumentiert werden kann (auch wenn ich nicht sehe, wo die "viele Juristen" sein sollen, die das so sehen) -- allerdings auf einem hochgefährlichen sehr schmalen Grat tief in der Grauzone, denn die kleine Münze kann auch mal recht schnell erreicht werden. Letztendlich ist aber auch Deine Berufung auf Determann eine missbräuchliche Vereinnahmung, denn sein Fazit, zu dem er letztendlich kommt, stimmt mit Deinem nicht überein. Er sagt: "Combinations of programs with GPLed software are somewhat dangerous for companies with proprietary license models if they want to distribute also the GPLed code itself." (meine Hervorhebung) Und genau um den Fall geht es Dir ja, weil genau der Fall bei cdrtools ja vorliegt. Er sieht also durchaus eine realistische Möglichkeit dafür, dass das Copyleft in dem für Dich relevanten Fall greift, wenn auch (siehe oben) meiner Ansicht nach nicht eine in Wirklichkeit noch viel naheliegendere.

Zusammenfassung:: Du vereinnahmst drei Autor für Deine Position, obwohl diese Autoren das so sicher nicht vertreten würden, und im Gegensatz zu Dir alle zumindest eine gewisse selbstkritische Einstellung vorzuweisen haben. --rtc 17:49, 30. Dez. 2010 (CET)

Ich kann bei Deinen Behauntungen erkennen, daß Du definitiv versuchst Aussagen von drei Juristen für Deine Zwecke zu vereinnahmen. Deine Behauptungen gegen mich sind dagegen haltlos, denn mit einem der Drei habe ich diskutiert und wir sind einer Meinung. --Schily 15:49, 8. Mai 2011 (CEST)
Nein, objektiv gesehen seid nicht einer Meinung, wie ich oben ausführlich dargelegt habe. Was Du angeblich mit den drei diskutiert hast, und dass Du persönlich eine Übereinstimmung zu sehen glaubst, ist hier nicht relevant. Du bist derjenige, der die Meinung der Juristen unberechtigterweise für seine Zwecke vereinnahmt. --rtc 13:35, 12. Mai 2011 (CEST)

Kritik von IP 79.200.165.84

IP 79.200.165.84 hast du eine gute Quelle die deinen Kretikpunkt unterstützt? Sonst wird der wohl immer wieder entfernt werden. --Calle Cool 22:48, 8. Mär. 2010 (CET)

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SFLC verteidigt GPL vor U.S. Bundesgericht

Free software lawyers win GPL lawsuit: This is the first time a federal court in the US has ruled in favour of enforcement and granted an injunction against a GPL violation. --82.83.82.118 15:48, 18. Aug. 2010 (CEST)

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