Diskussion:Gemeindesteuer (Deutschland)
Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von Gmünder in Abschnitt Doppelnennung Hundessteuer
Doppelnennung Hundessteuer
Bearbeiten"Gemeindesteuern sind Steuern, deren Aufkommen nach Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz den Gemeinden zusteht. Das sind
* die Hundesteuer * die Grundsteuer * die Gewerbesteuer und * die örtlichen Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern.
Letztere dürfen die Gemeinden jedoch nur erheben, wenn landesgesetzlichen Regelungen erlassen sind."
So der Beginn des Artikels. m.E. gehört die Hundessteuer hier gestrichen, da sie mit den örtlichen Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern redundant ist und nicht in Art. 106 VI GG genannt wird. Sie wird weiter unten im Artikel nochmal bei den örtlichen Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern erwähnt. --Gmünder 23:09, 17. Dez. 2011 (CET)