Diskussion:Gemeinsamer Ausschuss
Zur Berechtigung des Einbaus des Gesetzestextes vgl. Löschdiskussion zu Artikel 102 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und anderen aus dem März 2008. --Pelagus 15:21, 16. Mär. 2008 (CET)
Was heisst MdB MdBR?
BearbeitenWas heisst MdB MdBR? (nicht signierter Beitrag von 85.180.128.194 (Diskussion) 02:54, 29. Aug. 2010 (CEST))
- „Mitglied des Bundestages“? „Mitglied des Bundesrates“? --Tim Landscheidt 23:45, 15. Mär. 2011 (CET)
Verständnisfrage
BearbeitenWenn eine Situation eintritt, in der "... dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen..." ist es doch wohl wahrscheinlich, dass auch das Zusammentreten des Gemeinsamen Ausschusses nicht möglich ist. Wie ist dies geregelt? Gelten für die Mitglieder dieses Ausschusses besondere Verhaltensregeln, mit denen sie die Arbeitsfähigkeit des Gremiums gewährleisten würden (etwa, indem sie sich ständig in der Hauptstadt aufhalten müssten)? --Thomas Binder, Berlin (Diskussion) 16:31, 29. Sep. 2015 (CEST)
- Der Bundestag hat über 700 Mitglieder, der Gemeinsame Ausschuss weniger als 50. Es ist viel einfacher fünfzig Leute zusammenzubringen als 700. --2.123.39.72 00:50, 14. Feb. 2022 (CET)
Warum "nicht ständig"?
BearbeitenDer Gemeinsame Ausschuss besteht doch immer (vgl. nur die verlinkte Seite des Bundestages zu den aktuellen Mitgliedern) und wird nicht etwa nur im Verteidigungsfall o.ä. gebildet. Ich hab das deshalb mal rausgenommen.--141.20.122.208 09:59, 21. Sep. 2016 (CEST)
- Das ist nicht der Maßstab. Siehe dazu hier. Benatrevqre …?! 17:42, 22. Sep. 2016 (CEST)
- Was ist denn der Maßstab? Aus der verlinkten Seite geht nur die Behauptung des BMI hervor, der Gemeinsame Ausschuss sei ein nichtständiges Verfassungsorgan. Der Begriff "nichtständig" bedeutet doch sinnvollerweise, dass das Organ nur vorübergehend zu bestimmten Anlässen besteht (etwa die Bundesversammlung, die sich nur zum Zweck der Wahl konstituiert und danach aufgelöst wird). Der Gemeinsame Ausschuss wird aber nicht nur dann konstituiert, wenn seine Befugnisse aktuell werden, sondern besteht auch in Friedenszeiten (das folgt zwingend aus dem Informationsrecht in Art. 53a Abs. 2 S. 1 GG). Jedenfalls in der juristischen Literatur ist es, soweit ich das sehe, unbestritten, dass der Gemeinsame Ausschuss ein ständiges Verfassungsorgan ist. Siehe etwa statt vieler Herzog in Maunz/Dürig, Art. 54 Rn. 29; Herzog/Klein in Maunz/Dürig, Art. 53a Rn. 77; Dörr in Beck-OK GG, Art. 53a Rn. 1; Kloepfer, Verfassungsrecht, Bd. 1, § 29 Rn. 38, § 17 Rn. 37 (jeweils die aktuellen Auflagen/Ergänzungslieferungen).--141.20.122.208 16:49, 28. Okt. 2016 (CEST)
- Von einem "unbestritten" kann in den von dir angeführten Kommentaren aber keine Rede sein. M.E. findet sich keine zwingende Formulierung, die gegen die Eigenschaft des Gemeinsamen Ausschusses als nichtständiges Verfassungsorgan spricht, selbst wenn der Maunz/Dürig von "ständigem Verfassungsorgan" schreibt. Die GG-Kommentarliteratur ist in dieser Bezeichnungsfrage nicht letztentscheidend. Der GA wird etwa in Gabriel/Holtmann (Hrsg.), Handbuch Politisches System der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl. 2005, S. 171 ausdrücklich als "grundsätzlich ein strikt subsidiäres Verfassungsorgan" bezeichnet, das demnach in seiner behelfsmäßigen Eigenschaft als Notparlament nur im Notstandsfall zusammentritt. Beim GA handelt es sich ebenso wie bei den Ausschüssen nach Art. 45, 45a und 45c GG also zwar um einen Pflichtausschuss in Form einer ständigen Einrichtung. Diese Begrifflichkeit begründet aber nicht aus sich heraus, dass er auch als ein ständiges Verfassungsorgan angesehen werden muss. 217.234.33.12 04:37, 10. Dez. 2016 (CET)
- Dann schauen wir doch mal:
- "Der Gemeinsame Ausschuss ist mithin als Notparlament (BVerfGE 84, 304 (337)) für den Verteidigungsfall konzipiert, besteht aber ständig und bereits im Frieden." Dörr in BeckOK GG, Art. 53a Rn. 1
- "Nach Art. 53a GG ist der gemeinsame Ausschuss als ständiges und selbständiges Verfassungsorgan geschaffen." Kloepfer, Verfassungsrecht, Bd. I, § 29 Rn. 38.
- "Art. 53a Abs. 2 zeigt, dass der GA als ständiges Verfassungsorgan auch außerhalb des Verteidigungsfalls besteht. Denn nach dieser Vorschrift hat die Bundesregierung den GA über ihre „Planungen für den Verteidigungsfall“ zu unterrichten, was logischerweise nur vor dessen Eintritt möglich ist." Herzog/Klein in Maunz/Dürig, Art. 53a Rn. 77
- Das sind drei sehr zwingende Formulierungen, die gegen den Gemeinsamen Ausschuss als nichtständiges Verfassungsorgan sprechen. Die anderen beiden von mir genannten Fundstellen gebe ich hier mal nicht wieder. Dort geht es um die Bundesversammlung und es wird gesagt, dass sie das einzige Verfassungsorgan ist, das nicht permanent besteht. Nun sagst du, dass die Kommentarliteratur zum Grundgesetz nicht entscheidend sei. Das will ich erst mal bestreiten. Bei einem Thema mit so hohem Bezug zum Verfassungsrecht sollte mindestens auch zum Vorschein kommen, dass in der Verfassungsrechtswissenschaft der Gemeinsame Ausschuss ausdrücklich - und soweit ich das sehe: unbestritten - als ständiges Verfassungsorgan angesehen wird.
- Du scheinst das in der Verfassungsrechtswissenschaft bestehende Verständnis des Begriffs "ständiges Verfassungsorgan" als "ständig bestehendes Verfassungsorgan" nicht zu teilen. Nur: Was ist denn dein Begriff von "ständig"? "Grundsätzlich streng subsidiär" beinhaltet für mich jedenfalls keine Aussage, wann das Organ existiert, sondern wann seine Kompetenzen als Notparlament relevant werden.--141.20.122.208 10:44, 12. Dez. 2016 (CET)
- Von einem "unbestritten" kann in den von dir angeführten Kommentaren aber keine Rede sein. M.E. findet sich keine zwingende Formulierung, die gegen die Eigenschaft des Gemeinsamen Ausschusses als nichtständiges Verfassungsorgan spricht, selbst wenn der Maunz/Dürig von "ständigem Verfassungsorgan" schreibt. Die GG-Kommentarliteratur ist in dieser Bezeichnungsfrage nicht letztentscheidend. Der GA wird etwa in Gabriel/Holtmann (Hrsg.), Handbuch Politisches System der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl. 2005, S. 171 ausdrücklich als "grundsätzlich ein strikt subsidiäres Verfassungsorgan" bezeichnet, das demnach in seiner behelfsmäßigen Eigenschaft als Notparlament nur im Notstandsfall zusammentritt. Beim GA handelt es sich ebenso wie bei den Ausschüssen nach Art. 45, 45a und 45c GG also zwar um einen Pflichtausschuss in Form einer ständigen Einrichtung. Diese Begrifflichkeit begründet aber nicht aus sich heraus, dass er auch als ein ständiges Verfassungsorgan angesehen werden muss. 217.234.33.12 04:37, 10. Dez. 2016 (CET)
- Was ist denn der Maßstab? Aus der verlinkten Seite geht nur die Behauptung des BMI hervor, der Gemeinsame Ausschuss sei ein nichtständiges Verfassungsorgan. Der Begriff "nichtständig" bedeutet doch sinnvollerweise, dass das Organ nur vorübergehend zu bestimmten Anlässen besteht (etwa die Bundesversammlung, die sich nur zum Zweck der Wahl konstituiert und danach aufgelöst wird). Der Gemeinsame Ausschuss wird aber nicht nur dann konstituiert, wenn seine Befugnisse aktuell werden, sondern besteht auch in Friedenszeiten (das folgt zwingend aus dem Informationsrecht in Art. 53a Abs. 2 S. 1 GG). Jedenfalls in der juristischen Literatur ist es, soweit ich das sehe, unbestritten, dass der Gemeinsame Ausschuss ein ständiges Verfassungsorgan ist. Siehe etwa statt vieler Herzog in Maunz/Dürig, Art. 54 Rn. 29; Herzog/Klein in Maunz/Dürig, Art. 53a Rn. 77; Dörr in Beck-OK GG, Art. 53a Rn. 1; Kloepfer, Verfassungsrecht, Bd. 1, § 29 Rn. 38, § 17 Rn. 37 (jeweils die aktuellen Auflagen/Ergänzungslieferungen).--141.20.122.208 16:49, 28. Okt. 2016 (CEST)
- Schau dir doch einfach mal die widersprechenden Aussagen nach folgenden Belegen an, wo auf die "fünf zentralen [bzw. ständigen] Verfassungsorgane" des Bundes abgestellt und der Gemeinsame Ausschuss nicht dazugezählt wird: auf der amtlichen Website des Bundesrats und in weiteren Literaturbelegen wie [1][2][3][4][5]. Ich lese in der Literatur leider nirgends etwas über angeblich "sechs ständige Verfassungsorgane". Das erscheint mir zumindest merkwürdig. Aber warum nicht beide Sichtweisen im Artikel zum Ausdruck bringen, etwa mittels Einzelnachweis, wo auf die andere Auffassung in der Kommentarliteratur hingewiesen wird? Benatrevqre …?! 13:44, 12. Dez. 2016 (CET)
- Nachtrag: Statt eines Einzelnachweises resp. einer Anmerkung habe ich den ersten Einleitungssatz um die str. Behauptung gekürzt und ein wenig umgestellt. Ich denke, so kann man ihn belassen. Benatrevqre …?! 11:04, 14. Dez. 2016 (CET)
- Die Behauptung ist nun aber wieder im Artikel (gegen die oben zitierte einschlägige verfassungsrechtliche Literatur). --Pistazienfresser (Diskussion) 13:53, 2. Mai 2024 (CEST)
- Nachtrag: Statt eines Einzelnachweises resp. einer Anmerkung habe ich den ersten Einleitungssatz um die str. Behauptung gekürzt und ein wenig umgestellt. Ich denke, so kann man ihn belassen. Benatrevqre …?! 11:04, 14. Dez. 2016 (CET)
Neuer Bundestag 2021
BearbeitenWerwillnochmal werhatnochnich - wer kennt sich aus ? Gemeinsamer Ausschuss des 2021-er Bundestages ?--MistaPPPP (Diskussion) 17:52, 5. Dez. 2021 (CET)
- muss man abwarten, bis der Ausschuss besetzt wird. --Mirmok12 (Diskussion) 12:13, 6. Dez. 2021 (CET)
Falsche Ergänzung
Bearbeitenwas du schreibst, ist schlichtweg falsch. Die Vertreter sind auch Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses, wenn jemand verhindert ist. Und da sind einige dabei, die weder Ministerpräsident noch Inennminister sind. Und bitte bei Rückgängigmachungen Begründungen angeben, so geht das nicht. LG --Mirmok12 (Diskussion) 15:02, 16. Nov. 2024 (CET)
- Und genau deswegen hatte ich die Formulierung auch korrigiert, sodass sie sich nun nur noch die "ordentlichen Mitglieder" bezieht, vgl. der Formulierung direkt darüber, die zwischen den ordentlichen Mitgliedern und ihren Stellvertretern unterscheidet. Eine Korrektur, die du anstelle der Zurücksetzung auch hättest vornehmen können. --MGChecker – (📞| 📝| ) 17:15, 16. Nov. 2024 (CET)