Diskussion:Gefährliche Körperverletzung (Deutschland)
Review vom 13. bis zum 23. Mai 2016
BearbeitenNach dem Ausbau dieses Artikels bin ich gespannt auf Rückmeldungen. VG Chewbacca2205 (D) 23:35, 13. Mai 2016 (CEST)
- Zur Einleitung: Die gefährliche Körperverletzung stellt eine Qualifikation der in § 223 StGB geregelten einfachen Körperverletzung dar. Sie zeichnet sich durch eine besonders gefährliche Begehungsweise bei der Verletzung, beispielsweise der Verwendung von Waffen, aus.
- muss Qualifikation in die Einleitung? Wichtiger wäre m.E. das Offizialdelikt gegenüber dem Antragsdelikt (§ 223) (wie übrigens im Artikel Schwere Körperverletzung),
- Ist ergänzt. Die Stellung als Qualifikation ist eine wesentliche Eigenschaft einer Norm. -- ErledigtChewbacca2205 (D) 22:10, 16. Mai 2016 (CEST)
- dann "besonders" gefährliche Begehensweise, gefährliche Begehensweise gebongt, besonders gefährlich zeichnet sich wie aus ? Der Text (Abs. 1 Nr. 2) sagt nur: mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs; damit könnte es wie in Krav Maga auch die Zeitung sein. -- Beademung (Diskussion) 19:59, 16. Mai 2016 (CEST)
- Die gesteigerte Gefährlichkeit bei der Begehung ist der ausschlaggebende Grund für die Strafschärfung, die diese Qualifikation mit sich bringt. Alle fünf Nummern enthalten Begehungsweisen, die die Gefahr, die von der einfachen Körperverletzung ausgeht, steigern. Danke für deine Anmerkungen! VG Chewbacca2205 (D) 22:17, 16. Mai 2016 (CEST)
- Ok (wobei "besonders gefährliche Begehungsweise" dennoch schwammig bleibt, weil man sich darunter nichts vorstellen kann), ist die oben aufgeführte Zeitung jetzt ein gefährliches Werkzeug ? -- Beademung (Diskussion) 23:52, 17. Mai 2016 (CEST)
- Ja, es wäre möglich. Das gefährliche Werkzeug wird allein dadurch zu einem solchen, dass es in einer Weise verwendet wird, die dem Opfer erhebliche Verletzung zufügen kann. Daher kann beinahe jeder Gegenstand ein gefährliches Werkzeug sein, sofern er entsprechend genutzt wird. --Chewbacca2205 (D) 19:55, 19. Mai 2016 (CEST)
- Ok (wobei "besonders gefährliche Begehungsweise" dennoch schwammig bleibt, weil man sich darunter nichts vorstellen kann), ist die oben aufgeführte Zeitung jetzt ein gefährliches Werkzeug ? -- Beademung (Diskussion) 23:52, 17. Mai 2016 (CEST)
- Die gesteigerte Gefährlichkeit bei der Begehung ist der ausschlaggebende Grund für die Strafschärfung, die diese Qualifikation mit sich bringt. Alle fünf Nummern enthalten Begehungsweisen, die die Gefahr, die von der einfachen Körperverletzung ausgeht, steigern. Danke für deine Anmerkungen! VG Chewbacca2205 (D) 22:17, 16. Mai 2016 (CEST)
Ich stelle den Artikel zur Kandidatur. Danke für deine Anmerkungen. Chewbacca2205 (D) 23:03, 23. Mai 2016 (CEST)
Erfolgreiche Kandidatur für den Status als lesenswerter Artikel vom 23. Mai bis zum 3. Juni 2016
BearbeitenDie gefährliche Körperverletzung ist ein 1876 eingeführter Straftatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Körperverletzungsdelikten und ist im 17. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuchs, der die Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit enthält, in § 224 StGB normiert. Die gefährliche Körperverletzung stellt eine Qualifikation der in § 223 StGB geregelten einfachen Körperverletzung dar. Sie zeichnet sich durch eine besonders gefährliche Begehungsweise bei der Verletzung aus. Die Norm besteht aus mehreren Tatbestände, bei denen von der Verletzungshandlung des Täters eine gegenüber dem Grunddelikt aus § 223 StGB gesteigerte Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Opfers ausgeht. Zu diesen Qualifikationstatbeständen zählen beispielsweise das Verwenden einer Waffe und das Angreifen aus dem Hinterhalt.
Nach einem Review stelle ich diesen Artikel zur Kandidatur. VG Chewbacca2205 (D) 23:05, 23. Mai 2016 (CEST)
- Auch hier ein gut gemachter Artikel. Etwas knapp finde ich den Statistikteil. Wie erklärt die Polizei den Anstieg zwischen 1993 und 2007 um knapp 73 %? Wie ist das Beziehungsverhältnis zwischen Opfer und Täter, wie die Geschlechterverteilung. Wäre schön wenn das noch geklärt würde, aber auch so -- LesenswertJTCEPB (Diskussion) 23:45, 23. Mai 2016 (CEST)
- Danke. Ich suche nach weiteren Informationen zur Statistik. --Chewbacca2205 (D) 22:41, 24. Mai 2016 (CEST)
- Ich konnte der PKS noch ein paar zusätzliche Daten entnehmen. VG Chewbacca2205 (D) 20:12, 26. Mai 2016 (CEST)
- Danke. Ich suche nach weiteren Informationen zur Statistik. --Chewbacca2205 (D) 22:41, 24. Mai 2016 (CEST)
Prinzipiell , aber die Statistik bedarf noch einiger Erklärungen. Bis dahin Lesenswert. -- Abwartend95.241.187.108 22:00, 25. Mai 2016 (CEST)
- Ich recherchiere diesbezüglich nach Untersuchungen der PKS. Kennst du eine konkrete Quelle, die ich im Artikel verarbeiten soll? --Chewbacca2205 (D) 23:14, 27. Mai 2016 (CEST)
Im Gegensatz zur letzten Kandidatur eines Strafrechtsthemas, die ich gelesen habe, eine recht gute Arbeit. Vorab: Überzeugend gelungen erachte ich den Abschnitt Entstehungsgeschichte. Auch im übrigen ist der Artikel gut strukturiert; verständlich zu lesen und frei von Widersprüchen. Vor einer abschließenden Bewertung habe ich aber noch ein paar Fragen und Anmerkungen:
- Gibt es einen Grund, dass in der Einleitung StGB mit StGB und nicht Strafgesetzbuch (Deutschland) verlinkt ist? Erledigt
- Warum ist in der Entstehungsgeschichte Privatklagedelikte auf [[Privatklagedelikt]] und nicht [[Privatklage]] bzw. [[Privatklage#Zulässigkeit]] verlinkt? Warum also der Rotlink? Erledigt
- Zur Rechtslage: Es liest sich so, als sei der Verstoß gegen die Norm ein Vergehen, weil … wegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren … Tatsächlich liegt es jedoch daran, dass nicht eine Mindeststrafe von einem Jahr angedroht ist. Erledigt
- Zum subjektiven Tatbestand: Genügt wirklich nur die Kenntnis von der qualifizierenden Begehungsweise oder muss neben dem Willen auch ein Wollen (voluntativen Element) hinsichtlich der qualifizierenden Elemente sein? Erledigt
- Konkurrenzen:
- Werden mehrere Tatbestandsalternativen des § 224 Absatz 1 StGB verwirklicht, liegt nur eine Tat vor. Bezieht sich das auf die Tat durch nur eine Handlung? Wenn ja, sollte das klar rauskommen (Gesetzeskonkurrenzen ist ein schwer verständliches Thema). Erledigt
- Gegenüber vollendeten Körperverletzungsdelikten tritt die gefährliche Körperverletzung im Wege der Subsidiarität zurück. Bezieht sich das auf die versuchte gefährliche Körperverletzung? Andernfalls verstehe ich das nicht. Gemeint waren die Tötungsdelikte. -- ErledigtChewbacca2205 (D) 21:36, 27. Mai 2016 (CEST)
- Die Statistiken bedürfen der Interpretation (ist ja bereits gesagt). Erledigt
Formalien sind auf den ersten und zweiten Blick gut gelungen, ebenso die internen Verlinkungen (mit Ausnahme der obigen Anmerkungen).
Bis zur Aufklärung Abwartend. Danke und Gruß--Offenbacherjung (Diskussion) 00:10, 27. Mai 2016 (CEST)
- Deine Änderungen überzeugen mich, daher nun . Auch der Bereich der Statistiken ist nun lesenswert. Potenzial zur Verbesserung sehe ich noch im Bereich Geschichte: Ganz kurze Darstellung der Rechtslage in der DDR? Die LesenswertÄnderungen von Zweedorf22 halte ich für unglücklich: In der Tat kennt der Gesetzgeber den Begriff einfache Körperverletzung nicht, er hat sich jedoch zur Differenzierung meines Erachtens nach durchgesetzt. Evtl. könnte dies irgendwo im Artikel zum Ausdruck kommen. Viel Erfolg--Offenbacherjung (Diskussion) 09:13, 3. Jun. 2016 (CEST)
- Inwiefern hat sich bei wem der Begriff einer "einfachen Körperverletzung" zur Unterscheidung von der gefährlichen Körperverletzung "durchgesetzt"? --Zweedorf22 (Diskussion) 09:32, 3. Jun. 2016 (CEST)
- Nicht nur zur Differenzierung von der gefährlichen Körperverletzung, sondern generell des Grundtatbestands von den Qualifikationen. Quantität ist nicht gleich Qualität. Gleichwohl: Der Suchbegriff „einfache Körperverletzung“ generiert bei Google für mich rund 17.500 Suchergebnisse, und das nicht nur bei Superillu und Konsorten, sondern auch auf Internetpräsenzen, die ein wenig fachnähe aufweisen sollten: deutsche Anwaltshotline, Rechtslexikon, Juraforum und [https://www.anwalt.de/rechtstipps/koerperverletzung-gegen-ex-freundin_042004.html Anwalt.de] (alles nur mal so als kleiner Überblick von vier der ersten zehn Ergebnisse bei mir). Für den interessierten Laien sollte daher irgendwo schon ein dezenter Hinweis dastehen, wie z.B. Der Grundtatbestand der Körperverletzung (auch „einfache Körperverletzung“ genannt). Letztlich ist dies aber nicht für das Urteil lesenswert entscheidend, weshalb diese Diskussion, wenn überhaupt nur auf der Disk zum Artikel fortgesetzt werden sollte.--Offenbacherjung (Diskussion) 10:19, 3. Jun. 2016 (CEST)
Laienvotum: Test auf Omatauglichkeit bestanden. -- LesenswertHelgeRieder (Diskussion) 08:02, 31. Mai 2016 (CEST)
Gut strukturiert und auch für einen Laien wie mich einigermaßen verständlich formuliert (eine Salami ist also eine gefährliche Waffe - wieder was dazugelernt ;o) Weiter so, LesenswertKnurrikowski (Diskussion) 12:10, 31. Mai 2016 (CEST)
Schönes Ding. Nicht zu lang, alles wichtige drin, verständlich formuliert und gut belegt.-- LesenswertZweedorf22 (Diskussion) 13:33, 31. Mai 2016 (CEST)
Mit fünf zu keiner Stimme lesenswert. Herzlichen Glückwunsch! F. d. R. Altſprachenfreund, 14:52, 3. Jun. 2016 (CEST)
Vermögensdelikt??
BearbeitenKann mir mal jemand erklären, wieso im zweiten Satz von "Körperverletzungsdelikten" auf Vermögensdelikt verlinkt ist? Hat sich da jemand einen Scherz erlaubt oder ist das ernstgemeint?
Falls Letzteres, ist es doch wohl erklärungsbedürftig. Im Zielartikel kommt die Körperverletzung jedenfalls nicht vor. --217.239.8.227 00:51, 8. Jul. 2018 (CEST)
- War wohl ein Versehen; habe es geändert.—Offenbacherjung (Diskussion) 01:23, 8. Jul. 2018 (CEST)