Diskussion:Gefährdungsdelikt

Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Stephan Klage in Abschnitt Gegenbegriff: Verletzungdelikt


Dogmatisch-lächerlich

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Kein Wunder, dass Wiki einen schlechten Ruf hat, dass ist Zeitverschwendung mit Leuten wie Pistazienfresser zu streiten: "kann dem Rechtgut dienen", er dient wiki recht schlecht...der logische Denkfehler bleibt... (nicht signierter Beitrag von ScharfsinnigerWissenschaftler (Diskussion | Beiträge) 23:47, 24. Jun. 2020 (CEST))Beantworten

Und sie/er bewegt sich doch...umso besser...nach einer Nebelshow im Ergebnis meinen Vorschlag aufgegriffen und den Widerspruch aufgehoben mit anderen Worten 22:52 26. Jun 2020 (CEST)

Unter individuellen Rechtsgütern werden Rechtsgüter des Einzelnen verstanden, im Gegensatz zu Rechtsgütern der Allgemeinheit. Vgl. BGH, 14.05.1970 - 4 StR 131/69.--Pistazienfresser (Diskussion) 12:35, 28. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

"Eine Strafrechtsnorm soll nach der Rechtsgutlehre nur dann legitim sein, wenn sie dem Schutz von Rechtsgütern dient." gemäß Wiki für "Rechtsgut", ihr/sein ursprüngliches "bei dem es nicht auf die Verletzung eines Rechtsguts ankommt" ist und war ein krasser denklogischer Widerspruch mit dem sie/er zunächst mit bornierter Uneinsichtigkeit als ´Platzhirsch´ reagierte, aus meiner Sicht wie erwähnt totalitär (Art. 5 GG) ScharfsinnigerWissenschaftler|Diskussion 17:10, 28. Jun. 2020 (CEST))

Die Änderung war nicht nur unzutreffend, sondern auch ohne jede ausreichenden Belege. Wikipedia selbst ist kein Beleg und man kann das ganze auch anders sehen. Das Rechtsgut kann man verschieden definieren. Das Rechtsgutsobjekt vom Rechtsgut zu trennen finde allerdings auch ich die vorzugswürdige Ansicht, die auch in der neueren Literatur offenbar im Vordringen ist. Wenn man das Rechtsgut aber mit dem gleichsetzt, was die Norm schützen soll, muss es eben auch noch nicht notwendig verletzt sein, damit ein Straftatbestand erfüllt ist. Man könnte auch vertreten, dass eben das Rechtsgut schon durch Sanktionierung von Gefährdungen geschützt werden soll. Wenn man das Rechtsgut allerdings mit dem Achtungsanspruch gleichsetzt, so ist es auch bei Gefährdungsdelikten schon 'verletzt'.--Pistazienfresser (Diskussion) 18:56, 28. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Zu viele Pistazien gegessen? Sobald ein Gesetz schon auch die Gefährdung sanktioniert, ist zwangsläufig auch der Schutz vor Gefährdungen ein Art von Rechtsgut geworden. Die Dreistigkeit des ´Nebelwerfens´ ist bodenlos aber lächerlich, Man kann banalste Logik "auch anders sehen", wenn man eben unbedingt will... "allerdings auch ich die vorzugswürdige Ansicht" entspricht dann immerhin entfernt wieder zum Beispiel den "normativen Evidenzbetrachtungen, dem sog. gesunden Menschenverstand" (frei nach Prof. Thomas Fischer, StGB-Kommentator). Dass krasseste denklogische Widersprüche in der Wikipedia selbst diesem ´Autor´ egal sind, nur um Recht zu haben spricht auch für sich... solche ´Platzhirsche´ sind für den schlechten Ruf von wiki verantwortlich. Und Pistazienfresser findet Teile des Rechtssystems offenbar so schlecht, dass sie gar keine Rechtsgüter definieren. Sogar die Verfassung: seine Privatmeinung zur zentralen "Menschenwürde" gemäß Art. 1 I GG, diese wäre "ohne Bezug zu realen Menschen" outet ihn dann sogar als Verfassungsfeind. Und kruden Theoretiker ohne realen Bezug zu sich selbst. Z.B.(!) die Spährentheorie, Objektformel etc pp des BVerfG hat längst ausreichend konkretisiert, statt hier weiter meine Zeit zu verschwenden bitte in Karlsruhe nachfragen. ScharfsinnigerWissenschaftler|Diskussion 6:00, 04. Juli 2020 (CEST) (nicht signierter Beitrag von ScharfsinnigerWissenschaftler (Diskussion | Beiträge) 06:18, 4. Jul. 2020 (CEST))Beantworten

Kritik

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Das ist so zu theoretisch, worum es konkret geht, könnte an einem Beispiel viel besser festgemacht werden. Außerdem wird der Unterschied zw. abstraktem und konkretem Delikt nicht klar (wieso überhaupt abstrakt?).--Eρβε 16:39, 27. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Abstraktes Gefährdungsdelikt... Trunkenheit im Verkehr?

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Ich würde das betrunkene Auto Fahren als Grenzfall zum konkreten Gefährdungsdelikt bezeichnen, weil die verringerte Fahrtüchtigkeit klar nachgewiesen ist und es etliche Unfälle gibt, wo Alkohol klar die entscheidende Ursache ist. Außerdem sind konkrete Rechtsgüter betroffen, wie die Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer und ihres Eigentums.

Eine weitere Stufe eines abstrakten Gefährdungsdelikts liegt meiner Ansicht nach vor, wenn

a) die Gefährdung nicht klar belegt ist, sondern nur gemutmaßt wird, wenn es b) des eigenwilligen Zutuns eines weiteren, nicht bestimmten Täters bedarf, dass ein Verbrechen oder eine konkrete Gefährdung entstehen, oder wenn c) ein abstraktes "Rechtsgut" betroffen ist, wie "öffentliche Moral" (z.B. bzgl. Sexualität), Menschenwürde, sofern nicht konkret auf reale Menschen bezogen, oder Familie, sofern es nicht um konkrete Familien, sondern um ein staatlich oder religiös definiertes Ideal dieser Gesellschaftsform geht.

Typische abstrakte Gefährdungsdelikte sind:

- politische Straftaten (§86a, §130 Abs.3-5), in Deutschland vor allem im Zusammenhang mit Rechtsextremismus/Neonazismus verwendet.

- §130a Anleitung zu Straftaten (z.B. Bombenbau); hier sind z.Z. noch Anstiftungselemente für die Strafbarkeit gefordert.

- §131 Gewaltdarstellung, sofern fiktionale Gewalt, durch die eine Veranlassung echter Gewalt nur gemutmaßt wird (Horrorfilme, "Killerspiele"), oder ein abstrakter Menschenwürde-Begriff geschützt werden soll.

- §184, 184a-c Pornografie-Verbote, sofern durch die Pornografie niemand geschädigt wird, bei Gewalt- und Kinderpornografie nur bei fiktionalen/virtuellen Darstellungen, wo eine ermutigende und stimulierende Wirkung gemutmaßt wird.


Als Beispiel mal das Thema Sprengstoff:

konkretes Verbrechen: - gezielter Einsatz gegen Menschen oder Sachen (Bombenanschlag)

konkrete Gefährdung: - Explosion an Stelle, wo kein Schaden beabsichtigt ist, aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (jugendliche Bombenbastler, Explosion auf "grüner Wiese, in Ruinen usw.") - Lagerung oder Transport gefährlicher Sprengstoffe (Nitroglyzerin, TATP usw.), so dass Menschen oder Sachen von einer möglichen Explosion betroffen sind.

abstraktes Gefährdungsdelikt: - Verbreiten einer Herstellungsanleitung für Sprengstoff im Internet.


Quellen: http://www.al-online.de/downloads/lp_sbt1.pdf


--- ich liefere dazu wohl bald noch was nach.

Ist § 184f StGB ein konkretes oder ein abstraktes Gefährdungsdelikt?

Gegenbegriff: Verletzungdelikt

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Kann bitte ein versierter Benutzer einfügen, dass der Gegenbegriff "Verletzungsdelikt" lautet, und diesen korrekt verlinken? Danke! -- 95.222.232.95 12:40, 8. Apr. 2010 (CEST) (ein noch unerfahrener Beutzer)Beantworten

Nö. Das ist nicht richtig. Konkrete Gefährdungsdelikte sind primär Erfolgsdelikte. Verletzungsdelikte sind sie dann, wenn der Eintritt eines Schadens zum Tatbestand gehört (Mord, Sachbeschädigung). Keine Erfolgsdelikte sind die abstrakten Gefährdungsdelikte. Ihr Tatbestand verlangt nicht einmal den Eintritt einer Gefahr, er beschreibt vielmehr ein bloßes Tun, das deswegen bestraft wird, weil leicht eine konkrete Gefahr ausgelöst werden kann. Noch weniger sind sie Verletzungsdelikte.--Stephan Klage (Diskussion) 19:01, 19. Jul. 2016 (CEST)Beantworten
Dürfte sich erledigt haben, der Gegenbegriff wird erwähnt und definiert.--Pistazienfresser (Diskussion) 18:00, 27. Jun. 2020 (CEST)Beantworten
Die Einleitung, die bereits stilistisch keine Souveränität ausstrahlt, enthält noch immer den oben beschriebenen Denkfehler, was an der Einführung des Begriffs "Verletzungsdelikt" als Gegenspieler liegt. Das ist so nämlich nicht korrekt. Daher mal der Reihe nach. Anknüpfend am „Handlungsbegriff“ werden im Strafrecht bei höchstmöglicher Abstraktion die Begriffspaare "Begehungsdelikte" und "Unterlassungsdelikte" einander gegenübergestellt. Hier nicht zu beschreiben, aber denklogisch vorauszusetzen. Sodann werden "Tätigkeitsdelikte" (schlichtes tatbestandliches Tun/falsches Schwören) und "Erfolgsdelikte" (Auslösung eines bestimmten aus dem tatbestandlichen Tun resultierender Erfolg/Totschlag, KV) gegenübergestellt. Eine besondere Gruppe der "Erfolgsdelikte" sind die "konkreten Gefährdungsdelikte" (Gefahr als Erfolg der Tat). Ein "Verletzungsdelikt" liegt vor, wenn der Schadenseintritt zum Tatbestand gehört. "Abstrakte Gefährdungsdelikte" (schlichtes tatbestandliches Tun/Trunkenheit im Straßenverkehr) sind aber gerade keine "Erfolgsdelikte" (bloßes tatbestandliches Tun, das aber eine konkrete Gefahr auslösen kann). Infolgedessen kann "Verletzungsdelikt" nicht der Gegenspieler von "Gefährdungsdelikt" sein, denn wir bewegen uns allein in der dogmatischen Abgrenzung zwischen "Tätigkeits"- und "Erfolgsdelikt". Die Einleitung ist aus meiner Sicht juristisch nicht haltbar. Therapievorschlag: Bereits im ersten Abschnitt abgrenzen zwischen konkreten und abstrakten Gefährdungsdelikten. Die dann getrennt im zweiten Abschnitt aufgreifen und beschreiben. Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 10:24, 4. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Verletzungsdelikt als Gegenbegriff wird mit Literaturangabe nachgewiesen.--Pistazienfresser (Diskussion) 12:57, 4. Jul. 2020 (CEST)Beantworten

„Nach der Wirkung einer Straftat ist zwischen Verletzungs- und Gefährdungsdelikt zu unterscheiden.“ (Creifelds, Rechtswörterbuch, Gefährdungsdelikt, beck-online) macht es genauso. Die Tätigkeits- und Erfolgsdelikte könnte man noch zusätzlich unten einführen, aber dann hat man zumindest noch das Problem, die Eignungsdelikte noch einordnen zu müssen.--Pistazienfresser (Diskussion) 13:19, 4. Jul. 2020 (CEST)Beantworten

Der Begriff Tätigkeitsdelikt ist überdies umstritten (vgl. Rönnau: Grundwissen – Strafrecht: Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte JuS 2010, 961).--Pistazienfresser (Diskussion) 13:26, 4. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Da muss ich deutlich warnen. Keiner der Begriffe ist umstritten. Auf den angeblichen Nachweis bin ich gespannt, der wird fehlgehen. Sorry, aber es fängt mich an zu ärgern. --Stephan Klage (Diskussion) 13:33, 4. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Der Artikel "Verletzungsdelikt" war bereits irreführend, denn abstrakte Gefährdungsdelikte sind keine Erfolgsdelikte. Das kann man bei Dreher/Tröndle („Vor 13 StGB“) übrigens nachlesen. --Stephan Klage (Diskussion) 13:52, 4. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Ich habe dort ein dort eingefügt, ansonsten könnte man den irreführenden Bezug zu den Erfolgsdelikten auch ganz streichen (Fußnoten fehlen auch).--Pistazienfresser (Diskussion) 14:01, 4. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
„Erfolgsdelikt“ hatte ich vor Monaten mal überarbeitet; erscheint mir stimmig. --Stephan Klage (Diskussion) 14:22, 4. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Habe es jetzt selbst erledigt, weil nichts mehr passierte. Wie bereits angedeutet, war die Gegensatzbildung rechtsfehlerhaft. Der Artikel soll beschreiben, was ein Gefährdungsdelikt ist; dazu gibt es zwei grundlegende Gedankengänge. Diese sind nach der Unterscheidung konkreter und abstrakter Gefährdungsdelikte zu verfolgen. Deutlich wird: Konkrete GD sind Erfolgsdelikte. Abstrakte GD stehen den Tätigkeitdelikten nahe, weil es letztlich um die Handlung allein geht, mit dem besonderen Kontext einer (scheinbar tatbestandlichen, tatsächlich allein strafdrohenden) Konkretisierung allerdings, die die Strafandrohung begründet - nicht aber Tb.-merkmal ist. --Stephan Klage (Diskussion) 22:09, 7. Jul. 2020 (CEST)Beantworten